Die Einziehung von Ersatzwerten und die Verjährung: Die Ausrichtung des Kassationsgerichtshofs im Urteil Nr. 25200 von 2025

Der Oberste Kassationsgerichtshof befasst sich mit dem Urteil Nr. 25200 vom 18. Juni 2025 mit einem entscheidenden Thema: der Einziehung von Ersatzwerten und ihrer Anwendbarkeit auf verjährte Straftaten. Diese Entscheidung, die von Dr. F. D'A. berichtet und von Dr. E. A. geleitet wurde, bekräftigt die Nichtrückwirkung ungünstiger juristischer Auslegungen für den Angeklagten.

Einziehung von Ersatzwerten: Natur und Grenzen

Die Einziehung von Ersatzwerten (Art. 322 ter StGB) ist eine Vermögensmaßnahme, die Vermögenswerte in Höhe des Gewinns aus der Straftat entzieht. Die Vereinigten Kammern (Urteil Nr. 13783 von 2024, Fall Massini) haben sie als "wiederherstellend" (sofern sie den wirtschaftlichen Vorteil nicht übersteigt) neu definiert und die sanktionierende Sichtweise überwunden. Das vorliegende Urteil begrenzt jedoch ihre zeitliche Wirksamkeit und verweigert die rückwirkende Anwendung auf verjährte Straftaten, die vor dem Inkrafttreten des Art. 578-bis StPO begangen wurden.

Die juristische Änderung hinsichtlich der Natur der Einziehung von Ersatzwerten, die sich aus dem Urteil der Vereinigten Kammern Nr. 13783 von 2024, dep. 2025, Massini ergibt, wonach diese, sofern sie den Wert des wirtschaftlichen Vorteils, den der Täter aus der Straftat gezogen hat, nicht übersteigt, wiederherstellenden Charakter hat, rechtfertigt nicht die Anwendung der ablativen Maßnahme im Falle der Verjährung von Straftaten, die vor dem Inkrafttreten des Art. 578-bis der Strafprozessordnung begangen wurden, da die Auslegung der letzteren Bestimmung im Einklang mit Art. 7 EMRK und Art. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 zur EMRK die rückwirkende "in malam partem"-Wirkung der neuen hermeneutischen Ausrichtung ausschließt, da diese im Vergleich zum früheren, gefestigten Auslegungskontext hinsichtlich der sanktionierenden Funktion des Instituts vernünftigerweise nicht vorhersehbar war.

Diese Nichtrückwirkung wird durch die Achtung der Grundprinzipien des Strafrechts und der Menschenrechte auferlegt: Artikel 7 EMRK, Artikel 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 zur EMRK und Artikel 25 Absatz 2 der italienischen Verfassung.

Nichtrückwirkung und Grundgarantien

Diese Entscheidung schützt die Rechtsicherheit und die Vorhersehbarkeit gerichtlicher Entscheidungen. Die rückwirkende Anwendung einer ungünstigeren juristischen Auslegung, die die Einziehung auf bereits vor dem Art. 578-bis StPO verjährte Straftaten anwendbar machen würde, würde verstoßen gegen:

  • Das Prinzip der Gesetzmäßigkeit und Nichtrückwirkung der ungünstigeren Strafnorm (Art. 25 Verfassung, Art. 7 EMRK).
  • Die Vorhersehbarkeit der gerichtlichen Entscheidung, wodurch das Vertrauen in den früheren Auslegungskontext untergraben wird.
  • Den Schutz des Eigentums (Art. 1 Zusatzprotokoll Nr. 1 zur EMRK), indem eine nicht vorhersehbare ablativen Maßnahme eingeführt wird.

Schlussfolgerungen: Rechtsicherheit als Eckpfeiler

Das Urteil Nr. 25200 von 2025 des Kassationsgerichtshofs ist ein Bollwerk für die Rechtsicherheit. Es bekräftigt, dass interpretative Änderungen die Grundgarantien des Angeklagten nicht beeinträchtigen dürfen und ein Gleichgewicht zwischen der Verfolgung von Straftaten und dem Schutz der individuellen Freiheiten gewährleisten, im Einklang mit den verfassungsrechtlichen und europäischen Grundsätzen.

Anwaltskanzlei Bianucci