Nicht immer gelingt es jemandem, der Gewalt oder Drohungen anwendet, um ein vermeintliches Recht durchzusetzen, das begehrte Gut zu erlangen. Aber wann stellt das Handeln tatsächlich das Verbrechen der willkürlichen Selbsthilfe gemäß Art. 392-393 StGB dar und wann bleibt es beim strafbaren Versuch gemäß Art. 56 StGB? Der Oberste Kassationsgerichtshof befasst sich mit Urteil Nr. 10357 vom 14. März 2025 erneut mit dem Thema und hebt eine Entscheidung des Berufungsgerichts von Bari auf, das die Tat als vollendet angesehen hatte. Sehen wir uns an, warum der Oberste Gerichtshof das „Ereignis“ als entscheidend erachtete und welche operativen Auswirkungen sich für Anwälte und Juristen ergeben.
Der Fall betrifft T. P.M., der beschuldigt wird, durch Drohungen die Herausgabe einer Geldbetrags gefordert zu haben, der ihm seiner Meinung nach zustand. Das Opfer leistete Widerstand, und das Geld wurde nicht ausgehändigt. Trotzdem verurteilte das erstinstanzliche Gericht den Angeklagten wegen der vollendeten Tat. Der Kassationsgerichtshof hat stattdessen, im Einklang mit einer inzwischen gefestigten Rechtsprechung (vgl. Cass. 4456/2008; 29260/2018), den Charakter der willkürlichen Selbsthilfe als „Erfolgsdelikt“ hervorgehoben: Es ist erforderlich, dass die gewalttätige oder drohende Handlung die Erlangung des Gutes bewirkt.
Das Verbrechen der willkürlichen Selbsthilfe wird als Erfolgsdelikt vollendet, wenn der Täter das mit Gewalt oder Drohung geforderte Gut erlangt, so dass ein Versuch vorliegt, wenn auf die Handlung nicht die Verwirklichung des angestrebten Ziels folgt. (In diesem Fall hob der Gerichtshof das Urteil auf, das das Verbrechen als vollendet ansah, obwohl der Täter aufgrund des Widerstands des Besitzers keine Auszahlung des ihm zustehenden Geldbetrags erreichen konnte).
Anders ausgedrückt: Entscheidend ist nicht nur die aggressive Vorgehensweise, sondern das konkrete Ergebnis. Wenn das Gut nicht den Besitzer wechselt, bleibt das Verbrechen im Versuchsstadium, mit geringeren Strafen (Reduzierung von einem Drittel bis zur Hälfte) und der Möglichkeit, in besonderen Fällen Art. 131-bis StGB über geringfügige Rechtsverletzungen anzuwenden.
Für den Kassationsgerichtshof fällt der Zeitpunkt der Vollendung mit dem Ereignis zusammen, ein Grundsatz, der in Art. 25 der Verfassung (Bestimmtheit und Klarheit) und Art. 7 EMRK (strafrechtliche Legalität) verankert ist. Die Vollendung allein auf die Drohung zu beziehen, würde den Anwendungsbereich der strafbaren Norm übermäßig erweitern.
Die Entscheidung ist auch auf der Beweisebene von Bedeutung: Die Staatsanwaltschaft muss nicht nur die Handlung, sondern auch den Erfolg der Zwangshandlung nachweisen. Andernfalls muss die Anklage in Versuch umqualifiziert werden, mit Auswirkungen auf die Strafe, die Strafverfolgung und nicht zuletzt auf die Verjährung. Achtung jedoch: Der Versuch ist mit den in Art. 393 Abs. 2 StGB vorgesehenen mildernden Umständen (Begehung in „Zornesausbruch“) unvereinbar, da die Tatbestandsmerkmale eigenständig sind und dennoch das Ereignis erfordern.
Das Urteil 10357/2025 festigt eine Ausrichtung, die dem Prinzip der Rechtsgutsverletzung Vorrang einräumt: Das Verbrechen ist erst dann vollständig verwirklicht, wenn die Verletzung des geschützten Rechtsguts (der Rechtspflege) in der zwangsweisen Aneignung des Gutes eintritt. Für Juristen bedeutet dies, die Beweise sorgfältig zu prüfen, bevor sie die Handlung als vollendet oder versucht einstufen, mit wichtigen Auswirkungen auf die Verteidigungsstrategie, Schadensersatzforderungen und mögliche Vereinbarungen in der Vorermittlungsphase.