Warning: Undefined array key "HTTP_ACCEPT_LANGUAGE" in /home/stud330394/public_html/template/header.php on line 25

Warning: Cannot modify header information - headers already sent by (output started at /home/stud330394/public_html/template/header.php:25) in /home/stud330394/public_html/template/header.php on line 61
Ordentliche Gerichtsbarkeit und öffentliche Dienstvergabe: Kommentar zu Urteil Nr. 15383 von 2024. | Anwaltskanzlei Bianucci

Ordentliche Gerichtsbarkeit und Vergabe öffentlicher Dienstleistungen: Kommentar zum Urteil Nr. 15383 von 2024

Das Urteil Nr. 15383 von 2024 des Obersten Kassationsgerichtshofs liefert wichtige Klarstellungen zur anwendbaren Gerichtsbarkeit bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungen, insbesondere in der Zwischenphase zwischen der Zuschlagserteilung und dem Vertragsabschluss. Konkret befasst sich der vorliegende Fall mit dem Widerruf der Zuschlagserteilung durch die Verwaltung, die die Einziehung der Bürgschaft angeordnet hat, was zur Anfechtung durch den Zuschlagsempfänger führte.

Der Kontext des Urteils

Im konkreten Fall hat die öffentliche Verwaltung die Zuschlagserteilung für einen Dienstleistungsvertrag widerrufen und argumentiert, dass der Zuschlagsempfänger ein unwirtschaftliches Angebot vorgelegt habe. Die Beschwerdeführerin bestritt jedoch die Rechtmäßigkeit dieses Widerrufs und argumentierte, dass die Verwaltung gegen die Grundsätze der Korrektheit und des guten Glaubens verstoßen habe, da die Ausschreibungsunterlagen fehlerhafte Informationen über die erforderlichen historischen Eingriffe enthielten. Dies führte dazu, dass der Zuschlagsempfänger ein Angebot abgab, das angesichts der korrekten Informationen unwirtschaftlich gewesen wäre.

Vergabe öffentlicher Dienstleistungen – Zwischenphase zwischen Zuschlagserteilung und Vertragsabschluss – Feststellung des Verfalls durch die öffentliche Verwaltung und Einziehung der Sicherheiten – Anfechtungen des Auftragnehmers und Schadensersatzansprüche – Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts – Begründung – Sachverhalt. Im Zusammenhang mit der Vergabe einer öffentlichen Dienstleistung fallen der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Akts, mit dem die Verwaltung vor Vertragsabschluss die Zuschlagserteilung widerrufen und die Einziehung der Bürgschaft angeordnet hat, sowie der daraus resultierende Schadensersatzanspruch in die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts, wenn der Verwaltung die Verletzung nicht der Regeln des Ausschreibungsverfahrens vorgeworfen wird, die zum Ausschluss des Bieters von der Ausschreibung führen können, sondern der Verhaltenspflichten der Korrektheit und des guten Glaubens, da es sich um eine Frage handelt, die die Ausführungsphase des Rechtsverhältnisses betrifft, auch wenn diese nicht zum Abschluss des Bauvertrags geführt hat. (Grundsatz angewandt im Hinblick auf den Antrag auf Feststellung, dass die Vergabestelle die Pflichten der Korrektheit und des guten Glaubens verletzt hatte, indem sie in den Ausschreibungsunterlagen einen historischen Wert der Eingriffe angegeben hatte, der im Vergleich zum tatsächlichen Wert zu gering war, was die Gesellschaft dazu veranlasste, ein unwirtschaftliches Angebot abzugeben, das dann vor Vertragsabschluss zum Widerruf der Zuschlagserteilung führte).

Die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts

Das Gericht hat entschieden, dass die Zuständigkeit für die Anfechtung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zuschlagserteilung und der Einziehung der Bürgschaft beim ordentlichen Gericht liegt. Dies ist von grundlegender Bedeutung, da es sich um Fragen handelt, die nicht nur das Ausschreibungsverfahren betreffen, sondern auch die Einhaltung der Grundsätze des guten Glaubens und der Korrektheit, die für die ordnungsgemäße Durchführung eines öffentlichen Vertragsverhältnisses unerlässlich sind.

  • Relevanz des guten Glaubens bei Ausschreibungsverfahren.
  • Auswirkungen fehlerhafter Informationen auf das Verhalten des Zuschlagsempfängers.
  • Möglichkeit des Schadensersatzes für Schäden, die aus rechtswidrigen Handlungen der Verwaltung resultieren.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 15383 von 2024 reiht sich in eine Rechtsprechungslinie ein, die die Bedeutung von Korrektheit und gutem Glauben in den Beziehungen zwischen öffentlicher Verwaltung und Privatpersonen betont. Dieser juristische Präzedenzfall könnte erhebliche Auswirkungen auf zukünftige Ausschreibungen und die Verwaltung öffentlicher Verträge haben und den Schutz von Wirtschaftsakteuren gegen unkorrektes Verhalten von Vergabestellen stärken.

Anwaltskanzlei Bianucci