Die jüngste Verordnung des Obersten Kassationsgerichts Nr. 18636 vom 8. Juli 2024 liefert bedeutsame Denkanstöße bezüglich der Gerichtsbarkeit in Verbrauchervertragsangelegenheiten, insbesondere wenn ausländische Kreditinstitute involviert sind. Mit dieser Entscheidung bekräftigten die Richter den Grundsatz der italienischen Gerichtsbarkeit für vertragsrechtliche Haftungsansprüche, auch wenn der Vertrag formell im Ausland abgeschlossen wurde, die Geschäftstätigkeit aber auf den italienischen Markt gerichtet war.
Der vorliegende Fall betraf einen italienischen Verbraucher, der Klage auf Haftung gegen zwei Schweizer Kreditinstitute erhoben hatte. Obwohl die Anlageverträge formell in der Schweiz abgeschlossen worden waren, erfolgte die Vermittlung über in Italien tätige Personen, die die Verbraucherin dazu veranlassten, den Angeboten der Schweizer Bank zu vertrauen. Das Gericht wies unter Bezugnahme auf Artikel 15 des Luganer Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 darauf hin, dass die Zuständigkeit des italienischen Gerichts gegeben ist, wenn das Kreditinstitut eine Tätigkeit der öffentlichen Aufforderung zur Zeichnung in Italien ausgeübt hat.
Der von einem in Italien ansässigen Verbraucher gegen ein Schweizer Kreditinstitut erhobene vertragsrechtliche Haftungsanspruch gehört nach dem Kriterium der "Ausrichtung der Tätigkeit" gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c des Luganer Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 (genehmigt durch Beschluss des Rates der EU vom 27. November 2008 und in Kraft getreten in den Beziehungen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft am 1. Januar 2011) in die Zuständigkeit des italienischen Gerichts – und zwar dann, wenn das besagte Institut eine Tätigkeit der öffentlichen Aufforderung zur Zeichnung über Personen ausgeübt hat, die sich als seine Agenten oder Vermittler ausgeben oder die, demselben Konzern angehörend oder anderweitig mit ihm verbunden, in jedem Fall ein öffentliches Vertrauen hinsichtlich der Zurechenbarkeit ihres Handelns zu dem einheitlichen Interessenszentrum derselben Bank geweckt haben.
Diese Entscheidung hat verschiedene wichtige Auswirkungen für Verbraucher und Akteure des Bankensektors:
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verordnung Nr. 18636 von 2024 einen wichtigen Schritt zur Stärkung des Schutzes italienischer Verbraucher im Umgang mit ausländischen Kreditinstituten darstellt. Sie unterstreicht die Bedeutung der Ausrichtung der Geschäftstätigkeit und stärkt die Position des Verbrauchers in einem zunehmend globalisierten Markt. Es ist von grundlegender Bedeutung, dass Verbraucher über ihre Rechte und die verfügbaren Schutzmöglichkeiten informiert sind, um etwaige Probleme im Zusammenhang mit Verträgen mit ausländischen Kreditinstituten bestmöglich bewältigen zu können.