Rückfallgefahr und Unbescholtenheit: Der Oberste Kassationsgerichtshof klärt mit Urteil Nr. 30405/2025 die Grenzen der Vermutung

Im italienischen Strafrecht ist die Frage der vorsorglichen Maßnahmen und insbesondere die Bewertung der Rückfallgefahr ein Thema von entscheidender Bedeutung, das die persönliche Freiheit des Beschuldigten direkt beeinflusst. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit dem kürzlich ergangenen Urteil Nr. 30405 vom 13.06.2025 (eingereicht am 08.09.2025) eine klärende Auslegung des Werts der früheren Unbescholtenheit geliefert und damit einen Grundsatz bekräftigt, der einer sorgfältigen Analyse bedarf.

Die Entscheidung der Ersten Strafkammer unter dem Vorsitz von Dott. DE MARZO GIUSEPPE und mit Dott. VALIANTE PAOLO als Berichterstatter, wies die Berufung gegen die Anordnung des Tribunale della Libertà von Catanzaro vom 18.02.2025 zurück, welche eine vorsorgliche Maßnahme gegen die Angeklagte L. M. bestätigt hatte. Der Kern der Angelegenheit drehte sich um die Relevanz des Fehlens von Vorstrafen im Hinblick auf die Notwendigkeit der vorsorglichen Maßnahme der Rückfallgefahr.

Die Rückfallgefahr: Ein Eckpfeiler vorsorglicher Maßnahmen

Die persönlichen vorsorglichen Maßnahmen, die in der Strafprozessordnung (CPP) geregelt sind, sind Instrumente, die darauf abzielen, bestimmte gefährliche Verhaltensweisen zu verhindern oder die Zwecke des Verfahrens zu gewährleisten. Unter den in Art. 274 Abs. 1 lit. c) CPP vorgesehenen vorsorglichen Erfordernissen sticht gerade die „Gefahr, dass der Angeklagte schwere Verbrechen mit Waffen oder anderen Mitteln persönlicher Gewalt oder mit anderen Mitteln der Gewalt oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder Verbrechen der organisierten Kriminalität oder der gleichen Art wie das, wegen dessen ermittelt wird, begeht“ hervor. In diesem Zusammenhang steht die Bewertung der sozialen Gefährlichkeit des Beschuldigten und seiner Neigung, kriminelles Verhalten zu wiederholen.

Die Unbescholtenheit: Kein absolutes Veto, sondern eine relative Vermutung

Oft wird das Fehlen von Vorstrafen als starkes Argument für die Nichtanwendung oder Aufhebung vorsorglicher Maßnahmen angeführt. Der Kassationsgerichtshof hat jedoch wiederholt klargestellt, dass die Unbescholtenheit keine automatische Freikarte darstellt, sondern eine Vermutung, die überwunden werden kann. Das vorliegende Urteil steht im Einklang mit dieser gefestigten Rechtsprechung und liefert eine wichtige Spezifikation:

Zur Beurteilung der Existenz des vorsorglichen Erfordernisses der Rückfallgefahr und der Wahl der konkret angemessenen Zwangsmaßnahme zu deren Erfüllung, hat die frühere Unbescholtenheit des Beschuldigten die Bedeutung einer bloßen relativen Vermutung geringer sozialer Gefährlichkeit, die durchaus überwunden werden kann, indem die Intensität der Rückfallgefahr, die sich aus den festgestellten Modalitäten des konkret gezeigten Verhaltens ergibt, gewürdigt wird.

Diese Leitsatz ist von grundlegender Bedeutung. Sie bedeutet, dass, obwohl die Unbescholtenheit auf eine geringere soziale Gefährlichkeit hindeutet (eine

Anwaltskanzlei Bianucci