Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit der Verordnung Nr. 3767 von 2018 eine entscheidende Frage im Bereich der Entschädigung für immaterielle Schäden behandelt und klargestellt, dass die sozioökonomische Realität des Geschädigten die Höhe der Entschädigung nicht beeinflussen darf. Dieser Grundsatz wurde als Reaktion auf die von den Angehörigen eines Verkehrsunfallopfers eingereichten Rechtsmittel bekräftigt, die die von der Berufungskammer Mailand vorgenommene Reduzierung der Entschädigung aufgrund ihres Wohnsitzes in Rumänien beanstandeten.
Der Prozess entstand aus dem tragischen Tod von P.V., der von einem Lastwagen überfahren wurde. Die Angehörigen des Opfers forderten Entschädigung für die erlittenen Schäden, doch das Gericht von Mailand wies die Klage zunächst ab. In zweiter Instanz gab die Berufungskammer dem Antrag teilweise statt, reduzierte jedoch den Entschädigungsbetrag für die in Rumänien ansässigen Angehörigen um 30 % aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation.
Die sozioökonomische Realität, in der das Opfer einer unerlaubten Handlung lebt, ist für die Bemessung des deliktischen Schadens völlig irrelevant.
Mit dem Urteil Nr. 3767 gab der Oberste Kassationsgerichtshof der Beschwerde statt und betonte einige grundlegende Prinzipien:
Das Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs stellt eine wichtige Grundsatzaussage im Bereich der Schadensersatzleistung dar. Es bekräftigt das Recht der Angehörigen von Opfern, eine gerechte Entschädigung ohne Diskriminierung aufgrund ihres Wohnsitzes zu erhalten. Diese Rechtsprechung ist entscheidend für die Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der Rechte der Geschädigten und bekräftigt, dass menschliches Leid nicht nach wirtschaftlichen oder territorialen Kriterien quantifiziert werden kann. Das Gericht hat somit eine wichtige Klarstellung vorgenommen und bestätigt, dass die Würde des Menschen und sein Recht auf Ausgleich für immaterielle Schäden unveränderlich bleiben müssen, unabhängig von der sozioökonomischen Situation des Geschädigten.