Die Frage der Rückerstattung von zu Unrecht durch Verbraucher gezahlten Stromverbrauchssteuern steht weiterhin im Mittelpunkt der italienischen juristischen Debatte. Kürzlich hat sich der Kassationsgerichtshof erneut zu einem entscheidenden Aspekt dieses Rechtsstreits geäußert: der Höhe der auf die zurückzuerstattenden Beträge anwendbaren Zinsen. Mit dem Beschluss Nr. 29757 vom 11. November 2025 haben die Richter der letzten Instanz einen grundlegenden Rechtsgrundsatz klargestellt, der den Schutz der Endverbraucher gegenüber den Versorgungsunternehmen erheblich stärkt.
Der Fall geht auf die Rechtswidrigkeit der provinziellen Zuschläge auf Stromverbrauchssteuern zurück, die in Italien unter Verstoß gegen die Richtlinien der Europäischen Union erhoben wurden. Infolgedessen haben viele Verbraucher Klagen auf Rückforderung des rechtsgrundlos Geleisteten gemäß Art. 2033 des italienischen Zivilgesetzbuches (c.c.) eingereicht, um die als Ausgleich an ihre Versorger gezahlten Beträge zurückzuerhalten. Im vorliegenden Fall standen sich C., vertreten durch D. Z. P., und V., vertreten durch C. D., gegenüber, wobei der Fokus gerade auf dem Anspruch und der Höhe der gesetzlichen Zinsen lag, die auf den zurückzuerstattenden Betrag zu berechnen sind.
Der Oberste Gerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts von Turin bestätigt und festgelegt, dass auf die Forderung des Verbrauchers die gesetzlichen Zinsen zum erhöhten Satz gemäß Art. 1284 Abs. 4 des Zivilgesetzbuches anzuwenden sind. Diese Bestimmung sieht einen Zinssatz vor, der demjenigen entspricht, der in der Spezialgesetzgebung für Zahlungsverzögerungen bei Handelsgeschäften festgelegt ist – ein Satz, der in der Regel deutlich höher ist als der gewöhnliche gesetzliche Zinssatz – und zwar ab dem Datum der Einreichung der Klage.
Auf die vom Endverbraucher geltend gemachte Forderung auf Rückerstattung des provinziellen Zuschlags zur Stromverbrauchssteuer, der zu Unrecht als Ausgleich an den Versorger gezahlt wurde und im Widerspruch zum EU-Recht steht, sind die gesetzlichen Zinsen in der Höhe gemäß Art. 1284 Abs. 4 c.c. anwendbar. Dies gilt, da die dort enthaltene Bestimmung, indem sie den Parteien die Möglichkeit einräumt, die Höhe zu bestimmen, ihren zwingenden und unabdingbaren Charakter ausschließt und nicht ihren Anwendungsbereich einschränkt.
Dieser Leitsatz stellt klar, dass der erhöhte Zinssatz nicht auf vertragliche Beziehungen beschränkt ist, in denen die Parteien die Zinsvereinbarung unterlassen haben, sondern sich auch auf Rückerstattungsverpflichtungen aus einer rechtsgrundlosen Zahlung (Art. 2033 c.c.) erstreckt. Die Tatsache, dass die Norm es den Parteien erlaubt, einen anderen Zinssatz zu vereinbaren, beweist, dass die Bestimmung keinen zwingenden, unabdingbaren Charakter hat, wodurch ihre Anwendbarkeit zum Schutz des Gläubigers, der zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Forderungen gezwungen ist, ausgeweitet wird.
Das Urteil des Kassationsgerichtshofs zeichnet ein sehr günstiges Bild für diejenigen, die zu Unrecht erhobene Steuern gezahlt haben, und hebt die folgenden Kernpunkte hervor:
Der Beschluss Nr. 29757 von 2025 stellt einen grundlegenden Baustein in der Rechtsprechung zur Rückerstattung von Energiesteuern dar. Indem der Kassationsgerichtshof die Anwendbarkeit von Handelszinsen auch auf Klagen wegen rechtsgrundloser Zahlung anerkennt, sichert er nicht nur einen vollständigen und effektiven Schutz des Endverbrauchers, sondern sendet auch ein klares Signal der Strenge gegen Verzögerungen bei der Erfüllung von Rückerstattungsverpflichtungen.