Die Verordnung Nr. 449/2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs hat eine lebhafte Debatte unter Juristen und Steuerzahlern ausgelöst, was die Abzugsfähigkeit von Kosten für die Betreuung von Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderung betrifft. Dieser Artikel zielt darauf ab, die in dem Urteil festgelegten Grundsätze zu analysieren und die daraus resultierenden Voraussetzungen und Grenzen hervorzuheben.
Die Frage der Abzugsfähigkeit von Betreuungskosten wird in Art. 10, Abs. 1, lit. b) des Einheitlichen Gesetzes über die Einkommensteuern (TUIR) geregelt. Dieses Gesetz sieht vor, dass Kosten für die spezifische Betreuung von Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderung als abzugsfähige Aufwendungen betrachtet werden können. Der Gesetzgeber hat jedoch spezifische Voraussetzungen für diese Abzugsfähigkeit festgelegt.
Voraussetzungen - Grenzen. Im Bereich der Einkommensteuern sind die gemäß Art. 10, Abs. 1, lit. b), TUIR abzugsfähigen Aufwendungen, die der Steuerzahler für die spezifische Betreuung einer Person mit schwerer und dauerhafter Behinderung oder Beeinträchtigung im Sinne von Art. 3 des Gesetzes Nr. 104/1992 getätigt hat, solche, die speziell auf die Betreuung des Begünstigten gerichtet sind, unabhängig von der Fachnatur der Leistung oder der besonderen beruflichen Qualifikation der erbringenden Person.
Der obige Leitsatz stellt klar, dass das Recht auf Abzugsfähigkeit von Kosten für alle Kosten gilt, die direkt für die Betreuung der behinderten Person bestimmt sind, ohne Unterscheidung der Art der Leistung. Das bedeutet, dass unabhängig davon, ob die Betreuung von einem spezialisierten Fachmann oder einem Familienmitglied erbracht wird, die Kosten dennoch abgezogen werden können, vorausgesetzt, sie sind speziell für die Betreuung des Begünstigten bestimmt.
Es ist wichtig zu beachten, dass das Gericht die Berufung der Generalanwaltschaft des Staates zurückgewiesen hat und somit die Position der Vorinstanzen bestätigt hat. Dieser Aspekt unterstreicht die wachsende Aufmerksamkeit der Rechtsprechung für den Schutz der Rechte der Steuerzahler, insbesondere wenn es um notwendige Ausgaben zur Gewährleistung des Wohlergehens schutzbedürftiger Personen geht.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verordnung Nr. 449/2025 einen wichtigen Schritt zur Klärung der Kriterien für die Abzugsfähigkeit von Kosten für die Betreuung von Menschen mit schweren Behinderungen darstellt. Das Urteil, das die Rechtmäßigkeit solcher Ausgaben anerkennt, bietet den Steuerzahlern einen größeren Schutz und fördert eine inklusivere Sichtweise der Steuerpolitik. Es ist unerlässlich, dass die Steuerzahler über ihre Rechte und die Möglichkeiten zur Abzugsfähigkeit von Kosten für die Betreuung von Menschen mit Behinderungen informiert sind, damit sie die geltenden Vorschriften voll ausschöpfen können.