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Cass. pen., Sez. II, Sent., Nr. 46222/2023: Überlegungen zum Untreue und dem subjektiven Element. | Anwaltskanzlei Bianucci

Cass. pen., Sektion II, Urteil Nr. 46222/2023: Überlegungen zu Veruntreuung und subjektivem Element

Das jüngste Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs, Nr. 46222 vom 16. November 2023, bietet eine wichtige Gelegenheit, über die Straftat der Veruntreuung und die Anforderungen, die ihr subjektives Element definieren, nachzudenken. Die Entscheidung betrifft den Fall von A.A., die beschuldigt wurde, als Leiterin der Verwaltungsdienste einer Einrichtung eine Geldsumme entwendet zu haben, das Berufungsgericht jedoch ihre Verantwortung wegen fehlenden Vorsatzes ausgeschlossen hatte. Der Oberste Kassationsgerichtshof gab jedoch der Berufung des Generalstaatsanwalts statt und hob Widersprüche in der Begründung des Berufungsurteils hervor.

Der Kontext des Urteils

In dem Verfahren hatte das Berufungsgericht Mailand A.A. zunächst vom Vorwurf der Veruntreuung freigesprochen und angenommen, dass die beanstandete Transaktion lediglich eine Vorauszahlung geschuldeter Beträge gewesen sei. Der Generalstaatsanwalt bestritt jedoch diese Auslegung und betonte, dass das subjektive Element der Straftat nicht angemessen berücksichtigt worden sei. Insbesondere hatte das Berufungsgericht fälschlicherweise das Bewusstsein und den Willen zur Aneignung mit den möglichen Motiven verwechselt, die die Angeklagte zu ihrem Handeln veranlasst hatten.

Der Oberste Kassationsgerichtshof hat klargestellt, dass das subjektive Element der Straftat der Veruntreuung durch das Bewusstsein und den Willen zur Aneignung von Geldsummen bestimmt wird, unabhängig von den Handlungsgründen.

Analyse des subjektiven Elements

Gemäß Artikel 314 des Strafgesetzbuches erfordert die Veruntreuung, dass der Amtsträger über öffentliches Geld oder Vermögen verfügt und den Willen hat, sich dieses anzueignen. Das Gericht hob hervor, dass die Rückzahlung der Beträge durch A.A. ihre Verantwortung nicht ausschloss, da die Rückzahlung erst nach den Beanstandungen erfolgte. Darüber hinaus belegte die Anwesenheit falscher Begründungen in den Zahlungsanweisungen weiter den Willen zur Aneignung der Beträge.

  • Objektives Element: Bestehen der Straftat festgestellt.
  • Subjektives Element: Aneignungsvorsatz nicht durch Rückzahlung ausgeschlossen.
  • Widersprüche in der Begründung des Berufungsgerichts.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 46222/2023 des Obersten Kassationsgerichtshofs stellt eine wichtige Klarstellung zur Natur des Vorsatzes bei der Straftat der Veruntreuung dar. Es unterstreicht, dass der Wille zur Aneignung von öffentlichem Vermögen nicht durch persönliche Rechtfertigungen oder Motive entlastet werden kann, sondern anhand objektiver Beweise geprüft werden muss. Die Zurückverweisung an eine andere Sektion des Berufungsgerichts Mailand für eine neue Verhandlung wird es ermöglichen, den Fall im Lichte dieser Grundsätze zu überprüfen und somit eine strengere Anwendung des Gesetzes zu gewährleisten.

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