Das kürzlich ergangene Urteil Nr. 22135 vom 23. Mai 2023 bietet eine wichtige Auslegung der Notstandsregelungen, die zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie eingeführt wurden, insbesondere im Hinblick auf die Einreichung von Kassationsbeschwerden. Das Gericht hat entschieden, dass die fehlende digitale Unterschrift des Verteidigers auf Anhängen, die per zertifizierter E-Mail (p.e.c.) übermittelt wurden, nicht automatisch zur Unzulässigkeit der Berufung führt, wenn es sich um nicht wesentliche Dokumente handelt.
Das Urteil steht im Kontext der gesetzlichen Bestimmungen, die durch das Gesetzesdekret Nr. 137 von 2020, umgewandelt durch das Gesetz Nr. 176 von 2020, festgelegt wurden und Notstandsmaßnahmen zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Justiz während der Pandemie eingeführt haben. Insbesondere legt Artikel 24, Absatz 6-sexies, Buchstabe b), spezifische Bestimmungen für die Übermittlung von Prozessakten fest.
Notstandsregelung zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie - Art. 24, Abs. 6-sexies, lit. b), G.D. Nr. 134 von 2020 - Kassationsbeschwerde per p.e.c. übermittelt - Fehlende digitale Unterschrift des Verteidigers auf Anhängen - Zulässigkeit - Bedingungen - Sachverhalt. Im Bereich der Rechtsmittel ist während der Notstandsregelung zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie die fehlende digitale Unterschrift des Verteidigers auf den Kopien der Anhänge zur Berufungsschrift, die per p.e.c. übermittelt wurden, gemäß Art. 24, Abs. 6-sexies, lit. b), G.D. vom 28. Oktober 2020, Nr. 137, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz vom 18. Dezember 2020, Nr. 176, kein Grund für die Unzulässigkeit der Kassationsbeschwerde, wenn es sich um nicht wesentliche Anhänge handelt, die nicht den Inhalt der Berufung betreffen. Dies widerspricht dem Grundsatz der Erhaltung von Prozessakten. (Sachverhalt bezüglich der fehlenden digitalen Unterschrift des angefochtenen Urteils, bei dem das Gericht die eingelegte Berufung für zulässig hielt, da die Übermittlung des Beschlusses durch den Berufungskläger überflüssig war, da sie gesetzlich von der Kanzlei des erstinstanzlichen Gerichts zu erfolgen hat).
Im untersuchten Fall gab das Gericht der von C. R. eingelegten Berufung statt und hielt die fehlende digitale Unterschrift des angefochtenen Urteils nicht für einen Grund zur Unzulässigkeit. Dieser Ansatz spiegelt eine Auslegung wider, die die Erhaltung von Akten und die Kontinuität des Verfahrens begünstigt, insbesondere in einer Notzeit, in der die Kommunikations- und Übermittlungsmodalitäten von Akten erheblich von der Pandemie beeinflusst wurden.
Die vom Gericht festgelegten Bedingungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Das Urteil Nr. 22135 von 2023 stellt einen bedeutenden Schritt in Richtung größerer Flexibilität bei Gerichtsverfahren in Notzeiten dar. Es unterstreicht die Bedeutung der Anpassung von Vorschriften an außergewöhnliche Umstände, um zu verhindern, dass formale technische Details den Zugang zur Justiz behindern. Diese Notstandsbestimmungen erleichtern nicht nur die Bearbeitung von Berufungen, sondern betonen auch die Notwendigkeit einer zugänglichen und zeitnahen Justiz für alle Bürger, auch unter schwierigen Bedingungen.