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Analyse des Urteils des Kassationsgerichts, Abteilung Arbeit, Beschluss Nr. 25191 von 2023: Entschädigung für Berufserkrankung. | Anwaltskanzlei Bianucci

Analyse des Urteils Cass. civ., Sez. lavoro, Ord. Nr. 25191 von 2023: Entschädigung für Berufskrankheiten

Das jüngste Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs, Nr. 25191 von 2023, bietet wichtige Denkanstöße zum Thema der Entschädigung für differenzielle Schäden bei Berufskrankheiten. Das Gericht analysierte einen Fall, in dem ein Angestellter, A.A., eine Entschädigung aufgrund einer Bypass-Operation an den Koronararterien forderte und geltend machte, dass seine Krankheit auf die Arbeitsbedingungen als Fahrer zurückzuführen sei.

Der Fall und die Entscheidung des Berufungsgerichts

Der ursprüngliche Fall wurde vom Berufungsgericht Messina geprüft, das den kausalen Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und dem schädigenden Ereignis feststellte und A.A. einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 148.759 Euro, abzüglich des von der INAIL zu zahlenden Betrags, zusprach. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die schweren Arbeitsbedingungen und die Verantwortung des Arbeitgebers gemäß Art. 2087 des italienischen Zivilgesetzbuches (c.c.) die Festsetzung des differenziellen Schadens rechtfertigten.

Die Haftung des Arbeitgebers kommt zu der rein entschädigenden Haftung der INAIL hinzu, da die Grundlagen und Anwendungsbereiche der beiden Ausgleichsmaßnahmen unterschiedlich sind.

Die Gründe für die Revision beim Kassationsgericht

Die Omissis Spa legte beim Kassationsgericht Revision ein und bestritt verschiedene Aspekte des Berufungsurteils. Unter anderem machte das Unternehmen eine Verletzung von Art. 112 der italienischen Zivilprozessordnung (c.p.c.) und die Unzulässigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens wegen mangelnder Passivlegitimation geltend. Das Gericht wies diese Beanstandungen zurück und erklärte, dass im Falle einer Forderung nach Entschädigung für eine Berufskrankheit keine mangelnde Passivlegitimation des Arbeitgebers vorliege.

  • Der Arbeitgeber kann für Schäden haftbar gemacht werden, die aus Berufskrankheiten resultieren.
  • Die strafrechtliche Haftung kann neben der von der INAIL angebotenen Entschädigung bestehen.
  • Die Entschädigung umfasst sowohl den immateriellen als auch den materiellen Differenzschaden.

Die Anerkennung des immateriellen Schadens

Ein weiterer entscheidender Aspekt des Urteils betrifft die Anerkennung des immateriellen Schadens. A.A. bestritt die Ablehnung seines Antrags auf Entschädigung für immaterielle Schäden und machte geltend, dass das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht ausreichend begründet habe. Das Kassationsgericht gab dem zweiten Grund der Anschlussrevision statt und hob hervor, dass moralisches Leid ein eigenständig zu entschädigender Aspekt sei und das Berufungsgericht die psychischen Auswirkungen des schädigenden Ereignisses hätte berücksichtigen müssen.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Cass. civ., Sez. lavoro, Nr. 25191 von 2023 bekräftigt die Bedeutung des Schutzes der Arbeitnehmer im Falle von Berufskrankheiten und stellt klar, dass die Verantwortung des Arbeitgebers nicht umgangen werden kann. Darüber hinaus unterstreicht die Anerkennung des immateriellen Schadens die Notwendigkeit einer vollständigen und detaillierten Bewertung des erlittenen Leids der Arbeitnehmer. Es ist von grundlegender Bedeutung, dass die unteren Gerichte alle Aspekte des Schadens, sowohl materielle als auch immaterielle, berücksichtigen und so eine angemessene und vollständige Gerechtigkeit gewährleisten.

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