Die jüngste Verordnung Nr. 23395 vom 30. August 2024 des Obersten Kassationsgerichtshofs bietet eine wichtige Auslegung der Haftung des Frachtführers im Transportvertrag. Die zentrale Frage betrifft die Haftungsvermutung gemäß Art. 1693 des Zivilgesetzbuches und die Umstände, die den Frachtführer von dieser Haftung befreien können, insbesondere im Falle eines Raubes.
Nach unserem Rechtssystem, insbesondere Art. 1693 ZGB, wird der Frachtführer für den Verlust der transportierten Güter haftbar gemacht. Diese Haftung kann jedoch nur durch den Nachweis überwunden werden, dass der Verlust auf einen Zufall zurückzuführen ist, d.h. auf unvorhersehbare und unvermeidliche Ereignisse. Dieses Prinzip gilt auch im Zusammenhang mit Raubüberfällen, wie im zu kommentierenden Urteil hervorgehoben wird.
Haftungsvermutung gemäß Art. 1693 ZGB – Befreiungsgrund – Zufall – Raub – Bedingungen – Sachverhalt. Im Transportwesen kann die Haftungsvermutung des Frachtführers für den Verlust der transportierten Güter gemäß Art. 1693 ZGB nur durch den Nachweis überwunden werden, dass der Verlust auf einen Zufall zurückzuführen ist (zu dem höhere Gewalt und das Verschulden Dritter gehören), der durch ein unvorhersehbares und absolut unvermeidliches Ereignis – auf der Grundlage einer sorgfältigen Beurteilung mit der qualifizierten Sorgfalt eines professionellen Frachtführers unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles – gegeben ist, und kann nicht automatisch mit einem Raub gleichgesetzt werden, wenn die Umstände von Zeit und Ort, an denen letzterer stattfand, ihn vorhersehbar und vermeidbar machten. (In diesem Fall bestätigte der Oberste Gerichtshof das Urteil der Vorinstanz, das den dem Subunternehmer erlittenen Raub als ungeeignet zur Begründung des Zufalls gemäß Art. 1693 ZGB angesehen hatte, da er am selben Ort und mit den gleichen Modalitäten wie ein früherer Raubüberfall auf einen anderen Subunternehmer, der mit dem Transport einer anderen Warenlieferung durch denselben Frachtführer beauftragt war, stattgefunden hatte).
Im konkreten Fall bestätigte das Gericht, dass der dem Subunternehmer erlittene Raubüberfall nicht als Zufall betrachtet werden konnte, da er am selben Ort und mit ähnlichen Modalitäten wie ein früherer Raubüberfall stattgefunden hatte. Dieses Element ist entscheidend: Wenn die Umstände des Raubüberfalls vorhersehbar sind, kann der Frachtführer den Zufall nicht als Grund für die Befreiung von der Haftung geltend machen.
Das Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs bietet eine wichtige Klarstellung zur Frage der Haftung des Frachtführers im Transportvertrag. Es unterstreicht, dass in Situationen von Raubüberfällen die Vorhersehbarkeit des Ereignisses die Möglichkeit ausschließen kann, den Zufall zur Befreiung des Frachtführers von der Haftung geltend zu machen. Daher müssen Frachtführer den Umständen, unter denen die Transportvorgänge stattfinden, besondere Aufmerksamkeit schenken, um unerwünschte Haftungen zu vermeiden.