Die jüngste Entscheidung des Kassationsgerichtshofs, Urteil Nr. 25981 vom 15. Juli 2025, bringt eine grundlegende Klarstellung in Bezug auf die Fristen für die Einreichung einer Revision, insbesondere für den angeklagten Berufungskläger im Rahmen des Verfahrens per Aktenlage. Diese Entscheidung, mit Dr. L. I. als Berichterstatter und Verfasser und Dr. A. P. als Präsident, befasst sich mit einer Frage von erheblicher praktischer Bedeutung für Juristen und Angeklagte und legt präzise die Bedingungen für die Inanspruchnahme der im Strafprozessrecht vorgesehenen Verlängerung der Berufungsfristen dar. Das vollständige Verständnis der Auswirkungen dieses Urteils ist entscheidend, um Verfallsfristen zu vermeiden und einen ordnungsgemäßen Schutz der Rechte im Prozess zu gewährleisten.
Das Recht auf Berufung ist ein Eckpfeiler der Verteidigung in unserem Rechtssystem. Die Strafprozessordnung (c.p.p.) legt in Artikel 585 die ordentlichen Fristen für die Berufung fest und sieht eine Verlängerung um fünfzehn Tage (Absatz 1-bis) vor, wenn der Angeklagte "in Abwesenheit verurteilt" wurde. Die Frage wird jedoch mit der Einführung des "nicht-beteiligten Kammerverfahrens" (Art. 598-bis c.p.p.) für das Berufungsverfahren komplizierter. Diese Modalität ermöglicht es dem Berufungsgericht, auf der Grundlage der Akten zu entscheiden, ohne eine Anhörung anzusetzen, an der der Angeklagte oder sein Verteidiger teilnahmeberechtigt ist, es sei denn, es wurde ein rechtzeitiger Antrag auf Teilnahme gestellt. Und genau hier hat der Oberste Gerichtshof eine entscheidende Auslegung geliefert.
Der Kassationsgerichtshof musste mit Urteil Nr. 25981 von 2025 klären, ob der angeklagte Berufungskläger, dessen Berufungsverfahren per nicht-beteiligtem Kammerverfahren behandelt wurde, ohne einen Teilnahmeantrag gestellt zu haben, die Verlängerung der Frist für die Revision um fünfzehn Tage in Anspruch nehmen kann, die normalerweise denen vorbehalten ist, die "in Abwesenheit verurteilt" wurden.
Im Hinblick auf Berufungen kann der angeklagte Berufungskläger nicht als "in Abwesenheit verurteilt" betrachtet werden, wenn das Berufungsverfahren per nicht-beteiligtem Kammerverfahren behandelt wurde und kein rechtzeitiger Antrag auf Teilnahme gemäß Art. 598-bis, Absatz 2, StPO gestellt wurde, da in diesem Fall der Prozess ohne Anberaumung einer Anhörung stattfindet, an der der Genannte teilnahmeberechtigt wäre. Folglich kann er für die Einreichung der Revision nicht von der Verlängerung der Berufungsfrist um fünfzehn Tage gemäß Art. 585, Absatz 1-bis, StPO profitieren.
Diese Feststellung klärt unmissverständlich, dass die Bedingung "in Abwesenheit verurteilt" im nicht-beteiligten Kammerverfahren nicht automatisch eintritt. Der Kassationsgerichtshof betont, dass der Angeklagte nicht als "abwesend" von einer Anhörung betrachtet werden kann, an der er aufgrund der Natur des Verfahrens (Art. 598-bis c.p.p.) nicht teilnahmeberechtigt ist. Die Fristverlängerung ist an die tatsächliche Unmöglichkeit gebunden, an einer Anhörung teilzunehmen, die stattdessen hätte angesetzt werden müssen. Wenn der Angeklagte die Teilnahme nicht beantragt und damit implizit das Verfahren per Aktenlage akzeptiert hat, kann er sich nicht auf eine Abwesenheit berufen, die nicht im gesetzlich vorgesehenen Rahmen stattgefunden hat.
Die Folgen dieser Auslegung sind erheblich. Für den Angeklagten T. B. hatte das Berufungsgericht Mailand im konkreten Fall, der zu der Entscheidung führte, die Berufung für unzulässig erklärt. Das Urteil des Kassationsgerichtshofs bekräftigt, dass:
Es ist daher unerlässlich, dass der Verteidiger sorgfältig prüft, ob es ratsam ist, die Teilnahme am Kammerverfahren zu beantragen, sobald die Berufungsphase beginnt, falls er der Meinung ist, dass die Anwesenheit des Angeklagten oder des Verteidigers notwendig ist. Andernfalls müssen die ordentlichen Fristen für die Einreichung der Revision berücksichtigt werden, ohne auf die Verlängerung zählen zu können.
Das Urteil Nr. 25981 von 2025 des Kassationsgerichtshofs, Berichterstatter Dr. I., stellt eine wichtige Mahnung für die anwaltliche Praxis dar. Es bekräftigt die Notwendigkeit einer sorgfältigen Beachtung der Verfahrensmechanismen und der Berufungsfristen, insbesondere in einem Prozessumfeld, das zunehmend auf vereinfachte und schriftliche Verfahren ausgerichtet ist. Für den Angeklagten und seinen Verteidiger liegt der Schlüssel in einer bewussten und proaktiven Teilnahme, auch wenn es darum geht, ausdrücklich die Anwesenheit in Anhörungen zu beantragen, die sonst ohne ihre direkte Interaktion stattfinden würden. Nur so können unangenehme Verfallsfristen vermieden und sichergestellt werden, dass jede Phase des Strafverfahrens mit größter Sorgfalt und Kenntnis der Regeln angegangen wird.