Das Urteil Nr. 21706 von 2024 liefert wichtige Klarstellungen zur Frage der angemessenen Entschädigung bei unangemessener Verfahrensdauer. Insbesondere können das Vollstreckungsverfahren und das Vollstreckungsurteil gleichzeitig eingeleitet werden, ohne dass zuvor das Vollstreckungsverfahren durchgeführt werden muss. Dieser Aspekt stellt eine bedeutende Entwicklung in der italienischen Rechtsprechung dar, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung des Gesetzes Nr. 89 von 2001.
Im vorliegenden Fall standen sich die Generalstaatsanwaltschaft und ein unzufriedener Gläubiger gegenüber. Der Oberste Kassationsgerichtshof musste sich mit der Frage des Beginns der Verjährungsfrist für die Beantragung einer angemessenen Entschädigung befassen. Das italienische Recht, insbesondere Artikel 4 des Gesetzes Nr. 89 von 2001, legt fest, dass die Frist für die Einreichung des Antrags auf angemessene Entschädigung erst nach Abschluss eines der beiden Verfahren (Vollstreckungsverfahren oder Vollstreckungsurteil) zu laufen beginnt.
Angemessene Entschädigung – Unzufriedener Gläubiger – Gleichzeitige Durchführung des Vollstreckungsverfahrens und des Vollstreckungsurteils – Zulässigkeit – Folgen – Frist gemäß Art. 4 des Gesetzes Nr. 89 von 2001 – Beginn. Im Hinblick auf die angemessene Entschädigung für unangemessene Verfahrensdauer setzt die Durchführung des Vollstreckungsurteils nicht die vorherige erfolglose Durchführung des Vollstreckungsverfahrens durch den unzufriedenen Gläubiger voraus, da die beiden Rechtsmittel auch gleichzeitig geltend gemacht werden können, mit der Folge, dass in diesem letzten Fall die Ausschlussfrist gemäß Art. 4 des Gesetzes Nr. 89 von 2001 ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, an dem eines der beiden Verfahren mit der tatsächlichen Tilgung der geltend gemachten Verpflichtung abgeschlossen wurde.
Diese Entscheidung hat verschiedene praktische Auswirkungen für Gläubiger, die mit der Dauer von Verfahren unzufrieden sind. Insbesondere werden folgende Punkte hervorgehoben:
Das Urteil Nr. 21706 von 2024 stellt einen bedeutenden Fortschritt im Schutz der Rechte unzufriedener Gläubiger dar. Indem festgelegt wird, dass das Vollstreckungsurteil ohne vorherige Durchführung des Vollstreckungsverfahrens eingeleitet werden kann, zeigen der Gesetzgeber und die italienische Rechtsprechung Aufmerksamkeit für die Bedürfnisse nach Effizienz und Gerechtigkeit in Verfahren. Diese Ausrichtung könnte zu einer schnelleren und zufriedenstellenderen Bearbeitung von Streitigkeiten beitragen und somit ein zugänglicheres und direkteres Recht auf angemessene Entschädigung für die Bürger gewährleisten.