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Das Urteil Nr. 22053 von 2023: Auswirkungen auf die Verbindung von Strafverfahren | Anwaltskanzlei Bianucci

Das Urteil Nr. 22053 von 2023: Auswirkungen auf die Verbindung von Strafverfahren

Das jüngste Urteil Nr. 22053 vom 18. April 2023, hinterlegt am 22. Mai 2023, bietet wichtige Reflexionspunkte bezüglich der örtlichen Zuständigkeit und der Verbindung von Strafverfahren. Insbesondere hat der Oberste Kassationsgerichtshof klargestellt, dass eine rein subjektive Verbindung zwischen Verfahren nicht ausreicht, um eine Zuständigkeitsverlagerung zu bestimmen, insbesondere wenn es sich um Angeklagte handelt, die an mehreren Verfahren wegen gemeinschaftlich begangener Straftaten beteiligt sind.

Die rein subjektive Verbindung

Das vorliegende Urteil konzentriert sich auf die Unterscheidung zwischen subjektiver und objektiver Verbindung. Eine subjektive Verbindung liegt vor, wenn die Angeklagten, obwohl sie wegen unterschiedlicher Straftaten angeklagt sind, durch einen gemeinsamen Nenner verbunden sind, wie z. B. die gleiche rechtswidrige Handlung. Der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass eine bloße subjektive Verbindung die Zuständigkeitsverlagerung nicht rechtfertigen kann, da dies das Recht der Mitangeklagten verletzen könnte, vom "zuständigen Richter" beurteilt zu werden.

Die Auswirkungen des Urteils

Aufgrund der im Urteil getroffenen Feststellungen werden einige Schlüsselpunkte hervorgehoben:

  • Die Vorrangigkeit des Interesses der Mitangeklagten, unter der Zuständigkeit des zuständigen Richters zu bleiben.
  • Die Bedeutung der Gewährleistung einer fairen und gerechten Behandlung von Strafverfahren, um zu verhindern, dass die subjektive Verbindung die Verteidigungsrechte beeinträchtigen kann.
  • Der Verweis auf frühere Rechtsprechung, die die vom Gerichtshof eingenommene Position unterstützt und die Gültigkeit seiner Auslegung bestätigt.
Verbindung von Verfahren - Rein subjektive Verbindung bezüglich eines Angeklagten, der auch an einem Verfahren wegen gemeinschaftlich begangener Straftaten beteiligt ist - Zuständigkeitsverlagerung - Ausschluss - Gründe. Im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit ist eine rein subjektive Verbindung zwischen Verfahren nicht geeignet, Zuständigkeitsverlagerungen zu bewirken, wenn sie einen Angeklagten betreffen, gegen den auch wegen anderer gemeinschaftlich begangener Straftaten ermittelt wird, da in diesem Fall das Interesse der Mitangeklagten, nicht vom zuständigen Richter gemäß den ordentlichen Vorschriften abgewichen zu werden, Vorrang vor dem Interesse des Einzelnen an einer einheitlichen Behandlung der ihn betreffenden Verfahren an einem anderen Ort hat. (Vgl.: Nr. 479 von 1989, Rv.180960 -01; Nr. 950 von 1987, Rv.175730-01 und Nr. 2442 von 1984, Rv.167048 - 01).

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 22053 von 2023 eine wichtige Klarstellung zur örtlichen Zuständigkeit in Strafverfahren darstellt. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat die Bedeutung des Rechts der Angeklagten, nach den ordentlichen Vorschriften beurteilt zu werden, bekräftigt und verhindert, dass eine rein subjektive Verbindung ihre rechtliche Stellung beeinträchtigen kann. Es ist daher von grundlegender Bedeutung, dass Anwälte und Rechtsexperten über diese Bestimmungen informiert sind, um eine angemessene Verteidigung zu gewährleisten und die Rechte ihrer Mandanten zu schützen.

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