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Erneuerung der Verhandlung und Unverwendbarkeit von Zeugenaussagen: Analyse des Urteils Nr. 39596 von 2024. | Anwaltskanzlei Bianucci

Erneuerung der Hauptverhandlung und Unverwertbarkeit von Zeugenaussagen: Analyse des Urteils Nr. 39596 von 2024

Das kürzlich ergangene Urteil Nr. 39596 vom 12. September 2024, veröffentlicht vom Obersten Kassationsgerichtshof, bietet bedeutende Einblicke in die prozessualen Dynamiken im Zusammenhang mit der Erneuerung der Hauptverhandlung und der Unverwertbarkeit von Zeugenaussagen. Das Gericht erklärte ein Rechtsmittelmotiv für unzulässig, das erstmals im Revisionsverfahren die Unverwertbarkeit von Zeugenaussagen beanstandete, die ohne Zustimmung der Parteien in einem Kontext des Richterwechsels eingeholt worden waren.

Der Kontext des Urteils

Die vom Gericht behandelte Hauptfrage betrifft die Möglichkeit, Einwände gegen die Unverwertbarkeit von Beweismitteln zu erheben, nachdem diese erhoben wurden. Insbesondere stellt das Urteil klar, dass im Falle einer Erneuerung der Hauptverhandlung aufgrund eines Richterwechsels die Einrede der Unverwertbarkeit von Zeugenaussagen im ersten zulässigen Schriftsatz erhoben werden muss, wie in den Artikeln 606 und 521 der Strafprozessordnung vorgesehen.

Die Leitsatzentscheidung des Urteils

Erneuerung der Hauptverhandlung aufgrund des Wechsels des Richters – Zeugenaussagen, die ohne Zustimmung der Parteien eingeholt wurden – Einrede der Unverwertbarkeit – Erste Erhebung im Revisionsverfahren – Zulässigkeit – Ausschluss – Gründe. Im Rahmen des Revisionsverfahrens ist ein Rechtsmittelgrund unzulässig, mit dem im Falle der Erneuerung der Hauptverhandlung aufgrund des Wechsels der Richterperson erstmals die Unverwertbarkeit von Zeugenaussagen geltend gemacht wird, die in der Hauptverhandlung ohne Zustimmung der Parteien eingeholt wurden. Dies ist eine Beanstandung, die nicht in jedem Stadium und jeder Instanz des Verfahrens berücksichtigt werden kann und die mit dem ersten zulässigen Schriftsatz erhoben werden muss.

Auswirkungen des Urteils

Diese Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs unterstreicht die Bedeutung einer ordnungsgemäßen Behandlung prozessualer Einwände und die Notwendigkeit, diese rechtzeitig vorzubringen. Das Gericht stellt, auch unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung, klar, dass Beanstandungen bezüglich der Unverwertbarkeit von Beweismitteln auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise und innerhalb der vorgeschriebenen Fristen erhoben werden müssen, andernfalls drohen sie ausgeschlossen zu werden.

  • Notwendigkeit, die Unverwertbarkeit im ersten zulässigen Schriftsatz zu beanstanden.
  • Berücksichtigungsfähigkeit der Beanstandungen in jedem Stadium und jeder Instanz des Verfahrens.
  • Bedeutung der Zustimmung der Parteien bei der Erhebung von Zeugenaussagen.
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