Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für Schäden von Angehörigen: Beschluss des Kassationsgerichtshofs 9972/2025

Im Bereich des Arbeitsrechts und der zivilrechtlichen Haftung ist die Frage der Gerichtsbarkeit von grundlegender Bedeutung, insbesondere bei sensiblen Fällen wie tödlichen Arbeitsunfällen. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit seinem Beschluss Nr. 9972 vom 16. April 2025 eine wesentliche Klarstellung zur Zuständigkeit für Schadensersatzansprüche von Angehörigen eines bei einem Unfall ums Leben gekommenen Arbeitnehmers getroffen. Diese Entscheidung, mit der eine Berufung gegen ein Urteil des Berufungsgerichts von Palermo vom 20. Oktober 2023 abgewiesen wurde, ist ein Leitfaden zum besseren Verständnis der Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts und der des ordentlichen Gerichts, basierend auf der Art des geltend gemachten Rechts.

Die entscheidende Unterscheidung: 'Jure Proprio' vs. 'Jure Hereditario'

Der Kern der vom Obersten Gerichtshof behandelten Frage liegt im Unterschied zwischen einem Schadensersatzanspruch, der 'jure proprio' geltend gemacht wird, und einem, der 'jure hereditario' geltend gemacht wird. Wenn ein Arbeitnehmer einen tödlichen Unfall erleidet, können seine Angehörigen Klage auf Schadensersatz einreichen. Die Art dieser Klage bestimmt jedoch die Zuständigkeit des Gerichts.

  • Der Anspruch 'jure hereditario' liegt vor, wenn die Angehörigen als Erben des verstorbenen Arbeitnehmers handeln und in die Rechtsstellung ihres Erblassers eintreten. In diesem Fall machen sie die vertragliche Haftung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer selbst geltend, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergibt. Traditionell fallen solche Streitigkeiten gemäß Art. 409 ZPO in die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts, da es sich um Rechte handelt, die aus dem Arbeitsverhältnis resultieren.
  • Im Gegensatz dazu ist der Anspruch 'jure proprio' ein Anspruch, bei dem die Angehörigen wegen eines Schadens klagen, den sie aufgrund des Todes ihres Angehörigen direkt und eigenständig erlitten haben. Es geht nicht darum, in die Position des Verstorbenen einzutreten, sondern ein eigenes Schadensersatzrecht geltend zu machen. Dieser Schadensersatz, oft immaterieller oder materieller Natur (wie der Verlust des Unterhalts), hat seine Grundlage in der außervertraglichen Haftung, d. h. in der zivilrechtlichen unerlaubten Handlung gemäß Art. 2043 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Artikel 2043 BGB legt den Grundsatz des 'neminem laedere' fest, d. h. die Verpflichtung für jeden, der vorsätzlich oder fahrlässig einen rechtswidrigen Schaden verursacht, diesen zu ersetzen.

Gerade auf diesen zweiten Fall konzentriert sich der Beschluss des Kassationsgerichtshofs und grenzt die Folgen hinsichtlich der Zuständigkeit klar ab.

Die Lehre des Kassationsgerichtshofs: Ein fester Punkt zur Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für die Klage auf Schadensersatz, die von den Angehörigen des verstorbenen Arbeitnehmers nicht 'jure hereditario' zur Geltendmachung der vertraglichen Haftung des Arbeitgebers gegenüber ihrem Erblasser, sondern 'jure proprio' als Personen, die durch den Tod ihres Angehörigen einen Schaden erlitten haben, und somit als Träger eines eigenständigen Schadensersatzanspruchs, der seine Grundlage in der außervertraglichen Haftung gemäß Art. 2043 BGB hat, geltend gemacht wird, liegt außerhalb der sachlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts und ist dem zuständigen Gericht nach dem allgemeinen Kriterium des Streitwerts zugewiesen.

Diese Lehre ist von grundlegender Bedeutung. Der Gerichtshof, unter dem Vorsitz von Dr. G. Travaglino und mit Dr. I. Ambrosi als Berichterstatter und Verfasser, stellt unmissverständlich fest, dass, wenn die Angehörigen eines bei einem Arbeitsunfall verstorbenen Arbeitnehmers Schadensersatz (materiell und immateriell) nicht als Erben (und somit nicht zur Geltendmachung der vertraglichen Haftung des Arbeitgebers gegenüber dem Verstorbenen) verlangen, sondern als Personen, die einen eigenen und eigenständigen Schaden erlitten haben, die Zuständigkeit nicht beim Arbeitsgericht liegt. In diesen Fällen fällt die Streitigkeit in die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts, das die Zuständigkeit nach dem Streitwert gemäß den allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 10 und 14 ZPO) beurteilt.

Dieser Grundsatz bekräftigt, dass die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts eng mit der Art des Arbeitsverhältnisses und den daraus resultierenden Ansprüchen verbunden ist. Wenn der Schadensersatzanspruch auf einem eigenständigen Recht der Angehörigen beruht, das in der außervertraglichen Haftung für eine unerlaubte Handlung (den Tod des Angehörigen) wurzelt, entfällt dieser Zusammenhang, und die Streitigkeit verlagert sich in den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Praktische Auswirkungen und rechtliche Bezüge

Die praktischen Auswirkungen dieses Beschlusses sind für jeden, der beabsichtigt, nach einem tödlichen Arbeitsunfall Klage auf Schadensersatz einzureichen, von erheblicher Bedeutung. Es ist unerlässlich, dass die Klage von Anfang an korrekt qualifiziert wird, um Fehler bei der Zuständigkeit zu vermeiden, die zu Verzögerungen und zusätzlichen Kosten führen könnten. Artikel 38 ZPO, der unter den rechtlichen Bezügen genannt wird, regelt gerade die Möglichkeit der Geltendmachung von Zuständigkeitsmängeln, auch von Amts wegen, was die korrekte Bestimmung des Gerichts von den ersten Phasen des Verfahrens an entscheidend macht.

Die Entscheidung steht im Einklang mit früheren Auslegungen desselben Kassationsgerichtshofs, wie z. B. dem Beschluss Nr. 907 von 2018 (Rv. 647127-01), der diese Unterscheidung bereits getroffen hatte. Der Verweis auf Art. 2043 BGB ist der Dreh- und Angelpunkt der Entscheidung und unterstreicht, wie der Schutz der Angehörigen für den eigenen Schaden in das umfassendere System der deliktischen Haftung, die von der vertraglichen Haftung zu unterscheiden ist, einzuordnen ist.

Schlussfolgerungen und zukünftige Ausrichtungen

Der Beschluss Nr. 9972 von 2025 des Kassationsgerichtshofs bietet eine wertvolle Klarstellung und praktische Anleitung für Anwälte und Bürger. Er bekräftigt, dass die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nicht unbegrenzt ist, sondern auf Streitigkeiten beschränkt ist, die ihren Ursprung im Arbeitsverhältnis haben. Schadensersatzansprüche, die 'jure proprio' von Angehörigen eines verstorbenen Arbeitnehmers geltend gemacht werden und auf der außervertraglichen Haftung des Arbeitgebers gemäß Art. 2043 BGB beruhen, müssen beim ordentlichen Gericht eingereicht werden, dessen Zuständigkeit sich nach dem Streitwert richtet. Diese Unterscheidung, obwohl sie technisch erscheinen mag, ist entscheidend für die Gewährleistung der korrekten Einleitung des Verfahrens und des wirksamen Schutzes der Rechte der Opfer und ihrer Familien, wodurch Prozessverzögerungen vermieden und ein effizienterer Zugang zur Justiz gewährleistet wird.

Anwaltskanzlei Bianucci