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Zurechnungsfähigkeit und psychische Störungen: Reflexionen zum Urteil Nr. 22659 von 2023 | Anwaltskanzlei Bianucci

Zurechnungsfähigkeit und psychische Störungen: Überlegungen zum Urteil Nr. 22659 von 2023

Das Urteil Nr. 22659 von 2023 stellt einen wichtigen Bezugspunkt im Strafrecht dar, insbesondere im Hinblick auf die Zurechnungsfähigkeit in Verbindung mit psychischen Störungen. Der Oberste Kassationsgerichtshof klärt, dass das Fehlen der Willensfähigkeit erhebliche Auswirkungen auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit einer Person haben kann, auch wenn die Einsichtsfähigkeit vorhanden ist. Diese Unterscheidung ist entscheidend für das Verständnis der Dynamik der strafrechtlichen Verantwortlichkeit.

Die Unterscheidung zwischen Einsichts- und Willensfähigkeit

Laut dem Urteil kann die Zurechnungsfähigkeit einer Person durch das Vorhandensein einer psychischen Störung beeinflusst werden, die ausschließlich ihre Willensfähigkeit beeinträchtigt. In diesem Fall legt der Gerichtshof zwei notwendige Bedingungen fest, damit das Fehlen der Willensfähigkeit als relevant erachtet werden kann:

  • 1. Die Handlungsimpulse müssen so intensiv sein, dass sie die Fähigkeit der Person, die Folgen ihrer Handlungen zu beurteilen, aufheben.
  • 2. Es muss ein kausaler Zusammenhang zwischen der psychischen Störung und der kriminellen Handlung bestehen.

Diese Position steht im Einklang mit den Bestimmungen der Artikel 85 und 88 des Strafgesetzbuches, die die Frage der Zurechnungsfähigkeit und der Fähigkeiten der Person zum Zeitpunkt der Begehung einer Straftat regeln. Der Gerichtshof beschränkt sich somit nicht auf die Berücksichtigung des Fehlens der Einsichtsfähigkeit, sondern legt einen starken Schwerpunkt auf den Willen als entscheidendes Element bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit.

Eignung der psychischen Störung, nur die Willensfähigkeit und nicht die Einsichtsfähigkeit zu beeinträchtigen, die intakt geblieben ist – Konsequenzen für die Zurechnungsfähigkeit. Im Bereich der Zurechnungsfähigkeit kann das Fehlen der Willensfähigkeit eine eigenständige und entscheidende Bedeutung erlangen, die für die Beurteilung gemäß Art. 85 und 88 StGB relevant ist, auch bei nachgewiesener Einsichtsfähigkeit (und der Fähigkeit, die soziale Missbilligung der Straftat zu verstehen), wenn zwei wesentliche und gleichzeitige Bedingungen erfüllt sind: a) die Handlungsimpulse, die der Täter als verwerflich wahrnimmt und anerkennt (da er einsichtsfähig ist), sind von solcher Tragweite und Intensität, dass sie die Fähigkeit, die Folgen zu beurteilen, zunichte machen; b) es besteht ein kausaler Zusammenhang mit der spezifischen kriminellen Handlung, wodurch die Straftat als kausal durch diese spezifische psychische Störung verursacht gilt, die eben geeignet ist, nicht die Einsicht, sondern nur den Willen des Täters der rechtswidrigen Handlung zu verändern. Daraus folgt, dass die Existenz eines Impulses oder eines Anreizes zu einer rechtswidrigen Handlung an sich nicht als allein ausreichende Ursache für eine Handlung betrachtet werden kann, die mit dem Wertesystem des Handelnden unvereinbar ist, sondern es liegt in der Verantwortung des Betroffenen, den zwingenden Charakter des Impulses im Einzelfall nachzuweisen.

Die praktischen Auswirkungen des Urteils

Dieses Urteil bietet wichtige Überlegungen nicht nur für Juristen, sondern auch für Fachleute aus dem psychiatrischen Bereich. Tatsächlich erfordert die Beurteilung der Willensfähigkeit in einem strafrechtlichen Kontext eine interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen Juristen und Experten für psychische Gesundheit. Es ist unerlässlich, dass die psychische Störung eingehend analysiert wird, um festzustellen, ob sie tatsächlich die Willensfähigkeit des Angeklagten beeinflusst hat.

Darüber hinaus unterstreicht das Urteil die Notwendigkeit einer rigorosen Beweisführung durch die Verteidigung, um den zwingenden Einfluss der Impulse nachzuweisen. Dies stellt eine erhebliche Herausforderung dar, da es nicht ausreicht, die Existenz einer psychischen Störung zu behaupten; es muss der direkte Zusammenhang zwischen der Störung und der kriminellen Handlung nachgewiesen werden.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 22659 von 2023 des Obersten Kassationsgerichtshofs das Verhältnis zwischen psychischen Störungen und strafrechtlicher Verantwortlichkeit maßgeblich klärt. Es stellt fest, dass die Willensfähigkeit und die Einsichtsfähigkeit zwei getrennte Dimensionen sind, die jeweils ihr eigenes Gewicht bei der Bestimmung der Zurechnungsfähigkeit haben. Diese Unterscheidung ist entscheidend für die korrekte Anwendung des Strafrechts und um sicherzustellen, dass die Gerechtigkeit gleichmäßig angewendet wird. Das Urteil fordert einen differenzierteren und wissenschaftlicheren Ansatz bei Fragen der Zurechnungsfähigkeit und betont die Bedeutung der psychiatrischen Beurteilung im Strafverfahren.

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