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Kommentar zum Urteil Nr. 37981 von 2023: Vergleich und Nichtigkeit des Urteils in der schriftlichen Verhandlung | Anwaltskanzlei Bianucci

Kommentar zum Urteil Nr. 37981 von 2023: Einigung und Nichtigkeit des Urteils in der schriftlichen Verhandlung

Das Urteil Nr. 37981 vom 12. Juli 2023, hinterlegt am 15. September 2023, stellt eine wichtige Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs dar, die sich mit der Nichtigkeit von Urteilen befasst, die in schriftlichen Verhandlungen erlassen wurden, insbesondere im Zusammenhang mit der in Art. 599-bis der Strafprozessordnung vorgesehenen Einigung. Dieser Fall, der den Angeklagten M. R. betrifft, bietet bedeutende Einblicke in die rechtlichen Auswirkungen von Entscheidungen, die während der Notstandsphase der Covid-19-Pandemie getroffen wurden.

Der normative Kontext und die Regelung der Einigung

Die Einigung gemäß Art. 599-bis StPO ist ein Verfahren, das es dem Angeklagten ermöglicht, dem Staatsanwalt eine Vereinbarung vorzuschlagen, um eine Strafminderung zu erwirken oder eine Verurteilung zu vermeiden. Das betreffende Urteil hebt jedoch hervor, dass im Falle der Ablehnung der Einigung eine Vertagung erforderlich ist, um dem Angeklagten die Einreichung einer neuen Vereinbarung zu ermöglichen. Das Gericht hat entschieden, dass in Abwesenheit einer solchen Vertagung das Urteil mit einer Zwischennichtigkeit behaftet ist.

Das Gericht bezieht sich auf die Artikel 178 und 180 der Strafprozessordnung und stellt fest, dass das in der schriftlichen Verhandlung, die durch die Notstandsregelung vorgesehen ist, erlassene Urteil als nichtig gilt. Dies ist besonders bedeutsam in einer Zeit, in der die Gerichtsverfahren durch die durch die Pandemie auferlegten Einschränkungen stark beeinträchtigt wurden.

Die Folgen des Urteils

  • Die Entscheidung bekräftigt die Bedeutung des Rechts auf Verteidigung: Jeder Angeklagte hat das Recht, gehört zu werden und seine Argumente vorzubringen.
  • Die Ablehnung der Einigung ohne Vertagung wird als Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften angesehen und beeinträchtigt die Fairness des Verfahrens.
  • Das Urteil schafft einen wichtigen Präzedenzfall für zukünftige Fälle und stellt sicher, dass Entscheidungen, die in Notsituationen erlassen werden, die Grundrechte der Angeklagten wahren.
Einigung gemäß Art. 599-bis StPO – Ablehnung – Schriftliche Verhandlung gemäß Notstandsregelung zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie – Unterlassene Vertagung – Folgen. Im Hinblick auf die Einigung mit Verzicht auf Rechtsmittel in der Berufung ist das Urteil, das in der schriftlichen Verhandlung gemäß der Notstandsregelung zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie nach Ablehnung des Einigungsantrags und ohne Vertagung zur Ermöglichung der Einreichung einer neuen Vereinbarung durch den Angeklagten erlassen wurde, mit einer Zwischennichtigkeit gemäß Art. 178 Abs. 1 lit. c) und Art. 180 StPO behaftet, wenn der Berufungskläger in seinen schriftlichen Schlussanträgen die Annahme der Einigung in der Berufung beantragt hat, ohne auch in der Sache, wenn auch hilfsweise, für den Fall der Ablehnung der Einigung gemäß Art. 599-bis StPO zu schließen.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 37981 von 2023 wichtige Klarstellungen zur Gültigkeit von Entscheidungen liefert, die in schriftlichen Verhandlungen während der Pandemie getroffen wurden. Es unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung von Verfahrensgarantien, insbesondere des Rechts auf Verteidigung, und stellt fest, dass die Ablehnung der Einigung ohne angemessene Vertagung erhebliche Folgen für die Gültigkeit des Urteils haben kann. Diese Entscheidung hat somit nicht nur direkte Auswirkungen auf den spezifischen Fall, sondern stellt auch einen wichtigen Bezugspunkt für zukünftige Entscheidungen im Strafrecht dar.

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