Beeinträchtigung der Freiheit bei der Auftragnehmerauswahl: Das Urteil 24341 von 2025 und die Unterschiede zwischen Art. 353 und 353-bis StGB

Transparenz bei öffentlichen Aufträgen ist von entscheidender Bedeutung. Das Urteil des Kassationsgerichtshofs Nr. 24341 von 2025 (eingereicht am 02.07.2025), unter dem Vorsitz von A. C. und mit P. D. G. als Berichterstatter, liefert grundlegende Klarstellungen zur Unterscheidung zwischen dem Verbrechen der Beeinträchtigung der Freiheit bei Versteigerungen (Art. 353 StGB) und dem der Beeinträchtigung der Freiheit bei der Auftragnehmerauswahl (Art. 353-bis StGB). Diese Entscheidung, die das Urteil des Berufungsgerichts Mailand vom 25.10.2024 für die Angeklagte M. F. ohne Zurückverweisung aufhob, ist für das Verständnis der rechtlichen und praktischen Auswirkungen im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe unerlässlich.

Der rechtliche Rahmen: Art. 353 vs. Art. 353-bis StGB

Sowohl Artikel 353 als auch 353-bis des Strafgesetzbuches zielen darauf ab, die Regelmäßigkeit von Auftragnehmerauswahlverfahren zu schützen. Art. 353 StGB bestraft betrügerische Handlungen, die die Ausschreibung in der Vergleichsphase stören. Art. 353-bis StGB, der im Jahr 2010 eingeführt wurde, erweitert den Schutz auf rechtswidrige Handlungen, die in Phasen vor oder anders als die bloße Beeinflussung der Ausschreibung eingreifen und somit den gesamten Prozess der Auftragnehmerauswahl abdecken.

Die Leitsatzentscheidung des Urteils 24341/2025: Der Zeitpunkt der rechtswidrigen Handlung

Das Urteil Nr. 24341 von 2025 zieht eine präzise Grenze zwischen den beiden Tatbeständen. Der Leitsatz des Kassationsgerichtshofs besagt:

Das Verbrechen nach Art. 353-bis StGB liegt vor, wenn die Handlung zur Bevorzugung eines der möglichen Auftragnehmer bereits bei der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen oder einer gleichwertigen Maßnahme erfolgt, unabhängig davon, welche tatsächlichen Auswirkungen sie auf die Auswahl des Auftragnehmers oder die Korrektheit der Ausschreibung hat, während das Verbrechen nach Art. 353 StGB nur dann gegeben ist, wenn die rechtswidrigen Handlungen nach der Veröffentlichung der Ausschreibung erfolgen und das Vergleichsverfahren beeinträchtigen.

Dieser Abschnitt ist entscheidend. Der Kassationsgerichtshof stellt klar, dass Art. 353-bis StGB zur Anwendung kommt, wenn die Rechtswidrigkeit bereits bei der „Erstellung der Ausschreibungsunterlagen“ auftritt, auch ohne tatsächliche Auswirkungen auf das Endergebnis. Es handelt sich um ein Gefährdungsdelikt. Art. 353 StGB hingegen erfordert eine Beeinträchtigung des „Vergleichsverfahrens“ nach der Veröffentlichung der Ausschreibung. Diese zeitliche Unterscheidung ist der Dreh- und Angelpunkt der Entscheidung.

Die Ausweitung des strafrechtlichen Schutzes auf Vorphasen

Das Urteil 24341/2025 weitet den strafrechtlichen Schutz nach oben aus und schließt Vor-Ausschreibungs-Handlungen ein, wie zum Beispiel:

  • Erstellung von Ausschreibungen mit spezifischen Anforderungen für nur einen Bieter.
  • Bewertungskriterien „nach Maßgabe“, um ein Unternehmen zu bevorzugen.
  • Vorzeitige Offenlegung vertraulicher Informationen.
  • Unangemessen kurze Fristen für die Einreichung von Angeboten.

Diese Auslegung stärkt die Verpflichtung zur Unparteilichkeit und Transparenz der öffentlichen Verwaltung bereits bei der Konzeption der Ausschreibung und wirkt Konditionierungen und Bevorzugungen entgegen. Es ist eine Mahnung an alle Beteiligten.

Implikationen und Schutz des Wettbewerbs

Die Auswirkungen dieses Urteils sind erheblich. Für Beamte der öffentlichen Verwaltung bedeutet es mehr Sorgfalt bei der Erstellung von Ausschreibungen, wobei jede Klausel objektiv begründet sein muss. Für Unternehmen bietet es ein zusätzliches Instrument zur Meldung von Rechtswidrigkeiten, die in Vorphasen auftreten. Diese Entscheidung steht im Einklang mit den europäischen Grundsätzen der Transparenz und des Wettbewerbs und stärkt die Rechtsstaatlichkeit im Binnenmarkt.

Schlussfolgerungen: Mehr Sorgfalt bei öffentlichen Aufträgen

Das Urteil des Kassationsgerichtshofs Nr. 24341 von 2025 ist ein wichtiger Meilenstein. Es klärt den Anwendungsbereich von Art. 353-bis StGB und erweitert den Schutz der Rechtsstaatlichkeit auf die Anfangsphasen der Erstellung von Ausschreibungen. Die Betonung der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung „unabhängig von den tatsächlichen Auswirkungen“ stärkt den präventiven Charakter der Norm. Für Unternehmen und öffentliche Verwaltungen ist das Verständnis dieser Unterschiede von entscheidender Bedeutung. Qualifizierte Rechtsberatung ist unerlässlich, um die Korrektheit von Verfahren zu gewährleisten und Rechtsverstöße zu verhindern, zum Wohle des öffentlichen Interesses und des fairen Wettbewerbs.

Anwaltskanzlei Bianucci