Sexuelle Gewalt gegen Minderjährige: Die gerichtliche Zuständigkeit für Taten vor dem Gesetz 69/2019 – Analyse des Urteils Nr. 21590 von 2025

Das Strafrecht ist ein sich ständig weiterentwickelndes Feld, und Fragen der gerichtlichen Zuständigkeit können sich als besonders komplex erweisen, insbesondere wenn sie mit Gesetzesänderungen zusammenfallen, die die Strafen verschärfen. Ein bezeichnendes Beispiel für diese Komplexität bietet das jüngste Urteil Nr. 21590 von 2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs, das einen entscheidenden Punkt bezüglich sexueller Gewalt gegen Kinder unter zehn Jahren klargestellt hat. Die Entscheidung, die am 9. Juni 2025 hinterlegt wurde, befasst sich mit der heiklen Frage, welches Gericht für Taten zuständig ist, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 69 von 2019, bekannt als „Codice Rosso“ (Rotes Gesetzbuch), begangen wurden, welches den Strafrahmen für diese Straftaten tiefgreifend verändert hat.

Der normative Kontext: Art. 609-ter StGB und das Gesetz 69/2019

Sexuelle Gewalt, an sich schon eine schwerwiegende Straftat, nimmt eine besonders alarmierende und verwerfliche soziale Bedeutung an, wenn das Opfer ein Minderjähriger ist. Artikel 609-ter des Strafgesetzbuches sieht eine Reihe von erschwerenden Umständen vor, darunter in seinem letzten Absatz die Hypothese, dass die Tat zum Nachteil eines Minderjährigen begangen wird, der das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Bestimmung spiegelt die höchste Verletzlichkeit von Opfern in jungem Alter und die daraus resultierende Notwendigkeit einer strengeren strafrechtlichen Reaktion wider.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 69 vom 19. Juli 2019 (des sogenannten „Codice Rosso“) beabsichtigte der Gesetzgeber, den Schutz von Opfern häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt weiter zu stärken, indem er unter anderem eine signifikante Erhöhung der Strafen für bestimmte Straftaten, einschließlich der verschärften sexuellen Gewalt gegen Minderjährige, einführte. Insbesondere hat Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b) des Gesetzes Nr. 69/2019 den Strafrahmen angehoben, was als prozessuale Folge die Zuständigkeitsverlagerung für diese Straftaten vom Tribunal in kollegialer Besetzung zum Schwurgericht (Corte d'Assise), einem Gericht, das traditionell für die schwersten Verbrechen zuständig ist, zur Folge hatte.

Es stellte sich jedoch die Frage, wie diese neue Regelung auf Taten angewendet werden soll, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 69/2019 begangen wurden. Hier greift der Oberste Gerichtshof mit dem von uns analysierten Urteil ein, um einen Auslegungsgegensatz zu lösen und festzulegen, welches Gericht in diesen spezifischen Fällen entscheiden soll.

Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs: Der materielle Wert der Norm

Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit dem Urteil Nr. 21590 von 2025, Vorsitzende Boni Monica und Berichterstatter Siani Vincenzo, die Berufung des Angeklagten C. geprüft und die Entscheidung des Schwurgerichts von Mailand in der Zuständigkeitsfrage bestätigt. Das Herzstück der Entscheidung liegt in der Auslegung der Natur der durch den „Codice Rosso“ für vergangene Taten eingeführten Änderungen. Der Oberste Gerichtshof hat festgestellt, dass, obwohl die Strafverschärfung offensichtliche prozessuale Auswirkungen hat (die Zuständigkeitsverlagerung), sie als von wesentlich materiellem Wert betrachtet werden muss.

Was bedeutet diese Qualifizierung? In unserer Rechtsordnung gilt der Grundsatz der Nichtrückwirkung des ungünstigeren Strafgesetzes, der in Artikel 2 des Strafgesetzbuches und Artikel 25 der Verfassung verankert ist. Dieser Grundsatz besagt, dass niemand für eine Tat bestraft werden kann, die nach einem späteren Gesetz keine Straftat darstellt; und wenn das Gesetz zur Zeit der Tatbegehung und spätere Gesetze unterschiedlich sind, gilt das Gesetz, dessen Bestimmungen für den Täter günstiger sind. Obwohl Zuständigkeitsnormen im Allgemeinen prozessualer Natur sind und dem Grundsatz tempus regit actum (die Zeit regelt die Handlung, daher gilt das zum Zeitpunkt des Urteils geltende Gesetz) unterliegen, hat der Kassationsgerichtshof entschieden, dass die Strafverschärfung, die zur Zuständigkeitsverlagerung führt, nicht rückwirkend angewendet werden kann. Mit anderen Worten, die prozessuale Auswirkung (die Zuständigkeit des Schwurgerichts) ist eng mit der materiellen Auswirkung (der Strafverschärfung) verbunden, und wenn letztere nicht rückwirkend gelten kann, kann dies auch die erstere nicht.

Daher bleibt für Taten sexueller Gewalt gegen Minderjährige unter zehn Jahren, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 69 von 2019 begangen wurden, die Zuständigkeit dem Tribunal in kollegialer Besetzung und nicht dem Schwurgericht zugewiesen. Diese Auslegung hatte den Vorteil, einen Rechtsprechungsgegensatz zu lösen, wie die in der Entscheidung zitierten „Konformen früheren Leitsätze“ (Nr. 42465 von 2024) und „Abweichenden Leitsätze“ (Nr. 28485 von 2024) belegen.

In Bezug auf sexuelle Gewalt ist für Taten, die vor dem Inkrafttreten der Strafverschärfung gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchst. b) des Gesetzes Nr. 69 vom 19. Juli 2019 begangen wurden, das Schwurgericht (Corte d'Assise) nicht zuständig, sondern das Tribunal in kollegialer Besetzung für die durch Art. 609-ter, letzter Absatz, StGB verschärfte Straftat zum Nachteil eines Kindes unter zehn Jahren. Dieser Bestimmung, die für spätere Taten die prozessuale Folge der Zuständigkeitsverlagerung zum Schwurgericht hatte, muss im Wesentlichen materieller Wert zugeschrieben werden.

Dieser Leitsatz verfestigt den vom Kassationsgerichtshof formulierten Grundsatz. Einfacher ausgedrückt hat das Gericht entschieden, dass, auch wenn das Gesetz von 2019 die Strafen für sexuelle Gewalt gegen Kinder unter zehn Jahren erhöht und folglich die Zuständigkeit auf strengere Gerichte (die Schwurgerichte) verlagert hat, diese Änderung nicht für Straftaten gelten kann, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurden. Der Grund dafür ist, dass die Strafverschärfung eine „materielle“ Änderung darstellt (d.h. sie betrifft die Bestrafung der Straftat selbst), und strengere Strafgesetze können nicht „rückwärts“ (rückwirkend) angewendet werden. Folglich kann auch die Auswirkung auf die Zuständigkeit des Gerichts, die sich direkt aus dieser Strafverschärfung ergibt, nicht rückwirkend sein. Dies gewährleistet, dass der Angeklagte nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Zuständigkeitsregeln beurteilt wird, unter Wahrung der Grundprinzipien unseres Strafrechts.

Praktische Auswirkungen und rechtlicher Schutz

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs hat verschiedene praktische Auswirkungen und stärkt einige Säulen unseres Rechtssystems:

  • Grundsatz der Nichtrückwirkung: Bekräftigt die Bedeutung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung des ungünstigeren Strafgesetzes und gewährleistet Rechtssicherheit für Angeklagte.
  • Rechtsprechungsübersichtlichkeit: Beendet Auslegungsunsicherheiten, die zu Ungleichbehandlung und Prozessverzögerungen führen konnten.
  • Systemkohärenz: Hält die Kohärenz zwischen materiellen Normen (Strafen) und prozessualen Normen (Zuständigkeit) aufrecht und verhindert, dass eine prozessuale Auswirkung aus einer materiellen Norm resultiert, die nicht rückwirkend anwendbar ist.

Es ist wichtig zu betonen, dass diese Entscheidung die Schwere von Straftaten sexueller Gewalt gegen Minderjährige in keiner Weise mindert, noch das Engagement des Staates bei deren Unterdrückung und Prävention. Im Gegenteil, sie stellt sicher, dass das Verfahren unter voller Achtung der verfassungsrechtlichen Garantien und der Kernprinzipien des Strafrechts durchgeführt wird, und gewährleistet eine gerechte und vorhersehbare Justiz, wenn auch mit der gebotenen Strenge.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 21590 von 2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs stellt eine wichtige Klärung in einem äußerst heiklen Rechtsbereich dar. Indem der Oberste Gerichtshof die Zuständigkeit des Tribunals in kollegialer Besetzung für Straftaten sexueller Gewalt gegen Minderjährige unter zehn Jahren, die vor dem Inkrafttreten des „Codice Rosso“ begangen wurden, bestätigt hat, hat er die Notwendigkeit der Unterdrückung abscheulicher Verhaltensweisen mit der Achtung der Grundprinzipien des Strafrechts, insbesondere des Grundsatzes der Nichtrückwirkung des ungünstigeren Strafgesetzes, in Einklang gebracht. Dieses Gleichgewicht ist für die Legitimität und Glaubwürdigkeit des Justizsystems unerlässlich und gewährleistet, dass die Justiz nicht nur wirksam, sondern auch gerecht und im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben ist.

Anwaltskanzlei Bianucci