Das Urteil Nr. 24375 vom 22. Februar 2023 des Obersten Kassationsgerichtshofs, niedergelegt am 7. Juni 2023, stellt eine wichtige Entscheidung im Bereich der persönlichen Vorsichtsmaßnahmen dar, insbesondere in Bezug auf Sexualdelikte. Das Gericht unter dem Vorsitz von G. Sarno und mit V. Di Nicola als Berichterstatter befasste sich mit entscheidenden Themen, die die Beurteilungskriterien des Richters betreffen, und lieferte eine bedeutende Klarstellung zu den Modalitäten der Anwendung von Vorsichtsmaßnahmen.
Die zentrale Frage der Entscheidung betrifft die Verpflichtung des Richters, die ermittlungsspezifischen Erfordernisse im Falle von Vorsichtsmaßnahmen für Sexualdelikte darzulegen. Das Gericht hat entschieden, dass bei Vorliegen schwerwiegender Schuldindizien keine Begründung hinsichtlich des Vorliegens spezifischer Ermittlungserfordernisse erforderlich ist, geschweige denn eine Frist für die Ermittlungstätigkeit festzulegen ist. Dieser Aspekt beruht auf der relativen Vermutung des Vorliegens von Vorsichtsmaßnahmen gemäß Artikel 275 Absatz 3 der Strafprozessordnung.
KRITERIEN – Vorliegen schwerwiegender Schuldindizien in Bezug auf Sexualdelikte – Verpflichtung des Richters, der das Vorliegen einer Beweismittelbeeinträchtigung feststellt, die spezifischen und zwingenden Erfordernisse im Zusammenhang mit den Ermittlungen anzugeben und deren Ablaufdatum festzulegen – Ausschluss – Gründe. Im Hinblick auf persönliche Vorsichtsmaßnahmen ist der Richter, der das Vorliegen schwerwiegender Schuldindizien in Bezug auf Sexualdelikte feststellt, nicht verpflichtet, die Gründe für das Vorliegen spezifischer und zwingender Ermittlungserfordernisse in Bezug auf die untersuchten Sachverhalte darzulegen, im Zusammenhang mit konkreten und aktuellen Gefahren für die Erhebung oder Echtheit der Beweismittel, noch ist er verpflichtet, das Datum festzulegen, bis zu dem die notwendige Ermittlungstätigkeit durchzuführen ist, angesichts des Vorliegens der relativen Vermutung des Vorliegens von Vorsichtsmaßnahmen, die in Art. 275 Abs. 3 StPO verankert ist. (In der Begründung fügte das Gericht hinzu, dass es gegebenenfalls dem Beschuldigten obliegt, entgegenstehende Elemente anzugeben, die für das sichere Nichtvorliegen des Erfordernisses sprechen, andernfalls würde eine nicht korrekte Überschneidung zwischen vorsorglichen Verfahren zugelassen, die "ex positive iure" unterschiedlichen Regeln folgen).
Diese Entscheidung hat erhebliche praktische Auswirkungen auf das Justizsystem. Insbesondere klärt sie, dass die Beweislast für das Nichtvorliegen von Vorsichtsmaßnahmen beim Beschuldigten liegen kann, der Elemente vorlegen muss, die das Fehlen einer konkreten Gefahr für die Beweiserhebung belegen. Dies bricht mit einer Praxis, bei der eine detailliertere Begründung durch den Richter erforderlich war, vereinfacht den Prozess und beschleunigt die Reaktionszeiten bei Sexualdelikten.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 24375 von 2023 einen wichtigen Schritt bei der Festlegung der Modalitäten für die Anwendung von Vorsichtsmaßnahmen bei Sexualdelikten darstellt. Mit seiner Entscheidung klärt der Oberste Kassationsgerichtshof nicht nur die Verantwortlichkeiten des Richters, sondern bietet auch eine neue Perspektive auf die Abwägung zwischen Ermittlungserfordernissen und Rechten des Beschuldigten. Dies könnte erhebliche Auswirkungen auf die künftige Führung von Strafverfahren haben, insbesondere in einem so sensiblen Kontext wie dem von Sexualdelikten.