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Analyse der Verordnung Nr. 23286 von 2024: Beweislast und Verwendung erwirkter Beweise | Anwaltskanzlei Bianucci

Analyse der Verordnung Nr. 23286 von 2024: Beweislast und Nutzung erwirkter Beweismittel

Die jüngste Verordnung Nr. 23286 vom 28. August 2024, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, stellt eine wichtige Gelegenheit dar, über den Grundsatz der Beweislast im italienischen Zivilrecht nachzudenken. In diesem Fall bekräftigte das Gericht, dass Beweismittel, die auf Antrag einer Partei erhoben wurden, auch zugunsten der Gegenparte verwendet werden können, wodurch einige Mythen über die Starrheit des Beweisgrundsatzes entkräftet werden.

Der Grundsatz der Beweislast

Der Grundsatz der Beweislast ist im Zivilrecht von grundlegender Bedeutung. Er besagt, dass die Partei, die ein Recht geltend macht, dessen Existenz beweisen muss. Die vorliegende Verordnung stellt jedoch klar, dass diese Regel nicht bedeutet, dass nur die von der Partei, die die Beweislast trägt, vorgelegten Beweismittel berücksichtigt werden können. Im Gegenteil, das Gericht betonte, dass erwirkte Beweismittel, auch wenn sie von der anderen Partei angefordert wurden, zur Beurteilung durch den Richter beitragen können.

Auswirkungen des Urteils

Das betreffende Urteil basiert auf dem Grundsatz der Beweiserhebung, der besagt, dass die Ergebnisse der Beweisaufnahme, unabhängig davon, von welcher Partei sie vorgelegt wurden, für die Bildung der Überzeugung des Richters gültig sind. Diese Position stützt sich auf einige Artikel der Zivilprozessordnung und der Verfassung, die das Recht auf ein faires Verfahren und die Bedeutung der Berücksichtigung aller verfügbaren Beweismittel festlegen.

  • Artikel 115 der Zivilprozessordnung: legt die allgemeine Regel zur Beweislast fest.
  • Artikel 116 der Zivilprozessordnung: betrifft die Zulassung von Beweismitteln und deren Vorlage.
  • Artikel 245 der Zivilprozessordnung: befasst sich mit Zeugenbeweisen und deren Modalitäten.
  • Artikel 2697 des Zivilgesetzbuches: definiert den Grundsatz der Beweislast bei Verträgen.
Beschwerte Partei – Auf Antrag der nicht von der entsprechenden Last betroffenen Partei erhobene oder erwirkte Beweismittel – Nutzung zugunsten der Gegenparte bei der Entscheidung – Rechtmäßigkeit – Begründung. Der Grundsatz der Beweislast (als nachrangige Entscheidungsregel, infolge derer das Fehlen von Elementen in den Beweisergebnissen, die zur Feststellung der Existenz des strittigen Rechts geeignet sind, zum Unterliegen der Partei führt, die für die Nachweisung der entsprechenden konstitutiven Tatsachen verantwortlich ist) bedeutet nicht auch, dass die Nachweisung der Begründetheit des geltend gemachten Rechts ausschließlich von den von der Partei, die die entsprechende Last trägt, vorgelegten Beweismitteln abhängt und nicht auch aus den auf Antrag und Initiative der Gegenparte erhobenen oder anderweitig erwirkten Beweismitteln abgeleitet werden kann. In unserem Prozessrecht gilt nämlich, zusammen mit dem Dispositionsgrundsatz, der sogenannte „Grundsatz der Beweiserhebung“, wonach die Ergebnisse der Beweisaufnahme, wie auch immer sie erzielt wurden (und unabhängig davon, auf Initiative welcher Partei sie erreicht wurden), alle und uneingeschränkt zur Bildung der freien Überzeugung des Richters beitragen, ohne dass die entsprechende Herkunft diese Überzeugung in die eine oder andere Richtung beeinflussen kann und folglich die Verwendbarkeit eines von einer Partei erbrachten Beweismittels zur Ableitung von Argumenten zugunsten der Gegenparte ausgeschlossen werden kann.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verordnung Nr. 23286 von 2024 einen bedeutenden Schritt zur Klarheit des italienischen Beweisrechts darstellt. Das Gericht bekräftigte, dass die Nutzung von Beweismitteln umfassender und inklusiver bewertet werden muss, was auch denjenigen, die nicht die Beweislast tragen, ermöglicht, von den von der Gegenparte vorgelegten Beweisen zu profitieren. Diese Entscheidung fördert nicht nur ein faires Verfahren, sondern ermutigt auch zu einer größeren Aufmerksamkeit und Sorgfalt bei der Erhebung und Vorlage von Beweismitteln durch alle am Verfahren beteiligten Parteien.

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