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Strafrechtliche Verantwortung und Arbeitsunfälle: Kommentar zu Cass. pen., Sez. IV, Nr. 32955 von 2024. | Anwaltskanzlei Bianucci

Strafrechtliche Haftung und Arbeitsunfälle: Kommentar zu Cass. pen., Sektion IV, Nr. 32955 von 2024

Das kürzlich ergangene Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs (Nr. 32955 von 2024) hat wichtige Fragen bezüglich der strafrechtlichen Haftung des Arbeitgebers im Falle von Arbeitsunfällen aufgeworfen. Insbesondere befasste sich der Fall mit A.A., Mitglied des Verwaltungsrats und technischer Direktor der Raffmetal Spa, der nach einem Unfall, bei dem ein Arbeitnehmer während Wartungsarbeiten verletzt wurde, wegen schwerer Körperverletzung angeklagt wurde.

Der Unfallhergang und die aufgetretenen Verantwortlichkeiten

Am 28. Dezember 2017 erlitt der Arbeitnehmer B.B. schwere Verletzungen durch einen Sturz von einer tragbaren Leiter während der Wartung eines Drehrohrofens. Das Berufungsgericht bestätigte die Verurteilung des Arbeitgebers und stellte fest, dass die Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften zum Unfall beigetragen hatte. A.A. wurde schuldhaft haftbar gemacht, da er das Ereignis, das er gemäß den Bestimmungen des Gesetzesdekrets Nr. 81/2008 hätte verhindern müssen, nicht verhindert hatte.

Die strafrechtliche Haftung im Falle von Arbeitsunfällen beruht auf der Verletzung von Sicherheitsvorschriften und der Fahrlässigkeit des Arbeitgebers bei der Ergreifung der notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer.

Die Verletzung von Sicherheitsvorschriften

Das Gericht betonte, dass die Verwendung der Leiter nicht den Sicherheitsvorschriften entsprach, insbesondere war sie nicht richtig befestigt und es war kein zweiter Bediener vorhanden, um ihre Stabilität zu gewährleisten. Die Arbeitssituation wurde durch eine unsichere Umgebung mit rutschigem Boden und ungeeigneten Geräten zusätzlich erschwert.

  • Verstoß gegen Art. 71, Absatz 2, Gesetzesdekret Nr. 81/2008 wegen der Verwendung ungeeigneter Werkzeuge.
  • Nichteinhaltung der Arbeitssicherheitsvorschriften, die die Einführung von Schutzsystemen vorsehen.
  • Fahrlässigkeit bei der Gewährleistung einer sicheren Arbeitsumgebung.

Überlegungen zur Verantwortung des Arbeitgebers

Das Urteil hebt einen entscheidenden Aspekt hervor: den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Arbeitgebers und dem schädigenden Ereignis. Auch wenn der Arbeitnehmer eigenmächtig gehandelt hat, stellte das Gericht fest, dass die strafrechtliche Haftung nicht ausgeschlossen werden kann, da sein Verhalten in eine vom Unternehmen tolerierte Praxis fiel. Darüber hinaus bestätigte das Gericht, dass die Verantwortung des Arbeitgebers nicht nur in der Verhinderung von Schäden liegt, sondern auch in der Gewährleistung der Einhaltung von Sicherheitsvorschriften.

Schlussfolgerungen

Das Urteil des Kassationsgerichtshofs Nr. 32955 von 2024 stellt eine wichtige Bestätigung des Grundsatzes dar, dass die strafrechtliche Haftung des Arbeitgebers eng mit der Einhaltung von Sicherheitsvorschriften verbunden ist. Unternehmen müssen auf die Schulung der Arbeitnehmer und die Wartung der Geräte achten sowie sicherstellen, dass die Sicherheitsverfahren befolgt werden. Nur so kann das Risiko von Arbeitsunfällen verringert und die Gesundheit der Mitarbeiter geschützt werden.

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