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Unabhängigkeit des Sachverständigen im vorläufigen Vergleich: Analyse der Verordnung Nr. 20059 von 2024. | Anwaltskanzlei Bianucci

Unabhängigkeit des Prüfers im präventiven Vergleich: Analyse der Anordnung Nr. 20059 von 2024

Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit der Anordnung Nr. 20059 vom 22. Juli 2024 ein Thema von entscheidender Bedeutung im Rahmen von Insolvenzverfahren behandelt, nämlich die Unabhängigkeit des Prüfers im präventiven Vergleich. Diese Entscheidung fügt sich in einen komplexen regulatorischen Rahmen ein und erfordert eine sorgfältige Analyse der gesetzlich und zivilrechtlich vorgesehenen subjektiven Voraussetzungen.

Der regulatorische Kontext

Das italienische Insolvenzrecht, insbesondere die Artikel 67 Absatz 3 Buchstabe d) und 161 Absatz 3, legt die Zulässigkeitskriterien für den präventiven Vergleich fest. Die Unabhängigkeit des Prüfers ist unerlässlich, um die Transparenz und Korrektheit des Verfahrens zu gewährleisten. Das Gericht hat klargestellt, dass der Prüfer keine Beziehungen zum Schuldner haben darf, die seine Unparteilichkeit beeinträchtigen könnten. Dies ist von besonderer Bedeutung, da eine nicht unabhängige Prüfertätigkeit das Vertrauen der Stakeholder in das Insolvenzverfahren untergraben kann.

Das Urteil und seine Auswirkungen

Prüfer – Subjektive Voraussetzungen – Unabhängigkeit vom Schuldner – Symptomatische Hypothese gemäß Art. 67 Abs. 3 Buchst. d) Insolvenzgesetz und Art. 2399 Zivilgesetzbuch – Inhalt – Grenzen – Sachverhalt. Im Hinblick auf die Zulässigkeit des präventiven Vergleichs verfügt der gemäß Art. 161 Abs. 3 Insolvenzgesetz benannte Fachmann nicht über die Unabhängigkeitsvoraussetzungen gemäß Art. 67 Abs. 3 Buchst. d) Insolvenzgesetz und Art. 2399 Zivilgesetzbuch, wenn er mit dem Schuldner irgendeine Beziehung unterhalten hat, sei es eine dauerhafte oder eine, die sich im Laufe der Erbringung einer autonomen Werkleistung definieren sollte, sei sie zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Vergleich noch bestehend oder bereits vor dem Zeitpunkt der Beauftragung abgeschlossen, sofern sie innerhalb des Fünfjahreszeitraums vor dem Datum der Beauftragung erbracht wurde. (In diesem Fall hat der Oberste Gerichtshof die angefochtene Entscheidung aufgehoben, die, indem sie die Vermutung der Nichtunabhängigkeit auf Fälle fortlaufender Tätigkeit zugunsten des antragstellenden Unternehmers beschränkte, die zuvor dem Prüfer erteilte Beauftragung zur Erstellung eines gerichtlichen Gutachtens als einmalige Werkleistung als unerheblich erachtet hatte).

Das Gericht hat eine frühere Entscheidung aufgehoben und betont, dass auch eine nur einmalige Beauftragung (una tantum) zu den Situationen gehört, die die Unabhängigkeit des Prüfers beeinträchtigen können. Dieser Aspekt ist entscheidend, da er den Anwendungsbereich der Unabhängigkeitsvorschriften erweitert und darauf hindeutet, dass jede Beziehung, auch wenn sie episodisch ist, sorgfältig geprüft werden muss.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Anordnung Nr. 20059 von 2024 einen bedeutenden Schritt bei der Festlegung der Unabhängigkeitsanforderungen für Prüfer im präventiven Vergleich darstellt. Fachleute in diesem Bereich müssen diesen Anforderungen besondere Aufmerksamkeit schenken, um die Gültigkeit ihrer Prüfungen und damit die Zulässigkeit des Vergleichs selbst nicht zu gefährden. Die vom Obersten Kassationsgerichtshof in diesem Zusammenhang geschaffene Klarheit ist ein wichtiger Bezugspunkt für die juristische und finanzielle Welt, die stets die maximale Transparenz und Korrektheit in Insolvenzverfahren gewährleisten muss.

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