Der unvollendete Versuch der Erpressung: Analyse des Urteils Nr. 18578/2025 des Kassationsgerichtshofs

Das Strafrecht ist ein sich ständig weiterentwickelndes Feld, und die Entscheidungen des Obersten Kassationsgerichtshofs sind ein Leitfaden für die Auslegung und Anwendung der Normen. Das Urteil Nr. 18578, das am 16. Mai 2025 hinterlegt wurde, hat eine grundlegende Klärung des heiklen Grenzbereichs des Erpressungsversuchs gebracht, wobei der Schwerpunkt auf der besonderen Figur des "unvollendeten Versuchs" lag. Diese Entscheidung, unter dem Vorsitz von Dr. L. Agostinacchio und mit Dr. G. Nicastro als Berichterstatter, analysiert den Fall P. M. T. gegen S. M. und liefert wertvolle Hinweise für Juristen und Bürger.

Das Verbrechen der Erpressung und seine versuchte Form

Die Erpressung, die in Artikel 629 des Strafgesetzbuches geregelt ist, ist ein Vermögensdelikt, das vorliegt, wenn jemand durch Gewalt oder Drohung gezwungen wird, etwas zu tun oder zu unterlassen, um sich selbst oder anderen einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen, der zu einem Schaden für andere führt. Die Rechtsordnung greift jedoch nicht erst ein, wenn das Verbrechen vollendet ist. Artikel 56 des Strafgesetzbuches bestraft nämlich den "Versuch", der vorliegt, wenn der Täter Handlungen vornimmt, die geeignet und unzweideutig auf die Begehung eines Verbrechens gerichtet sind, die Handlung aber nicht vollendet wird oder das Ereignis nicht eintritt. Traditionell wird zwischen "vollendetem Versuch" (der Täter schließt die Handlung ab, aber das Ereignis tritt nicht ein) und "unvollendetem Versuch" (die Handlung selbst wird aus vom Täter unabhängigen Gründen nicht abgeschlossen) unterschieden.

Das Urteil 18578/2025: Klarheit über den "unvollendeten" Versuch

Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs Nr. 18578/2025 konzentriert sich genau auf diese zweite Art des Versuchs, insbesondere im Kontext der Erpressung. Im vorliegenden Fall wurde dem Angeklagten S. M. eine Verhaltensweise vorgeworfen, die in einer bloßen Drohung gegenüber dem Opfer bestand. Was den Fall besonders machte, war das Fehlen einer nachfolgenden und ausdrücklichen Geldforderung, deren Ausbleiben auf externe, vom Willen des Täters unabhängige Ereignisse zurückzuführen war. Das Berufungsgericht hatte die vorherige Entscheidung des Gerichts für die Freiheit von Brescia aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen, gerade um die Konturen dieser Tatbestandsmerkmale neu zu definieren. Der Kassationsgerichtshof hat mit seinem Urteil einen Grundsatz festgelegt, der klärt, dass auch in Abwesenheit der vollständigen Ausführung der typischen Verhaltensweise des Verbrechens (der Geldforderung) der Versuch dennoch vorliegen kann, wenn die Handlung, auch wenn sie teilweise ist, geeignet und unzweideutig darauf gerichtet war, das Ereignis herbeizuführen.

In Bezug auf das Verbrechen der Erpressung ist der sogenannte "unvollendete" Versuch gegeben, der vorliegt, wenn der Täter die zur Herbeiführung des Ereignisses bestimmte Handlung nur teilweise ausgeführt hat, ohne sie abzuschließen. (In Anwendung des Grundsatzes hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Verhaltensweise des Beschuldigten, die in einer bloßen Drohung gegenüber dem Opfer bestand, der sogenannte "unvollendete" Erpressungsversuch darstellt, der nicht von der Forderung nach Geld gefolgt wurde, da Ereignisse eintraten, die unabhängig von seinem Willen waren, was die Instrumentalisierung derselben für die zwangsweise Vornahme der Vermögensverfügung bestätigt.)

Diese Leitsatzentscheidung des Kassationsgerichtshofs unterstreicht einen entscheidenden Aspekt: Für die Annahme des "unvollendeten" Erpressungsversuchs ist es nicht erforderlich, dass der Täter jeden einzelnen Schritt der typischen Verhaltensweise abgeschlossen hat. Es genügt, dass er Handlungen vorgenommen hat, die, obwohl sie aufgrund externer Faktoren nicht abgeschlossen wurden, unzweideutig seine erpresserische Absicht offenbaren und objektiv geeignet sind, den rechtswidrigen Zweck zu erreichen. Im analysierten Fall wurde die "bloße Drohung" als eine geeignete und unzweideutige Handlung betrachtet, deren Zwangswirkung darauf abzielte, einen Vorteil zu erzielen, auch wenn die nachfolgende Phase (die ausdrückliche Geldforderung) durch Umstände unterbrochen wurde, die nicht vom Willen des Angreifers abhingen.

Rechtliche Auswirkungen und Schutz

Das Urteil stärkt die Bedeutung von Artikel 56 des Strafgesetzbuches und gewährleistet, dass die Justiz auch in den Vorstufen eines Verbrechens eingreifen kann, sofern eine klare kriminelle Absicht und konkrete Handlungen zu deren Umsetzung vorliegen. Die Beurteilung der Eignung und Eindeutigkeit der Handlungen ist stets eine ex ante-Bewertung. Diese Auslegung gewährleistet einen größeren Schutz der Opfer und eine wirksamere Bekämpfung von Vermögensdelikten, indem verhindert wird, dass schwerwiegend bedrohliche Verhaltensweisen ungestraft bleiben, nur weil der Täter den kriminellen Ablauf aus externen Gründen nicht abschließen konnte. Es ist eine Mahnung an jeden, der zwangsweise Handlungen zur Erlangung illegaler Vorteile beabsichtigt, und unterstreicht, dass selbst die ersten Schritte in Richtung Erpressung erhebliche strafrechtliche Konsequenzen haben können.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 18578/2025 des Kassationsgerichtshofs stellt einen festen Punkt in der Auslegung des Erpressungsversuchs dar, insbesondere in seiner "unvollendeten" Form. Es bekräftigt, dass die Rechtsordnung nicht auf die Vollendung des Verbrechens wartet, um einzugreifen, sondern bereits die Vornahme von geeigneten und eindeutigen Handlungen zur Begehung eines Verbrechens sanktioniert. Dieser Grundsatz ist für die Prävention und Bekämpfung von Verbrechen von grundlegender Bedeutung und gewährleistet, dass die kriminelle Absicht, sobald sie in konkrete und gefährliche Handlungen umgesetzt wird, eine feste und zeitnahe Reaktion der Justiz findet. Für jeden, der sich in ähnlichen Situationen wiederfindet, sei es als Opfer oder als Beschuldigter, ist es entscheidend, sich auf eine fachkundige Rechtsberatung zu verlassen, um die Komplexität dieser Tatbestände zu bewältigen.

Anwaltskanzlei Bianucci