Das jüngste Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs Nr. 33623 vom 9. Juni 2023 liefert bedeutende Einblicke in die Dynamik von Anfechtungen im Zusammenhang mit persönlichen vorsorglichen Maßnahmen. Insbesondere legt es einen Grundsatz bezüglich des Anfechtungsinteresses fest, wenn der Beschwerdeführer die Abwesenheit schwerwiegender Schuldindizien nur für eine der gegen ihn erhobenen Anklagepunkte bestreitet.
In diesem Urteil erklärte das Gericht für die Freiheitsrechte von Bari die Kassationsbeschwerde des Beschuldigten für unzulässig, der die gegen ihn verhängte vorsorgliche Maßnahme anfocht. Das Gericht hob hervor, dass im vorliegenden Fall die mögliche Annahme der Beschwerde dem Beschwerdeführer keinen Vorteil gebracht hätte, da die vorsorgliche Maßnahme auch im Hinblick auf andere Straftaten gerechtfertigt war.
Persönliche vorsorgliche Maßnahmen - Vorsorgliche Anordnung bezüglich einer Vielzahl von Anklagepunkten - Beschränkung der Anfechtung auf nur einen davon - Anfechtungsinteresse - Nichtvorhandensein - Gründe - Sachverhalt. Im Bereich der vorsorglichen Anfechtungen ist die Kassationsbeschwerde des Beschuldigten, der die Abwesenheit schwerwiegender Schuldindizien in Bezug auf nur einen der Anklagepunkte beanstandet, mangels Interesses unzulässig, wenn die mögliche Annahme der Beschwerde dem Beschwerdeführer keinen Vorteil brächte, dem die Maßnahme auch aus anderen Straftatbeständen auferlegt wurde. (Sachverhalt, in dem die vorsorgliche Maßnahme neben der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung auch im Zusammenhang mit zahlreichen Hauptdelikten der Hehlerei und Geldwäsche erlassen wurde, während mit der Beschwerde lediglich die Beweislast für den Mittel-Tatbestand angefochten wurde). (Vergl.: Nr. 4038 von 1995, Rv. 202205-01).
Diese Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs hat wichtige Auswirkungen für Beschuldigte und ihre Anwälte. Sie klärt, dass im Falle von vorsorglichen Maßnahmen, die mit mehreren Anklagepunkten verbunden sind, die Anfechtung nur eines davon keine Beschwerde rechtfertigt. Dieser Grundsatz ist von entscheidender Bedeutung, da er die Notwendigkeit einer globalen Analyse der vorsorglichen Maßnahmen hervorhebt und verhindert, dass Beschwerdeführer versuchen können, die vorsorgliche Maßnahme durch partielle Anfechtungen zu untergraben.