Präventive Beschlagnahme und Zuständigkeit für die Vermögensverwaltung: Das Urteil des Kassationsgerichtshofs Nr. 31116/2025

Das Strafrecht mit seinen prozessualen Verzweigungen ist ein sich ständig weiterentwickelndes Feld, in dem die Klarheit der Normen und die juristische Auslegung von grundlegender Bedeutung sind. Ein besonders wichtiger und oft Quelle von Unsicherheiten ist die Verwaltung von Vermögenswerten, die einer präventiven Beschlagnahme unterliegen. Welches Gericht ist zuständig, über das Schicksal dieser Vermögenswerte, ihre Verwahrung und Verwaltung zu entscheiden, insbesondere in einem regulatorischen Kontext, der im Laufe der Zeit erhebliche Änderungen erfahren hat? Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit seinem Urteil Nr. 31116 vom 16. September 2025 Licht in diese komplexe Frage gebracht und wichtige Klarstellungen zu den Zuständigkeitskriterien geliefert.

Der regulatorische Kontext der präventiven Beschlagnahme und die Reform von 2017

Die präventive Beschlagnahme ist ein Sicherungsmittel im Vermögensrecht, das in unserer Strafprozessordnung (Art. 321 StPO) vorgesehen ist und es ermöglicht, Vermögenswerte, die die Folgen einer Straftat verschlimmern oder fortsetzen könnten, oder die zur Begehung anderer Straftaten dienen könnten, oder die das Produkt, den Gewinn oder den Preis der Straftat selbst darstellen, der Verfügung des Angeklagten zu entziehen. Die Verwaltung und Bewirtschaftung dieser Vermögenswerte ist jedoch nicht immer geradlinig. Vor dem Gesetz vom 17. Oktober 2017, Nr. 161, das Artikel 104-bis der Ausführungsbestimmungen zur Strafprozessordnung geändert hat, wies die Regelung einige Grauzonen auf.

Die genannte Reform hat eine spezifische Bestimmung für Fälle der Beschlagnahme und Einziehung im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität (die in den Artikeln 12-sexies des Gesetzesdekrets Nr. 306 von 1992 und 51 Absatz 3-bis der Strafprozessordnung vorgesehen sind) eingeführt und die Zuständigkeit für die Verwaltung der beschlagnahmten Vermögenswerte der spezialisierten Kammer des Gerichts zugewiesen. Für präventive Beschlagnahmen, die wegen "gewöhnlicher" Straftaten angeordnet wurden, und insbesondere für solche, die vor dieser Gesetzesänderung erfolgten, blieb die Frage der Zuständigkeit für Entscheidungen über Anträge auf Verwahrung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Vermögenswerte offen und führte bei Juristen zu erheblichen Unsicherheiten.

Der vom Kassationsgerichtshof geprüfte Fall und die Lösung

Das Urteil Nr. 31116/2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs, sechste Strafkammer, unter dem Vorsitz von Herrn Dott. D. A. G. und Berichterstattung durch Herrn Dott. P. R. B., hat sich genau mit einem solchen Fall befasst. Die Angeklagte M. G. war in ein Verfahren verwickelt, in dem eine präventive Beschlagnahme angeordnet worden war. Anschließend genehmigte das Berufungsgericht von Bari den Rechenschaftsbericht und die Vergütung des gerichtlich bestellten Verwalters, einschließlich Vermögenswerten, die mit dem erstinstanzlichen Urteil, das inzwischen rechtskräftig geworden war, wieder freigegeben worden waren. Gegen diese Entscheidung wurde Berufung eingelegt.

Der Oberste Kassationsgerichtshof wurde aufgefordert zu bestimmen, welches Gericht für Entscheidungen über Anträge im Zusammenhang mit der Verwahrung, Verwaltung und Bewirtschaftung von Vermögenswerten zuständig ist, die einer präventiven Beschlagnahme unterliegen, insbesondere wenn diese Beschlagnahme vor der Reform von 2017 angeordnet wurde und keine Straftaten der organisierten Kriminalität betrifft. Der Kassationsgerichtshof stellte klar, dass in solchen Fällen die Zuständigkeit nicht dem Gericht obliegt, das die Beschlagnahme angeordnet hat, sondern dem Gericht, das im Hauptverfahren zuständig ist.

In Bezug auf die präventive Beschlagnahme, die vor der Änderung von Art. 104-bis der Ausführungsbestimmungen zur StPO durch das Gesetz vom 17. Oktober 2017, Nr. 161, in Bezug auf eine Straftat, die nicht zu den in Art. 12-sexies des Gesetzesdekrets vom 8. Juni 1992, Nr. 306, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz vom 7. August 1992, Nr. 356, und Art. 51 Absatz 3-bis StPO genannten Straftaten gehört, obliegt die Zuständigkeit für Entscheidungen über Anträge auf Verwahrung, Verwaltung und Bewirtschaftung der beschlagnahmten Vermögenswerte dem zuständigen Gericht und nicht dem Gericht, das die Anordnung erlassen hat. Dies findet Anwendung der allgemeinen Regelung für Sicherungsmaßnahmen gemäß Art. 279 und 590 StPO sowie Art. 91 der Ausführungsbestimmungen zur StPO. (In Anwendung dieses Grundsatzes hat der Gerichtshof die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts in dem Teil, in dem es den Rechenschaftsbericht genehmigte und die Vergütung des gerichtlich bestellten Verwalters auch für Vermögenswerte genehmigte, die mit dem erstinstanzlichen Urteil wieder freigegeben worden waren, da dieser Teil rechtskräftig geworden war, ohne Verweisung aufgehoben.)

Diese Leitsatz kristallisiert einen Grundsatz: Wenn keine spezifische Ausnahme durch spätere Gesetze (wie die von 2017 für Straftaten der organisierten Kriminalität) eingeführt wurde, muss auf die allgemeinen Vorschriften der Strafprozessordnung für Sicherungsmaßnahmen zurückgegriffen werden. Die Artikel 279 und 590 StPO sowie Art. 91 der Ausführungsbestimmungen zur StPO legen fest, dass das zuständige Gericht für Fragen der Vollstreckung von Sicherungsmaßnahmen das zuständige Gericht ist. Im vorliegenden Fall hatte das Berufungsgericht fälschlicherweise die Vergütung des gerichtlich bestellten Verwalters auch für Vermögenswerte genehmigt, die bereits mit einem rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteil wieder freigegeben worden waren, da die Beschränkung für diese Vermögenswerte aufgehoben worden war und somit die Notwendigkeit einer gerichtlichen Verwaltung entfallen war.

Praktische Auswirkungen und Bedeutung des Grundsatzes

Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs ist aus mehreren Gründen von großer Bedeutung:

  • Rechtliche Klarheit: Sie beseitigt eine Unsicherheit bei der Auslegung und liefert eine klare Orientierung für die Zuständigkeit bei "nicht-mafiosen" präventiven Beschlagnahmen vor 2017.
  • Kohärenz des Systems: Sie bekräftigt die Gültigkeit der allgemeinen Grundsätze der Strafprozessordnung in Abwesenheit von abweichenden Sonderregelungen und gewährleistet so die Kohärenz des gesamten Systems der Sicherungsmaßnahmen.
  • Schutz der Parteien: Sie bietet den beteiligten Parteien (Angeklagten, gerichtlich bestellten Verwaltern, interessierten Dritten) mehr Sicherheit darüber, welche Justizbehörde für Anträge im Zusammenhang mit der Verwaltung beschlagnahmter Vermögenswerte zuständig ist.
  • Prozessuale Effizienz: Sie trägt dazu bei, Zuständigkeitskonflikte und Verzögerungen bei der Vermögensverwaltung zu vermeiden und eine schnellere und korrektere Rechtspflege zu fördern.

Der aufgestellte Grundsatz steht im Einklang mit früheren gleichlautenden Entscheidungen desselben Kassationsgerichtshofs, wie den Urteilen Nr. 50975 von 2019 und Nr. 28212 von 2019, und bestätigt eine gefestigte Rechtsprechung.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 31116/2025 des Kassationsgerichtshofs stellt einen festen Punkt in der komplexen Materie der präventiven Beschlagnahme und der Verwaltung von beschränkten Vermögenswerten dar. Es erinnert an die Bedeutung einer sorgfältigen Analyse des zeitlichen Kontexts und der Art der Straftat und bekräftigt, dass für "gewöhnliche" Beschlagnahmen, die vor der Reform von 2017 angeordnet wurden, die Zuständigkeit für die Verwahrung und Verwaltung der Vermögenswerte beim zuständigen Gericht im Hauptverfahren liegt. Diese Ausrichtung gewährleistet nicht nur mehr Transparenz und Vorhersehbarkeit für Bürger und Juristen, sondern stärkt auch die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und Kohärenz unseres Rechtssystems in einem so heiklen Bereich wie dem der Sicherungsmaßnahmen im Vermögensrecht.

Anwaltskanzlei Bianucci