In der komplexen Landschaft des italienischen Strafrechts stellt der Schutz der Verteidigungsrechte einen Grundpfeiler eines Rechtsstaates dar. Jeder Bürger hat, unabhängig von seiner prozessualen Stellung, das Recht, in jeder Phase der Ermittlung und des Verfahrens informiert und unterstützt zu werden. Auf diesem Prinzip beruht die jüngste und bedeutende Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs, Urteil Nr. 25390, vom 9. Juli 2025, das wesentliche Klarstellungen zur Unzulässigkeit von Aussagen liefert, die ohne die gebotenen Garantien abgegeben wurden.
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs steht in einem klar definierten rechtlichen Rahmen, der auf den Schutz der Rechte des Verdächtigen und des Angeklagten abzielt. Die Strafprozessordnung, insbesondere die Artikel 63 und 64, legt die Modalitäten fest, nach denen die Aussagen einer Person, gegen die sich Schuldindizien ergeben haben, aufgenommen werden müssen. Artikel 63 Absatz 2 der Strafprozessordnung legt einen Eckpfeiler fest: Aussagen, die von jemandem gemacht wurden, der von Anfang an mit den für den Verdächtigen oder Angeklagten vorgesehenen Verteidigungsrechten hätte angehört werden müssen, aber nicht angehört wurde, sind unzulässig. Diese Unzulässigkeit ist keine bloße Formalität, sondern eine prozessuale Sanktion von absoluter Tragweite, die darauf abzielt, die Integrität des Widerspruchsverfahrens und das Recht auf Verteidigung zu wahren. Der Kassationsgerichtshof, unter dem Vorsitz von C. F. und mit T. G. als Berichterstatter, hat dieses Prinzip mit Nachdruck bekräftigt und das Urteil des Berufungsgerichts Triest vom 26. September 2024 im Fall des Angeklagten J. H. unter Zurückverweisung aufgehoben.
Die in Art. 63 Abs. 2 der Strafprozessordnung vorgesehene Unzulässigkeit tritt auch dann ein, wenn Aussagen in der Ermittlungsphase von jemandem gemacht werden, der von Anfang an oder nach dem Auftreten von Indizien gegen ihn im Laufe dieser Handlung, ohne dass diese unterbrochen wurde, als Verdächtiger oder Angeklagter eines verbundenen oder im Sinne von Art. 371 Abs. 2 lit. b) der Strafprozessordnung zusammenhängenden Delikts hätte angehört werden müssen. (Sachverhalt bezüglich eines Delikts gemäß Art. 12 Abs. 3 des Gesetzesdekrets vom 25. Juli 1998, Nr. 286, in dem das Gericht die im verkürzten Verfahren ohne Verteidigungsrechte abgegebenen Erklärungen von ausländischen Bürgern, die wegen illegaler Einreise in das nationale Hoheitsgebiet den Grenzbehörden vorgeführt wurden und gegen die somit bereits Indizien für das Delikt gemäß Art. 10-bis des genannten Gesetzesdekrets vorlagen, für unzulässig hielt).
Diese Aussage ist von grundlegender Bedeutung, da sie den Anwendungsbereich der Unzulässigkeit erweitert. Es geht nicht nur um den Fall, dass eine Person von Anfang an des Verhörs an als Verdächtiger behandelt hätte werden müssen. Das Gericht präzisiert, dass dieselbe Sanktion auch dann gilt, wenn die Schuldindizien *im Laufe* der Handlung selbst auftreten und die Befragung nicht unverzüglich unterbrochen wird, um die Anwendung der vorgesehenen Garantien zu ermöglichen. Dies bedeutet, dass die ermittelnden Behörden die Pflicht haben, die Position der befragten Person ständig zu überwachen und sobald Elemente auftauchen, die auf eine Straftat hinweisen, die Handlung unterbrechen und die für die Vernehmung eines Verdächtigen oder Angeklagten typischen Formalitäten einhalten müssen, einschließlich des Hinweises auf das Recht zu schweigen und der Anwesenheit eines Verteidigers. Das im Urteil angeführte Beispiel von ausländischen Bürgern, die wegen illegaler Einreise den Grenzbehörden vorgeführt wurden und gegen die bereits Indizien für das Delikt gemäß Art. 10-bis des Gesetzesdekrets 286/1998 vorlagen, ist bezeichnend. Ihre Erklärungen, die ohne rechtliche Unterstützung abgegeben wurden, wurden im verkürzten Verfahren für unzulässig erklärt, unabhängig davon, ob sie in einem scheinbar "administrativen" Kontext oder zur reinen Identifizierung erlangt wurden.
Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs ist aus mehreren praktischen Gründen von entscheidender Bedeutung. Erstens unterstreicht sie die Bedeutung des Grundsatzes der prozessualen Fairness: Die Ermittlungen müssen unter voller Achtung der Grundrechte des Einzelnen durchgeführt werden. Die Unzulässigkeit nicht garantierter Erklärungen ist in der Tat eine extreme, aber notwendige Maßnahme, um zu verhindern, dass die Anklage auf von Anfang an fehlerhaften Beweismitteln beruht. Zweitens konzentriert sich das Urteil auf den Begriff der "verbundenen oder zusammenhängenden Straftat" im Sinne von Art. 371 Abs. 2 lit. b) der Strafprozessordnung. Dieser Artikel definiert, wann mehrere Straftaten als zusammenhängend gelten, zum Beispiel, wenn sie zur Ausführung oder Verschleierung einer anderen Straftat begangen wurden oder wenn sie von mehreren Personen in Mittäterschaft begangen wurden. Die Ausdehnung der Garantien auch auf Personen, die wegen einer verbundenen oder zusammenhängenden Straftat verdächtigt oder angeklagt sind, stellt sicher, dass es keine Schlupflöcher gibt, um den Schutz der Verteidigung zu umgehen.
Die Folgen für die Ermittlungen sind klar:
Der Kassationsgerichtshof hat in diesem Fall einen spezifischen Sachverhalt im Zusammenhang mit illegaler Einwanderung geprüft, bei dem ausländische Staatsbürger, die zunächst identifiziert wurden, in eine Position gerieten, in der sie als Verdächtige des Delikts gemäß Art. 10-bis des Gesetzesdekrets 286/1998 (illegale Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Staates) hätten betrachtet werden müssen. Ihre Erklärungen, die ohne die vorgesehenen Garantien erlangt wurden, wurden im verkürzten Verfahren für unzulässig erklärt, was die Ernsthaftigkeit unterstreicht, mit der das Strafverfahrensrecht diese Verstöße behandelt.
Das Urteil Nr. 25390/2025 des Kassationsgerichtshofs steht als wichtiges Bollwerk zum Schutz einer gerechten Justiz und des Rechts auf Verteidigung. Es bekräftigt nachdrücklich, dass prozessuale Garantien keine bloßen Formalitäten sind, sondern unverzichtbare Instrumente zur Gewährleistung der Korrektheit der strafrechtlichen Feststellung und des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen. Die Entscheidung fordert alle Akteure des Strafverfahrens auf, die Vorschriften zur Erlangung von Erklärungen sorgfältig zu beachten und erinnert daran, dass jede Verletzung, auch eine scheinbar geringfügige, die Gültigkeit der erlangten Beweismittel unwiederbringlich beeinträchtigen kann. Für ein Justizsystem, das als gerecht und wirksam gelten will, ist die Achtung dieser Garantien nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung, sondern ein ethisches Gebot.