Unterschlagung und Spielsucht: Gedanken zum Urteil des Kassationsgerichtshofs

Das Urteil des Kassationsgerichtshofs Nr. 21986 vom 22. Mai 2023 hat bedeutende Fragen hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei Unterschlagungsdelikten aufgeworfen, insbesondere wenn der Angeklagte unter Spielsucht leidet. Die Angeklagte, A.A., wurde wegen der Veruntreuung erheblicher Geldbeträge verurteilt, über die sie als Leiterin der allgemeinen und administrativen Dienste von Bildungseinrichtungen verfügte.

Die Unterschlagung und das Verhalten der Angeklagten

Das Gericht bestätigte die strafrechtliche Verantwortlichkeit von A.A. für mehrere Fälle der Geldveruntreuung, die durch die Fälschung von Dokumenten und die Nichtabführung von von Familien für Schulgebühren gezahlten Beiträgen erfolgten. Das Verhalten wurde als Unterschlagung qualifiziert, ein Verbrechen, das die Verfügungsgewalt über Geld durch einen Amtsträger voraussetzt.

Das Urteil stellt klar, dass die gemeinsame Verfügungsgewalt über öffentliche Gelder durch mehrere Amtsträger die Konfiguration der Unterschlagung nicht ausschließt.

Insbesondere betonte das Gericht, dass gemäß der geltenden Gesetzgebung der Leiter der Verwaltungsdienste und der Schulleiter eine Mitverfügungsgewalt über die Gelder hatten, was die Anwendung des Tatbestands der Unterschlagung anstelle des Tatbestands des erschwerten Betrugs rechtfertigt. Dieser Aspekt unterstreicht die Bedeutung der Position und der Pflichten von Amtsträgern bei der Verwaltung öffentlicher Güter.

Spielsucht und die Fähigkeit, zu verstehen und zu wollen

Ein entscheidender Punkt des Urteils betrifft die Frage der Fähigkeit der Angeklagten, zu verstehen und zu wollen, die unter Spielsucht litt. A.A. behauptete, dass ihr psychischer Zustand ihr kriminelles Verhalten beeinflusst haben könnte. Das Gericht war jedoch der Ansicht, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen der spielsuchtbedingten Störung und den Veruntreuungshandlungen bestehe, und betonte die Notwendigkeit, nachzuweisen, dass die Störung direkt zur Begehung der Straftaten geführt habe.

Das Gericht berief sich auf frühere Rechtsprechung und erklärte, dass Spielsucht die Fähigkeit, zu verstehen und zu wollen, nur dann einschränken könne, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen der Störung und dem kriminellen Verhalten bestehe. Dieser Aspekt unterstreicht die Bedeutung einer genauen Beurteilung der psychischen Verfassung des Angeklagten im Rahmen eines Strafverfahrens.

Schlussfolgerungen

Das vorliegende Urteil bietet wichtige Reflexionen über das sensible Gleichgewicht zwischen strafrechtlicher Verantwortlichkeit und den persönlichen Bedingungen des Angeklagten. Der Kassationsgerichtshof bekräftigte, dass das Vorhandensein psychischer Störungen, wie Spielsucht, nicht automatisch von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit, sondern eine eingehende Prüfung des kausalen Zusammenhangs zwischen der Störung und dem rechtswidrigen Verhalten erfordert. Die Frage der Verfügungsgewalt über öffentliche Gelder und die Verantwortung derer, die sie verwalten, bleiben im Kontext des Strafrechts von entscheidender Bedeutung.

Anwaltskanzlei Bianucci