Das jüngste Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs Nr. 37880 vom 15. Juni 2023 stellt eine wichtige Klarstellung im Bereich der Vermögensabschöpfung und der damit verbundenen Vermutungen dar, insbesondere im Hinblick auf Artikel 240-bis des Strafgesetzbuches. Dieser Artikel regelt die Einziehung von Vermögenswerten auch gegenüber Dritten, jedoch nicht ohne spezifische Bedingungen, die eingehalten werden müssen, um ein faires Verfahren zu gewährleisten.
Die Einziehung gemäß Art. 240-bis StGB ist ein Instrument, das dazu dient, einer Person rechtswidrig erworbene Vermögenswerte zu entziehen. Das vorliegende Urteil stellt jedoch klar, dass die Anklagebehörde, um diese Maßnahme gegenüber einem Dritten, der nicht am Verbrechen beteiligt war, anwenden zu können, mit konkreten Beweisen die Existenz einer Diskrepanz zwischen der formellen Eigentümerschaft und der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Vermögenswert nachweisen muss.
Einziehung gemäß Art. 240-bis StGB – Wirksamkeit gegenüber Dritten – Vermutung aufgrund der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Wert der Vermögenswerte und dem erzielten Einkommen – Ausreichend – Ausschluss – Bedingungen. Für die Wirksamkeit der Einziehung gemäß Art. 240-bis StGB gegenüber einem Dritten, der nicht an der Begehung einer der in dieser Norm genannten Straftaten beteiligt war, obliegt der Anklagebehörde die Beweislast, dass aufgrund von Sachverhalten, die sich durch Schwere, Präzision und Übereinstimmung auszeichnen, die Diskrepanz zwischen der formellen Eigentümerschaft und der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Vermögenswert besteht. Die bloße Vermutung, die auf der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Wert der eingetragenen Vermögenswerte und dem vom Dritten deklarierten Einkommen beruht, ist nicht ausreichend, da eine solche Vermutung gemäß Art. 240-bis StGB nur gegenüber dem Angeklagten vorgesehen ist.
Dieser Leitsatz unterstreicht die Bedeutung eines soliden und detaillierten Beweises zur Rechtfertigung der Einziehung gegenüber Dritten. Mit anderen Worten, der Oberste Kassationsgerichtshof legt fest, dass die Beweislast nicht auf allgemeinen Erwägungen beruhen darf, sondern auf konkreten und überprüfbaren Daten.
Das Urteil Nr. 37880 von 2023 stellt einen bedeutenden Schritt in Richtung eines stärkeren Schutzes der Rechte Dritter im Rahmen von Vermögensabschöpfungsmaßnahmen dar. Es betont die Bedeutung einer strengen Einhaltung der Verfahrensgarantien und vermeidet, dass schwache Vermutungen drastische Entscheidungen wie die Einziehung von Vermögenswerten rechtfertigen können. In einem Rechtssystem, das darauf abzielt, den Kampf gegen Kriminalität und den Schutz individueller Rechte in Einklang zu bringen, bietet dieses Urteil eine klare Richtung für die korrekte Anwendung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung und der Notwendigkeit konkreter Beweise.