Im komplexen Panorama des italienischen Strafrechts stellt die Frage der Unverwertbarkeit von Beweismitteln einen grundlegenden Pfeiler zur Gewährleistung der Korrektheit und Rechtmäßigkeit des Verfahrens dar. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 32019 von 2025 eine äußerst wichtige Klarstellung geliefert, indem er den Anwendungsbereich der Unverwertbarkeit von Beweismitteln im besonderen Kontext des abgekürzten Verfahrens präzisiert hat. Diese Entscheidung ist unerlässlich, um zu verstehen, welche Verfahrensverstöße die Gültigkeit eines Beweismittels in einem besonderen Verfahren, das naturgemäß auf Schnelligkeit abzielt, tatsächlich beeinträchtigen können.
Das abgekürzte Verfahren ist ein besonderes Verfahren des Strafprozesses, das in den Artikeln 438 ff. der Strafprozessordnung (c.p.p.) geregelt ist. Es ermöglicht dem Angeklagten, zu beantragen, dass das Verfahren auf der Grundlage der Ermittlungsunterlagen durchgeführt wird, und erhält im Gegenzug bei einer Verurteilung eine Strafminderung von einem Drittel. Seine "prämienhafte" Natur und seine Schnelligkeit dürfen jedoch nicht die Einhaltung der Grundsätze außer Acht lassen, die die Erhebung und Verwertbarkeit von Beweismitteln regeln. Artikel 191 Absatz 1 c.p.p. legt generell fest, dass Beweismittel, die unter Verletzung gesetzlicher Verbote erhoben wurden, nicht verwendet werden dürfen. Was aber geschieht, wenn dieser Verstoß im Rahmen eines abgekürzten Verfahrens auftritt, das eigene Regeln auch für die Zulassung neuer Beweismittel hat?
Das Urteil der Kassation Nr. 32019 von 2025, mit Berichterstatter Dott. C. A., befasst sich genau mit diesem heiklen Gleichgewicht. Der Gerichtshof hat bei der Zurückweisung der Berufung des Angeklagten S. V. gegen das Urteil des Berufungsgerichts von Catania klargestellt, dass nicht alle Verstöße gegen Beweisverbote zur Unverwertbarkeit des Beweismittels im abgekürzten Verfahren gemäß Art. 438 Abs. 6-bis c.p.p. führen. Dies ist die Leitsatz, das Herzstück der Entscheidung, das es wert ist, vollständig wiedergegeben zu werden:
Im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren sind gemäß Art. 438 Abs. 6-bis StPO nicht alle Beweismittel, die unter "Verletzung gesetzlicher Verbote" gemäß Art. 191 Abs. 1 StPO erhoben wurden, unverwertbar, da sie eine Pathologie im Zusammenhang mit der "Verletzung eines Beweisverbots" aufweisen, sondern nur solche, die unter Missachtung einer inhaltlichen Regel erhoben wurden, die dem Richter die Befugnis zur Erhebung entzieht, oder unter Verletzung von Verfahrensregeln, die verfassungsrechtliche oder supranationale Grundsätze oder Bestimmungen ausdrücken. (Sachverhalt, in dem der Gerichtshof die Deduzierbarkeit im abgekürzten Verfahren der Verletzung von Art. 63 Abs. 2 StPO ausgeschlossen hat, angesichts von belastenden Erklärungen einer Person, die in der Ermittlungsphase als informierte Person über die Fakten vernommen wurde und als Beschuldigter hätte vernommen werden müssen).
Diese Entscheidung ist von größter Bedeutung, da sie eine klare Unterscheidung zwischen der generellen Unverwertbarkeit gemäß Art. 191 c.p.p. und der "pathologischen" Unverwertbarkeit gemäß Art. 438 Abs. 6-bis c.p.p. vornimmt. Die Kassation betont, dass im abgekürzten Verfahren die Unverwertbarkeit nicht bei jedem beliebigen Verfahrensverstoß eintritt. Sie ist auf ganz bestimmte Fälle beschränkt, nämlich:
Der vom Gerichtshof geprüfte spezifische Fall betraf belastende Erklärungen einer Person, die zunächst als informierte Person über die Fakten vernommen wurde, aber als Beschuldigter hätte vernommen werden müssen (Verletzung von Art. 63 Abs. 2 c.p.p.). Die Kassation hat entschieden, dass dieser Verstoß, obwohl es sich um eine verfahrensrechtliche Unrichtigkeit handelt, nicht unter die Fälle der "pathologischen" Unverwertbarkeit fällt, die für das abgekürzte Verfahren gelten. Dies bedeutet, dass eine bloße "fehlerhafte Qualifizierung" der vernommenen Person, auch wenn sie zu beanstanden ist, nicht automatisch ausreicht, um das Beweismittel in diesem besonderen Verfahren unverwertbar zu machen, es sei denn, sie verletzt verfassungsrechtliche oder supranationale Grundsätze.
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs hat erhebliche Auswirkungen auf die Verteidigungs- und Anklagestrategie im abgekürzten Verfahren. Es reicht nicht mehr aus, einen generellen Gesetzesverstoß zu rügen, um den Ausschluss eines Beweismittels zu beantragen; vielmehr muss nachgewiesen werden, dass dieser Verstoß in die von der Kassation definierten strengeren Kategorien fällt. Das Urteil bezieht sich ausdrücklich auf die Artikel 63 Absatz 2, 191 Absatz 1 und 438 Absatz 6-bis der Strafprozessordnung sowie auf verfassungsrechtliche und supranationale Grundsätze und stärkt die Vorstellung eines Beweissystems, das zwar auf Effizienz abzielt, aber niemals die grundlegenden Garantien opfern darf.
Das Urteil Nr. 32019 von 2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs stellt einen festen Punkt in der italienischen Rechtsprechung zur Unverwertbarkeit von Beweismitteln im abgekürzten Verfahren dar. Es klärt, dass der Schutz der Beweisrechtmäßigkeit in diesem besonderen Verfahren auf die schwerwiegendsten Verstöße beschränkt ist, nämlich solche, die die Befugnis des Richters zur Erhebung des Beweismittels beeinträchtigen oder Grundsätze von Verfassungs- und supranationalem Rang verletzen. Diese Auslegung bietet größere Rechtssicherheit, indem sie präzise die Grenzen aufzeigt, innerhalb derer eine Verfahrensunregelmäßigkeit die Gültigkeit eines Beweismittels wirklich beeinträchtigen kann, und fordert die Rechtsanwender zu einer strengen und sorgfältigen Bewertung der einzelnen Sachverhalte auf.