Warning: Undefined array key "HTTP_ACCEPT_LANGUAGE" in /home/stud330394/public_html/template/header.php on line 25

Warning: Cannot modify header information - headers already sent by (output started at /home/stud330394/public_html/template/header.php:25) in /home/stud330394/public_html/template/header.php on line 61
Beschluss Nr. 9195 von 2024: Teilweise Nutzung der Dienstbarkeit und ihre rechtliche Bedeutung. | Anwaltskanzlei Bianucci

Verordnung Nr. 9195 vom 24. April 2024: Teilweise Nutzung einer Dienstbarkeit und ihre rechtliche Bedeutung

Die jüngste Verordnung Nr. 9195 vom 6. April 2024 des Obersten Kassationsgerichtshofs (Corte di Cassazione), unter dem Vorsitz von M. Mocci und mit R. Guida als Berichterstatter, bietet wichtige Klarstellungen im Bereich der Grunddienstbarkeiten (servitù prediali). Insbesondere hat sich das Gericht mit der Frage der teilweisen Nutzung einer Dienstbarkeit und ihren rechtlichen Auswirkungen befasst und festgestellt, dass eine solche Nutzung nicht zum Erlöschen des Dienstbarkeitsrechts führt, auch nicht bei fortgesetzter Dauer. Dieser Grundsatz ist von großer Bedeutung für die an Streitigkeiten über Dienstbarkeiten und Wegerechte Beteiligten.

Der Kontext des Urteils

Im vorliegenden Fall bestätigte das Gericht eine Entscheidung des Berufungsgerichts von Bologna (Corte d'Appello di Bologna), die ein teilweises Erlöschen einer Wegedienstbarkeit ausgeschlossen hatte, obwohl der Eigentümer des belasteten Grundstücks (fondo servente) die Straße verengt hatte. Diese Verengung war durch die Aufstellung von Pflanzen und den Bau einer kleinen Mauer erfolgt. Das Gericht stellte fest, dass, obwohl die Nutzung der Dienstbarkeit eingeschränkt war, das Recht selbst nicht als erloschen betrachtet werden könne.

Die Leitsatzentscheidung

Die teilweise Nutzung einer Dienstbarkeit, auch wenn sie über einen längeren Zeitraum andauert, führt nicht zu einer Reduzierung ihres Umfangs auf das Maß der geringeren Nützlichkeit im Vergleich zu dem durch den Titel erlaubten Umfang, da nur das Recht durch Nichtgebrauch erlöschen kann, während die größere Menge, die vom Inhaber der Dienstbarkeit nicht genutzt wurde, kein Recht, sondern eine Komponente davon ist und somit nicht erlöschen kann. (In diesem Fall bestätigte der Oberste Kassationsgerichtshof die Entscheidung der Vorinstanz, die das Erlöschen, auch nur teilweise, der Wegedienstbarkeit aufgrund einer Verengung der zur Ausübung genutzten Straße, die vom Eigentümer des belasteten Grundstücks durch Aufstellung von Pflanzen und Errichtung einer kleinen Mauer vorgenommen wurde, ausgeschlossen hatte).

Rechtliche und normative Implikationen

Diese Entscheidung stützt sich auf Bestimmungen des italienischen Zivilgesetzbuches (Codice Civile), insbesondere auf die Artikel 1073, 1074 und 1075, die Dienstbarkeiten regeln. Das Gericht hat klargestellt, dass die teilweise Nutzung einer Dienstbarkeit nicht zu deren Erlöschen führt, sondern vielmehr zu einer Einschränkung der Ausübung des Rechts, das jedoch weiterhin gültig und wirksam bleibt. Daher müssen die Inhaber von Dienstbarkeiten bedenken, dass etwaige physische Einschränkungen ihr ursprüngliches Recht nicht schmälern können, außer in Fällen des Erlöschens durch langwierigen Nichtgebrauch.

  • Die Wegedienstbarkeit bleibt auch bei teilweiser Nutzung gültig.
  • Physische Einschränkungen führen nicht zum Erlöschen des Dienstbarkeitsrechts.
  • Nichtgebrauch führt nicht zum Erlöschen des Rechts, sondern nur zu einer vorübergehenden Einschränkung.
Anwaltskanzlei Bianucci