Das Urteil Nr. 29723 vom 22. Mai 2024, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, befasst sich mit einer Frage von besonderer Bedeutung im italienischen Strafrecht: dem Verbot der Vorrangigkeit von allgemeinen Strafmilderungsgründen gegenüber wiederholter Straffälligkeit. Dieses Urteil liefert Denkanstöße nicht nur zur geltenden Gesetzgebung, sondern auch zu den daraus resultierenden verfassungsrechtlichen Implikationen.
Der vorliegende Fall betrifft Artikel 69 Absatz 4 des Strafgesetzbuches, der festlegt, dass allgemeine Strafmilderungsgründe nicht Vorrang vor wiederholter Straffälligkeit gemäß Artikel 99 Absatz 4 desselben Kodex haben dürfen. Der Gerichtshof erklärte die vorgebrachte Frage der verfassungsrechtlichen Legitimität in Bezug auf diese Bestimmung als offensichtlich unbegründet und befand, dass sie nicht gegen die Artikel 3, 25 und 27 der italienischen Verfassung verstößt.
Art. 69 Abs. 4 StGB – Verbot der Vorrangigkeit von allgemeinen Strafmilderungsgründen vor wiederholter Straffälligkeit – Frage der verfassungsrechtlichen Legitimität wegen Verstoßes gegen Art. 3, 25 und 27 GG – Offensichtliche Unbegründetheit – Gründe. Die Frage der verfassungsrechtlichen Legitimität von Art. 69 Abs. 4 StGB wegen Verstoßes gegen Art. 3, 25 und 27 GG, soweit er das Verbot der Vorrangigkeit von allgemeinen Strafmilderungsgründen vor wiederholter Straffälligkeit gemäß Art. 99 Abs. 4 StGB vorsieht, ist offensichtlich unbegründet, da es sich um eine abweichende Bestimmung von der ordentlichen Regelung des Abwägens handelt, die nicht in offensichtliche Unvernunft oder Willkür übergeht, da sie sich auf einen allgemeinen Milderungsgrund bezieht, der als solcher nicht die Funktion hat, die Unverhältnismäßigkeit der Sanktion zu korrigieren, sondern die subjektive Komponente der Straftat, die durch die mehrfache Rückfälligkeit des Täters in strafrechtlich sanktionierte Handlungen gekennzeichnet ist, in begrenztem Umfang zu würdigen.
Dieser Leitsatz verdeutlicht, wie der Gesetzgeber die Gesellschaft vor denen schützen wollte, die aufgrund wiederholter Straffälligkeit eine Neigung zur Kriminalität zeigen. Obwohl allgemeine Strafmilderungsgründe in einigen Fällen die Strafe reduzieren können, wird ihr Gewicht im Falle der Straffälligkeit begrenzt, um die abschreckende Wirkung der Strafe selbst nicht zu vereiteln.
Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ist Teil einer breiteren Debatte über die Funktion von Strafmilderungsgründen und ihre Anwendung in Fällen von Straffälligkeit. Die Entscheidung, die Vorrangigkeit allgemeiner Strafmilderungsgründe vor wiederholter Straffälligkeit nicht zuzulassen, spiegelt den Wunsch wider, ein Gleichgewicht zwischen der Achtung der Rechte des Täters und der Notwendigkeit des Schutzes der Gesellschaft zu gewährleisten.
Zusammenfassend bekräftigt das Urteil Nr. 29723 von 2024 die Bedeutung eines Strafsystems, das zwar die Rechte des Einzelnen achtet, aber auch die Gemeinschaft vor wiederholten kriminellen Verhaltensweisen schützen muss. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit muss eine Priorität bleiben, insbesondere in Kontexten, in denen mehrfache Rückfälligkeit auftritt. Daher entspricht die Entscheidung des Gerichtshofs nicht nur einem normativen Bedürfnis, sondern stellt auch ein klares Signal hinsichtlich der Position des Strafrechts zur wiederholten Straffälligkeit dar.
Das Urteil Nr. 29723 von 2024 bietet eine wichtige und aktuelle Lesart des Verhältnisses zwischen allgemeinen Strafmilderungsgründen und wiederholter Straffälligkeit und bekräftigt die Notwendigkeit eines ausgewogenen Ansatzes bei der Bewertung strafrechtlicher Verantwortlichkeiten. Es ist unerlässlich, dass das Rechtssystem weiterhin darüber nachdenkt, wie die Normen angewendet werden können, um Gerechtigkeit und Sicherheit zu gewährleisten, ohne die Grundrechte der Einzelnen zu beeinträchtigen.