Die Grenze zwischen privater Tätigkeit und Funktion von öffentlichem Interesse ist oft Gegenstand komplexer Rechtsfragen. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit dem Urteil Nr. 23333 vom 23. Juni 2025 (Rv. 288185-01) eine grundlegende Klarstellung zur Figur des "Stewards" geliefert, der für die Zugangskontrolle bei Sportveranstaltungen zuständig ist. Diese Entscheidung hebt eine Verurteilung wegen Korruption auf und definiert die rechtliche Qualifikation solcher Betreiber neu, mit wichtigen Auswirkungen auf Straftaten gegen die öffentliche Verwaltung.
Herr C. S., ein Steward, war wegen eigener Korruption (Art. 319 und 320 c.p.) vom Berufungsgericht Bologna verurteilt worden, weil er gegen Geld Personen ohne Eintrittskarte den Zutritt zu einem Fußballspiel ermöglicht hatte. Der Kassationsgerichtshof musste entscheiden, ob ein Steward in seiner Funktion der Fahrkartenkontrolle als "Beauftragter eines öffentlichen Dienstes" im Sinne des Strafrechts betrachtet werden kann. Die negative Antwort des Obersten Gerichtshofs führte zur Aufhebung des Urteils ohne Zurückverweisung.
Artikel 358 des Strafgesetzbuches definiert den Beauftragten eines öffentlichen Dienstes als jemanden, der einen öffentlichen Dienst ausübt, ohne ein Amtsträger zu sein, und dafür autoritative oder bescheinigende Befugnisse benötigt.
Im Hinblick auf Delikte gegen die öffentliche Verwaltung besitzt der "Steward", der für die Kontrolle von Eintrittskarten zu Sportveranstaltungen zuständig ist, nicht die subjektive Qualifikation eines Beauftragten eines öffentlichen Dienstes, da die ausgeübte Tätigkeit ihm keine konformierenden Handlungen gegenüber den kontrollierten Personen ermöglicht und der strafrechtliche Schutz, der für Amtsträger vorgesehen ist, auf ihn, beschränkt auf bestimmte Straftaten, ausgedehnt wird. (Sachverhalt, in dem der Gerichtshof die Verurteilungsentscheidung wegen des Delikts der eigenen Korruption eines "Stewards" aufhob, der gegen eine Geldsumme Personen den Zutritt zu einem Fußballspiel ohne entsprechende Eintrittskarten ermöglicht hatte).
Der Gerichtshof hat klargestellt, dass die Tätigkeit des Stewards ihm nicht die Befugnis verleiht, "konformierende Handlungen" gegenüber den kontrollierten Personen vorzunehmen. Seine Funktion beschränkt sich auf eine Überprüfung und im Falle von Unregelmäßigkeiten auf eine Meldung oder Verhinderung des Zutritts, ohne eine eigenständige Entscheidungsbefugnis öffentlich-rechtlicher Natur.
Es ist wichtig zu beachten, dass der strafrechtliche Schutz für Amtsträger auf Stewards nur für "bestimmte Straftaten" wie Gewalt oder Widerstand (Art. 336, 337, 339 c.p.) ausgedehnt wird, aufgrund spezieller Vorschriften (z. B. Gesetz 401/1989, Art. 6 quater). Diese Ausdehnung gilt nicht für Korruptionsdelikte, die die spezifische Qualifikation eines Amtsträgers oder Beauftragten eines öffentlichen Dienstes voraussetzen.
Diese Entscheidung grenzt den Begriff des Beauftragten eines öffentlichen Dienstes ab. Die Auswirkungen sind:
Das Urteil Nr. 23333 von 2025 bietet größere Rechtssicherheit. Der Oberste Gerichtshof hat die Bedeutung einer strengen Auslegung der subjektiven Qualifikationen bei Straftaten gegen die öffentliche Verwaltung bekräftigt und die Notwendigkeit hervorgehoben, die Natur der ausgeübten Funktionen sorgfältig zu analysieren.