Das Urteil Nr. 9906, das am 11. März 2025 von der VI. Strafkammer des Obersten Kassationsgerichtshofs (Corte di Cassazione) hinterlegt wurde, befasst sich erneut mit dem für die fahrlässige Haftung entscheidenden Thema der Vorhersehbarkeit des Ereignisses nach einem „ex ante“-Urteil. Anlass ist die teilweise Aufhebung mit Zurückverweisung einer Entscheidung des Berufungsgerichts L'Aquila gegen F. P. Die Entscheidung fügt sich in einen nunmehr zwanzigjährigen Rechtsprechungsstrang ein, der die Grenze zwischen der vom Handelnden geforderten ordentlichen Sorgfalt und dem Bereich des nicht vorhersehbaren Risikos abgrenzt, der für die allgemeine Fahrlässigkeit relevant ist.
Der Kern der Begründung des Kassationsgerichts liegt in der Klarstellung, dass die Vorhersehbarkeit des fahrlässigen Ereignisses nicht mit der bloßen abstrakten Hypothese eines bereits in der Vergangenheit eingetretenen Sachverhalts zusammenfällt, sondern die Feststellung einer „statistisch relevanten Wahrscheinlichkeit“ erfordert. Dieser Parameter, so betont das Gericht, muss im Lichte der zum Zeitpunkt der Handlung verfügbaren technisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse rekonstruiert werden, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Art. 40 und 43 des Strafgesetzbuches (c.p.).
Im Bereich der allgemeinen Fahrlässigkeit besteht das Urteil über die Vorhersehbarkeit, das mit einer „ex ante“-Bewertung zu formulieren ist, nicht in den Vorhersagemöglichkeiten einer Art von Ereignis, die, wenn sie in der Vergangenheit eingetreten ist, natürlich wiederholbar ist, sondern setzt voraus, dass dieses Ereignis eine statistisch relevante Wahrscheinlichkeit des Eintretens hat, wofür der Bezug auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse in den jeweils beteiligten Bereichen unerlässlich ist.
Mit anderen Worten, Fahrlässigkeit liegt nur dann vor, wenn der Handelnde durch Fahrlässigkeit, Unvorsichtigkeit oder mangelnde Sachkenntnis ein Risiko unterlässt, das aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse konkret wahrscheinlich war. Damit wird die in der Vergangenheit gelegentlich aufgetauchte Vorstellung einer Haftung, die auf einer rein spekulativen Vorhersehbarkeit beruht, überwunden.
Das Gericht verweist auf eine Vielzahl von Präzedenzfällen – von den Vereinigten Kammern Nr. 30328/2002 bis zu den Urteilen Nr. 58349/2018, 16029/2019 und 35016/2024 –, die den Parameter des „id quod plerumque accidit“ schrittweise nach Wahrscheinlichkeitskriterien verfeinert haben.
Das vorliegende Urteil fasst diese Ergebnisse zusammen und hebt hervor, dass die „ex ante“-Prüfung auf Erkenntnisse gestützt werden muss, die dem durchschnittlich sorgfältigen Handelnden zugänglich sind, und sowohl das Nachwissen als auch ein übermäßiger probabilistischer Formalismus vermieden werden müssen, der die Fahrlässigkeit ihrer präventiven Wirksamkeit beraubt.
Die Entscheidung betrifft insbesondere die Bereiche Medizin, Bauwesen und Industrie, in denen das Risiko anhand von Leitlinien und Best Practices bewertet werden muss. Für Verteidiger wird es strategisch wichtig, Gutachten zu beschaffen, die die tatsächliche Erkennbarkeit des Risikos zum Zeitpunkt des Vorfalls belegen. Auf Unternehmensseite ist es unerlässlich, Organisationsmodelle zu verabschieden, die die kontinuierliche Aktualisierung des technischen Wissens integrieren.
Mit dem Urteil Nr. 9906/2024 bekräftigt der Oberste Kassationsgerichtshof, dass die allgemeine Fahrlässigkeit ein Ereignis voraussetzt, das nicht nur abstrakt vorstellbar, sondern nach den vor der Handlung verfügbaren wissenschaftlichen Daten konkret wahrscheinlich ist. Der Grundsatz stärkt die präventive Funktion des Strafrechts: Nicht das Unabwendbare wird sanktioniert, sondern die unterlassene Berücksichtigung statistisch relevanter Risiken. Ein unverzichtbarer Kompass für Fachleute, Unternehmen und Juristen, die in hochtechnischen Kontexten tätig sind.