Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 30528 von 2025 (Präsident S. E. V. S., Berichterstatter M. M. E.) einen entscheidenden Punkt geklärt: die Möglichkeit für den Richter, im vorgerichtlichen Anhörungstermin über den Antrag auf Schadensersatz der Zivilpartei zu entscheiden, wenn ein Beschluss zur Nichtverfolgung wegen besonderer Geringfügigkeit der Tat ergeht. Diese Entscheidung hebt eine Bestimmung des Gerichts von Ferrara auf und legt die Grenzen der richterlichen Befugnis fest.
Artikel 131-bis des Strafgesetzbuches schließt die Strafbarkeit für geringfügige Straftaten aus. Die vorgerichtliche Anhörung (Art. 554-ter StPO) ist eine Verfahrensphase, die darauf abzielt, das Verfahren vorzeitig abzuschließen, auch durch einen Beschluss zur Nichtverfolgung. Hier kann die Zivilpartei Schadensersatz verlangen.
Der Kern der Entscheidung ist die folgende Lehre:
Der Richter, der im Anschluss an die vorgerichtliche Anhörung gemäß Art. 554-ter StPO einen Beschluss zur Nichtverfolgung wegen besonderer Geringfügigkeit der Tat erlässt, ist nicht befugt, über den Antrag auf Wiederherstellung und Schadensersatz der Zivilpartei zu entscheiden, da ein solcher Beschluss, der keine endgültige Feststellung der rechtswidrigen Tat enthält, nicht geeignet ist, im Zivilverfahren Rechtskraft zu erlangen.
Das Urteil Nr. 30528/2025 legt fest, dass der Strafrichter, auch wenn er den Angeklagten (B. S.) wegen Geringfügigkeit der Tat freispricht, nicht über den Schadensersatzanspruch der Zivilpartei entscheiden kann. Dies liegt daran, dass der Beschluss zur Nichtverfolgung wegen Geringfügigkeit der Tat keine endgültige Feststellung der rechtswidrigen Tat enthält, die im Zivilverfahren Rechtskraft erlangen könnte. Es wird keine bindende "prozessuale Wahrheit" für den Zivilrichter erzeugt, im Gegensatz zu Verurteilungs- oder Freisprüchen (Art. 651 und 651-bis StPO).
Diese Entscheidung hat direkte Folgen: Wenn der Strafrichter die Nichtverfolgung wegen Geringfügigkeit der Tat erklärt, erhält die geschädigte Person in diesem Verfahren keinen Schadensersatz. Um ihre Rechte zu wahren, muss sie ein eigenständiges Zivilverfahren einleiten. Dies bedeutet:
Es ist für die Zivilpartei von entscheidender Bedeutung, sich dieser Unterscheidung bewusst zu sein, um die wirksamste rechtliche Strategie zu wählen.
Das Urteil Nr. 30528 von 2025 bekräftigt, dass für eine Verurteilung zum Schadensersatz mit Rechtskraft im Zivilverfahren eine endgültige Feststellung der rechtswidrigen Tat unerlässlich ist. Die Geringfügigkeit der Tat und die vorgerichtliche Anhörung, obwohl sie der Effizienz dienen, dürfen die Rechte der Zivilpartei ohne eine fundierte Feststellung nicht beeinträchtigen. Die Opfer müssen sich an den Zivilrichter wenden, um eine vollständige Wiedergutmachung des Schadens zu erwirken.