Das Urteil Nr. 32767 von 2024, hinterlegt am 21. August 2024, bietet eine wichtige Gelegenheit zur Reflexion über die Abwicklung von Prozesskosten im Rahmen eines Vollstreckungszwischenverfahrens. Insbesondere hat der Gerichtshof entschieden, dass das Vollstreckungszwischenverfahren, das auf die Neufestsetzung von Prozesskosten abzielt, die in einem Beschluss zur Nichtfortführung des Verfahrens wegen Erlöschens der Straftat infolge einer Oblation festgesetzt wurden, unzulässig ist. Diese Klarstellung ist entscheidend für das Verständnis, wie Streitigkeiten über Gerichtskosten zu behandeln sind.
Die vom Gerichtshof behandelte Frage ist Teil eines komplexen normativen Rahmens. Tatsächlich legt Artikel 615 der Zivilprozessordnung die Modalitäten des Widerspruchs gegen die Zwangsvollstreckung fest, während das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung die Grundlagen für die Abwicklung von Straftatverjährungen bieten. Der Gerichtshof hat bekräftigt, dass das Strafgericht im vorliegenden Fall nicht für die Forderung nach Neufestsetzung der Kosten zuständig ist, sondern die Angelegenheit an das Zivilgericht verweisen muss.
Vollstreckungszwischenverfahren – Ziel der Neufestsetzung von Prozesskosten, die in einem Beschluss zur Nichtfortführung des Verfahrens wegen Erlöschens der Straftat infolge einer Oblation festgesetzt wurden – Zulässigkeit – Ausschluss – Erforderliche Einreichung eines Widerspruchs beim Zivilgericht. Im Bereich der Gerichtskosten ist das Vollstreckungszwischenverfahren, das zur Erlangung der Neufestsetzung von Prozesskosten eingereicht wird, die mit dem Beschluss zur Nichtfortführung des Verfahrens wegen Erlöschens der Straftat infolge einer erfolgten Oblation festgesetzt wurden, unzulässig. Der Antrag muss vielmehr in Form eines Widerspruchs gegen die Zwangsvollstreckung gemäß Art. 615 ZPO beim Zivilgericht gestellt werden. (In der Begründung hat der Gerichtshof präzisiert, dass das Strafgericht, das fälschlicherweise mit der Angelegenheit befasst wurde, verpflichtet ist, die Nichtbehandlung des Antrags zu erklären und nicht die Zuständigkeitsmängel, um die erneute Einreichung des Antrags beim Zivilgericht nicht zu verhindern).
Dieser Leitsatz hebt klar hervor, dass die Anrufung des Vollstreckungszwischenverfahrens unter diesen Umständen unzulässig ist. Der Gerichtshof fordert daher auf, den gesetzlich vorgesehenen Weg zu befolgen und schlägt einen notwendigen Schritt über das Zivilgericht zur Beilegung von Streitigkeiten über Gerichtskosten vor.
Das Urteil Nr. 32767 von 2024 stellt einen wichtigen Fortschritt in der rechtlichen Klarheit bezüglich Prozesskosten und Vollstreckungszwischenverfahren dar. Die Unterscheidung zwischen den Zuständigkeiten des Strafgerichts und denen des Zivilgerichts vermeidet nicht nur Zuständigkeitskonflikte, sondern bietet auch einen klareren Weg für Bürger, die sich mit komplexen rechtlichen Fragen auseinandersetzen müssen. Es ist daher von grundlegender Bedeutung, dass Juristen und die Bürger selbst über diese Dynamiken informiert sind, um ihre rechtlichen Anliegen bestmöglich zu handhaben.