Untreue und Strafantrag: Kassationsgerichtshof (Urteil Nr. 20255/2025) zur Rückgabe des Gewinns

Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 20255 vom 30. Mai 2025 eine entscheidende Auslegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Strafantrag bei der Straftat der Untreue geliefert. Die Entscheidung, unter dem Vorsitz von Dr. G. D. A. und mit Dr. R. A. als Berichterstatter, klärt die klare Unterscheidung zwischen der Rückgabe des Straftatgewinns und der Einziehung, mit direkten Auswirkungen auf die Strafjustiz und den Schutz des öffentlichen Vermögens.

Strafantrag bei Untreue: Zulässigkeitsvoraussetzung

Der Strafantrag (Art. 444 StPO) ist ein besonderes Verfahren, das die Vereinbarung einer reduzierten Strafe ermöglicht. Die Untreue (Art. 314 StGB) liegt vor, wenn ein Amtsträger im Rahmen seiner Amtspflichten öffentliche Güter für sich vereinnahmt und der öffentlichen Verwaltung einen direkten Schaden zufügt. Gerade wegen dieser Natur spielt die Rückgabe des Entwendeten eine grundlegende Rolle.

Urteil 20255/2025: Vollständige Rückgabe zwingend vorgeschrieben

Der Kassationsgerichtshof hat, indem er die Entscheidung des G.U.P. von Arezzo ohne Zurückverweisung aufhob, unmissverständlich die zentrale Bedeutung der vollständigen Rückgabe des Straftatgewinns als Voraussetzung für einen Strafantrag bei Untreue klargestellt. Die Leitsatzbestimmung lautet:

Im Bereich des Strafantrags erfordert die vollständige Rückgabe des Straftatgewinns als Zulässigkeitsvoraussetzung für das alternative Verfahren, wenn die abschließende Vereinbarung die Straftat der Untreue zum Gegenstand hatte, eine notwendige Überprüfung durch das Gericht, da der Einziehung in Höhe des Gewinns keine gleichwertige Wirkung mit heilender Wirkung für die Nichteinhaltung der Bedingung zugeschrieben werden kann. (In der Begründung präzisierte das Gericht, dass der zurückzugebende Gewinnbetrag als Zulässigkeitsvoraussetzung für das Verfahren derjenige sein muss, der sich aus der Anklage ergibt, im Gegensatz zu dem, der Gegenstand der Einziehungsentscheidung ist, die nach Einschätzungen des zuständigen Richters bestimmt werden kann).

Diese Entscheidung ist entscheidend: Die vollständige Rückgabe des Gewinns kann nicht durch die Einziehung ersetzt werden. Das Gericht hebt hervor, dass die Rückgabe tatsächlich erfolgen muss, dem Betrag der Anklage entsprechen und vom Gericht als unabdingbare Voraussetzung überprüft werden muss. Die Einziehung hat zwar eine reparatorische Funktion, ist aber eine Entscheidung, die zu einem späteren Zeitpunkt und nach anderen Kriterien getroffen wird und daher die Nichteinhaltung einer so strengen Vorbedingung nicht „heilen“ kann.

Praktische Auswirkungen und Schlussfolgerungen

Die Folgen dieses Urteils sind erheblich:

  • Für die Angeklagten: Die Rückgabe des Gewinns ist eine unumgängliche Verpflichtung.
  • Für die Staatsanwaltschaft: Es ist notwendig, die tatsächliche Erfüllung dieser Bedingung zu überprüfen.
  • Für die Richter: Sie müssen die vollständige Rückgabe aktiv feststellen und dürfen die Einziehung nicht als gleichwertig betrachten.

Diese Entscheidung stärkt den Schutz des öffentlichen Vermögens und steht im Einklang mit gefestigter Rechtsprechung. Das Urteil Nr. 20255/2025 ist ein wesentlicher Bezugspunkt, der bekräftigt, dass die vollständige Rückgabe des Gewinns eine nicht ersetzbare Vorbedingung für einen Strafantrag bei Untreue ist und den Grundsatz der Integrität und die Priorität der Wiedergutmachung des Schadens für die Gemeinschaft stärkt.

Anwaltskanzlei Bianucci