Warning: Undefined array key "HTTP_ACCEPT_LANGUAGE" in /home/stud330394/public_html/template/header.php on line 25

Warning: Cannot modify header information - headers already sent by (output started at /home/stud330394/public_html/template/header.php:25) in /home/stud330394/public_html/template/header.php on line 61
Ersetzende Strafen und Erfüllungsprognose: Kommentar zur Entscheidung Nr. 8569/2024 des Obersten Kassationsgerichtshofs | Anwaltskanzlei Bianucci

Ersatzstrafen und Erfüllungsprognose: Kommentar zur Entscheidung des Kassationsgerichtshofs Nr. 8569/2024

Das Urteil Nr. 8569 vom 3. März 2025 bietet einen wertvollen Anstoß, um über die Anwendungsbereiche von kurzfristigen Ersatzstrafen nachzudenken. Der Fall – Diebstahl von elektrischer Energie – führte den Obersten Kassationsgerichtshof (Präsident R. C., Berichterstatter R. S.) dazu, die Entscheidung des Berufungsgerichts von Salerno zu bestätigen, das die Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe verweigert hatte, da die Nichterfüllung durch den Angeklagten als wahrscheinlich erachtet wurde. Ein aktuelles Thema nach der Cartabia-Reform, die darauf abzielt, das Gefängnissystem zu entlasten, aber gleichzeitig Bewertungen der konkreten Wirksamkeit der Strafe auferlegt.

Das Herzstück der Entscheidung

Im Hinblick auf Ersatzstrafen für kurze Freiheitsstrafen kann das Tatsachengericht die Anwendung einer Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe ablehnen, wenn die Art der verhandelten Straftat vermuten lässt, dass der Angeklagte der Zahlung der Geldstrafe entgehen wird. (Sachverhalt des Diebstahls von elektrischer Energie, bei dem das Gericht die Ablehnung der Anwendung einer Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe als korrekt erachtete, da die Nichtzahlung der Gebühr vermuten ließ, dass der Angeklagte auch der Zahlung der Geldstrafe entgehen würde).

Die Begründung dreht sich um zwei Schlüsselkonzepte: die „Erfüllungsprognose“ und die „erzieherische Funktion“ der Strafe. Das Gericht verweist auf Art. 133 des Strafgesetzbuches – Kriterien für die Strafzumessung – und betont, dass die Persönlichkeit des Angeklagten und das Verhalten vor der Straftat nützliche Indikatoren für die Vorhersage der tatsächlichen Zahlung sind. Im vorliegenden Fall diente die anhaltende Zahlungsverweigerung bei den Stromrechnungen als Lackmustest: Wenn der Angeklagte die Rechnung nicht bezahlt, wird er die ersetzende Geldstrafe wahrscheinlich auch nicht zahlen.

Der Bezugsrahmen der Rechtsvorschriften

Die Ablehnung findet eine solide rechtliche Grundlage:

  • Art. 20-bis des Strafgesetzbuches: führt Ersatzstrafen für kurze Freiheitsstrafen ein und regelt diese;
  • Art. 133 des Strafgesetzbuches: ermöglicht die Bewertung der Ertragskraft und des früheren Verhaltens;
  • Art. 95 des Gesetzesdekrets 150/2022 (Cartabia-Reform): bekräftigt die Notwendigkeit einer Prüfung der konkreten Eignung und Wirksamkeit der Sanktion;
  • Gesetz 689/1981, Art. 56-59: Grundsätze zur Sanktionsumwandlung und Ratenzahlung.

Der Kassationsgerichtshof richtet somit die gerichtliche Praxis an dem Ziel aus, auch auf europäischer Ebene, rein symbolische Sanktionen zu vermeiden, die unwirksam sein könnten, im Einklang mit den Hinweisen des EGMR zum Grundsatz der Effektivität der Strafe.

Praktische Auswirkungen für Verteidiger und Angeklagte

Für die Verteidigung ist das Urteil eine Mahnung: Der Antrag auf Ersatzstrafe muss durch greifbare Beweise untermauert werden, die die Zahlungsfähigkeit des Angeklagten belegen (Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge, Vermögensgarantien). Der Richter seinerseits ist verpflichtet, die Ablehnung präzise zu begründen und stereotype Formulierungen zu vermeiden. Andernfalls kann die Entscheidung vor dem Kassationsgerichtshof beanstandet werden, wie die in der Leitsatz erwähnten Präzedenzfälle lehren (Kassationsgerichtshof 42847/2023; 2341/2024; 45859/2024).

Für Angeklagte mit prekärer wirtschaftlicher Situation bleiben die Alternativen der Bewährung oder gemeinnütziger Arbeit gangbar, Institute, die eine weniger strenge Prüfung der Zahlungsfähigkeit, aber eine aufwändigere persönliche Verpflichtung voraussetzen.

Schlussfolgerungen

Der Kassationsgerichtshof Nr. 8569/2024 bekräftigt, dass die Ersatzstrafe kein automatisches Recht ist, sondern eine Möglichkeit, die von einer günstigen Erfüllungsprognose abhängt. Die Botschaft für Fachleute und Bürger ist klar: Das System zielt auf nützliche, nicht nur formelle Strafen ab. Verteidiger müssen daher solide wirtschaftlich-vermögensrechtliche Dossiers vorbereiten, während Richter ihre Wahl rigoros begründen müssen, wobei sie die Notwendigkeit der Entlastung von Gefängnissen und die Gewährleistung der Wirksamkeit der Sanktion abwägen.

Anwaltskanzlei Bianucci