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Kommentar zum Urteil Nr. 19125 von 2023: Geldwäsche und Kontoinhaberhaftung | Anwaltskanzlei Bianucci

Kommentar zum Urteil Nr. 19125 von 2023: Geldwäsche und Verantwortung des Kontoinhabers

Das jüngste Urteil Nr. 19125 vom 26. April 2023 des Obersten Kassationsgerichtshofs (Corte di Cassazione) liefert wichtige Klarstellungen zur Konstituierung des Straftatbestands der Geldwäsche und präzisiert die strafrechtliche Verantwortung derjenigen, die ein Girokonto zur Einziehung von Beträgen zur Verfügung stellen, die durch Computerbetrug erlangt wurden. Diese Vertiefung zielt darauf ab, die rechtlichen Auswirkungen solcher Verhaltensweisen verständlicher zu machen.

Der Fall und die Entscheidung des Gerichts

In diesem Fall erlaubte der Angeklagte, A. B., die Nutzung seines Girokontos für den Empfang von zwei illegalen Überweisungen, die aus einem unbefugten Zugriff auf das Konto einer geschädigten Person stammten. Das Gericht befand, dass, obwohl der Angeklagte nicht aktiv am Computerbetrug beteiligt war, sein Verhalten ausreichte, um die Straftat der Geldwäsche gemäß Art. 648-bis des Strafgesetzbuches zu erfüllen.

  • Die vorausgehende Straftat ist der Computerbetrug, geregelt in Art. 640-ter des Strafgesetzbuches.
  • Das Verhalten der Behinderung der Ermittlung der Herkunft der Gelder wurde als Schlüsselelement hervorgehoben.
  • Die strafrechtliche Verantwortung des Kontoinhabers wurde bestätigt, trotz seiner nicht direkten Beteiligung an der ursprünglichen Straftat.

Die Leitsatzentscheidung des Urteils

Geldwäsche – Einzahlung von Beträgen, die durch Computerbetrug erlangt wurden, auf ein Girokonto, das von einer Person zur Verfügung gestellt wird, die nicht am vorausgehenden Delikt beteiligt war – Konstituierung der Straftat zulasten des Kontoinhabers – Bestehen – Sachverhalt. Die Handlung, ein eigenes Girokonto zur Verfügung zu stellen, um die Ermittlung der kriminellen Herkunft von Geldern zu behindern, die von anderen durch Computerbetrug erlangt wurden, indem deren Einzahlung darauf ermöglicht und anschließend deren Einziehung veranlasst wird, ohne am vorausgehenden Delikt beteiligt gewesen zu sein, erfüllt das Verbrechen der Geldwäsche. (Sachverhalt, in dem der Angeklagte nach dem unbefugten Zugriff anderer auf das „Homebanking“ des Geschädigten, nachdem er zwei Überweisungen mit Gutschrift der illegal abgehobenen Beträge erhalten hatte, am selben Tag die Ausstellung von zwei Postschecks beantragte und das Geld aus dem Verbrechen gemäß Art. 640-ter StGB einbehob).

Rechtliche Implikationen und Schlussfolgerungen

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung der Überwachung der Nutzung eigener Girokonten, da bereits die bloße Verfügbarkeit strafrechtliche Verantwortung nach sich ziehen kann. Für den Kontoführer ist es unerlässlich, sich der durchgeführten Transaktionen und der Herkunft der Gelder bewusst zu sein. Die Auslegung des Gerichts dient somit als Warnung für alle Nutzer des Bankensystems und bekräftigt die Vorstellung, dass das Gesetz nicht nur den Täter bestraft, sondern auch denjenigen, der seine Verwirklichung auf kollusive Weise erleichtert.

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