Städtisches DASPO: Kassationsgerichtshof zur Voraussetzung für die Bestätigung der Meldepflicht – Urteil Nr. 23723/2025

Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 23723 vom 20. Juni 2025 eine entscheidende Auslegung der Voraussetzungen geliefert, die der Ermittlungsrichter (GIP) bei der Bestätigung des städtischen DASPO, insbesondere der Meldeverpflichtung bei einer Polizeidienststelle, prüfen muss. Diese Entscheidung ist von grundlegender Bedeutung für die Abwägung zwischen öffentlicher Sicherheit und dem Schutz der persönlichen Freiheit und legt präzise Grenzen für die Anwendung restriktiver Maßnahmen fest.

Das städtische DASPO: Prävention und Grenzen

Das städtische DASPO, eingeführt durch das Gesetzesdekret Nr. 14 von 2017 (sog. „Decreto Minniti“), ist ein präventives Instrument, das es dem Polizeipräsidenten (Questore) ermöglicht, Zutrittsverbote zu bestimmten öffentlichen Bereichen oder Lokalen zu verhängen und in besonderen Fällen die Verpflichtung, sich bei den Strafverfolgungsbehörden zu melden. Da dieses provvedimento die persönliche Freiheit beeinträchtigt, bedarf es der Bestätigung durch die Justizbehörde (den GIP), wie in Artikel 13 der Verfassung vorgesehen.

Die vom Kassationsgerichtshof festgelegten Bestätigungskriterien

Das Urteil 23723/2025, unter dem Vorsitz von Dott. G. S. und Berichterstattung durch Dott. S. A., entstand aus der Beschwerde gegen die teilweise Ablehnung eines Bestätigungsantrags durch den GIP des Gerichts von Triest. Der Oberste Gerichtshof hat die Voraussetzungen, die der GIP sorgfältig prüfen muss, um die Meldeverpflichtung zu bestätigen und die Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu gewährleisten, klar dargelegt:

  • Notwendigkeit und Dringlichkeit: Konkrete und aktuelle Gründe, die die sofortige Annahme des provvedimento rechtfertigen.
  • Konkrete und aktuelle Gefährlichkeit der Person: Die betroffene Person muss eine reale Bedrohung für die öffentliche Sicherheit darstellen, gestützt auf spezifisches Verhalten.
  • Zurechenbarkeit des Verhaltens und Zuordnung zu Art. 13-bis D.L. 14/2017: Die vorgeworfenen Handlungen müssen von der Person begangen worden sein und in die gesetzlichen Tatbestände fallen.
  • Angemessenheit der Dauer der Maßnahme: Die Dauer der Verpflichtung oder des Verbots muss der Schwere der Taten und der Gefährlichkeit angemessen sein.
Im Hinblick auf die Bestimmungen zur Verhinderung von Unruhen in öffentlichen Gaststätten und Vergnügungslokalen (sog. städtisches DASPO) setzt die Bestätigung des provvedimento des Polizeipräsidenten, das die Verpflichtung zur Meldung bei einer Polizeidienststelle auferlegt, die Bewertung aller Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme voraus, nämlich: a) die Gründe für Notwendigkeit und Dringlichkeit, die den Polizeipräsidenten zur Annahme des provvedimento veranlasst haben; b) die konkrete und aktuelle Gefährlichkeit der Person; c) die Zurechenbarkeit der vorgeworfenen Verhaltensweisen zu der Person und deren Zuordnung zu den in Art. 13-bis des Gesetzesdekrets vom 20. Februar 2017, Nr. 14, in der Fassung durch das Gesetz vom 18. April 2017, Nr. 48, vorgesehenen Fälle; d) die Angemessenheit der Dauer der Maßnahme. (Sachverhalt bezüglich der Ablehnung der Bestätigung des provvedimento des Polizeipräsidenten nur in dem Teil, in dem es zusammen mit dem Verbot, öffentliche Gaststätten zur Verabreichung von Speisen und Getränken täglich von 18 bis 6 Uhr zu betreten, die wöchentliche Meldung bei einer Kriminalpolizeidienststelle auferlegte, eine Verpflichtung, die vom Ermittlungsrichter als unverhältnismäßig und durch das Verhalten, das auf soziale Gefährlichkeit des Beschuldigten hindeutet, nicht gerechtfertigt angesehen wurde).

Das Urteil des Kassationsgerichtshofs stellt klar, dass der GIP eine eingehende Prüfung vornehmen muss. Im konkreten Fall hatte der GIP von Triest die Bestätigung der wöchentlichen Meldepflicht abgelehnt und sie als „unverhältnismäßig und nicht gerechtfertigt“ im Verhältnis zu den Handlungen von H. S. angesehen. Dies zeigt, dass selbst bei einem gerechtfertigten Verbot eine zusätzliche Verpflichtung als übermäßig angesehen werden kann, wenn sie nicht unbedingt notwendig und proportional zur tatsächlichen Gefährlichkeit ist.

Schlussfolgerungen: Garantie und Verhältnismäßigkeit

Die Entscheidung Nr. 23723 von 2025 stärkt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Garantiefunktion des Richters bei der Anwendung von Präventivmaßnahmen. Sie unterstreicht, dass die öffentliche Sicherheit unter Achtung der Grundrechte und mit einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle, die Missbrauch oder Übergriffe verhindert, verfolgt werden muss. Für die Bürger ist dieses Urteil eine Beruhigung: Jede Einschränkung der persönlichen Freiheit muss stets gerechtfertigt und proportional zu den Fakten sein, um ein Gleichgewicht zwischen kollektiven Bedürfnissen und dem Schutz des Einzelnen zu gewährleisten.

Anwaltskanzlei Bianucci