Mit der Entscheidung Nr. 13783 vom 26. September 2024 (Hinterlegung 8. April 2025) befasst sich der Kassationsgerichtshof erneut mit dem seit langem diskutierten Thema der Einziehung von Ersatzwerten für die Erträge aus Straftaten. Die Entscheidung – die die Anordnung des GIP von Vicenza vom 23. Juni 2023 aufhebt und zur erneuten Verhandlung zurückverweist – bietet wertvolle Anregungen für Juristen und Unternehmen, die die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Vermögensmaßnahme fürchten.
Die Einziehung von Ersatzwerten für die Erträge aus Straftaten erfüllt, ebenso wie die direkte Einziehung, eine Erholungsfunktion und hat eine sanktionierende Funktion, da sie sich auf Vermögenswerte bezieht, die keine Ableitung von der Straftat aufweisen. Sie kann nur dann eine strafende Funktion annehmen, wenn sie dem Empfänger Vermögenswerte entzieht, deren Wert den wirtschaftlichen Vorteil übersteigt, den er aus der rechtswidrigen Tat gezogen hat.
Der Gerichtshof verweist auf die Entscheidungen der Vereinigten Kammern G. E. (2015) und die jüngsten Urteile von 2022-2023 und bekräftigt, dass die in den Artikeln 240 und 322-ter des Strafgesetzbuches vorgesehenen Maßnahmen in erster Linie darauf abzielen, die rechtswidrigen Erträge zu erholen. Sie betreffen jedoch Vermögenswerte, die nicht direkt mit der Straftat verbunden sind: Dies verleiht ihnen einen unvermeidlichen sanktionierenden Charakter. Nur wenn der eingezogene Wert den wirtschaftlichen Vorteil übersteigt, wird die Einziehung jedoch tatsächlich strafend und nähert sich der Logik einer Geldstrafe an.
In der vorliegenden Entscheidung hat der Gerichtshof den GIP dafür kritisiert, dass er keine Begründung zur Verhältnismäßigkeit und zur notwendigen Entsprechung zwischen dem eingezogenen Betrag und dem geschätzten Ertrag geliefert hat. Seit 2015 fordern die Vereinigten Kammern, dass der Richter den erzielten Vorteil, auch anhand von Vermutungskriterien, genau beziffert, bevor er die Einziehung von Ersatzwerten anordnet. Das Urteil Nr. 13783/2024 bekräftigt, dass die Begründungspflicht nicht hinter der Formel „Art. 240 StGB verpflichtet“ ausgewichen werden kann.
Für Unternehmen, insbesondere nach dem Gesetzesdekret 231/2001, stellt die Einziehung von Ersatzwerten ein konkretes Risiko dar. Aus der Lektüre der Entscheidung ergeben sich drei operative Schwerpunkte:
Für die Verteidiger von M. G. (Fantasiename) hat der Kassationsgerichtshof den Weg für ein neues Rückverweisungsverfahren geebnet, in dem das Gericht den Ertrag genau beziffern und die Wahl der zu beschlagnahmenden Vermögenswerte begründen muss.
Der Leitsatz erinnert uns daran, dass die Einziehung keine Strafe im eigentlichen Sinne ist, aber deren Härte teilt. Die Abwägung zwischen Erholung und Sanktion ist heikel: Eine Überschreitung bedeutet eine Verletzung der Grundsätze der Schuld und der Verhältnismäßigkeit, die in Art. 27 der Verfassung und vom EGMR (Fall Engel) festgelegt sind. Mit dem vorliegenden Urteil vereitelt der Oberste Gerichtshof maskierte strafende Tendenzen und bekräftigt die Garantiefunktion des erstinstanzlichen Richters.
Das Urteil Nr. 13783/2024 fügt sich in eine inzwischen gefestigte, aber noch in Entwicklung befindliche Linie ein: Die Einziehung von Ersatzwerten ist eine hybride Maßnahme, die der Erholung und Sanktion dient und nur dann strafend wird, wenn sie aus dem Gleichgewicht gerät. Für Fachleute und Unternehmen bleibt das Schlüsselwort Verhältnismäßigkeit. Im Hinblick auf das Rückverweisungsverfahren ist die Botschaft des Kassationsgerichtshofs klar: keine Begründungsschluder, keine „Pauschal“-Einziehung. Das Vermögensstrafrecht muss an Kriterien der materiellen Gerechtigkeit und des wirksamen Schutzes wirtschaftlicher Freiheiten gebunden bleiben.