Im Strafrecht ist die Unterscheidung zwischen verschiedenen Tatbeständen oft subtil, aber grundlegend und hat erhebliche Auswirkungen für den Angeklagten und das Opfer. Ein Paradebeispiel für diese Komplexität bietet die jüngste Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs, Urteil Nr. 30429 vom 11. Juni 2025 (eingereicht am 8. September 2025, Rv. 288596-02), das eine umstrittene Frage beleuchtet hat: die Aneignung einer Bankkarte, deren Nutzung für Abhebungen und die anschließende Rückgabe an den Inhaber. Handelt es sich um Gebrauchsdiebstahl oder um einen schwerwiegenderen Diebstahl?
Der Fall, der dem Obersten Gerichtshof zur Prüfung vorgelegt wurde, betraf das Verhalten einer Person, D. P. M. L. P., die sich eine Bankkarte angeeignet, diese für Geldabhebungen verwendet und sie anschließend dem rechtmäßigen Eigentümer zurückgegeben hatte. Das Berufungsgericht Mailand hatte mit Urteil vom 27. November 2024 die Berufung für unzulässig erklärt und die Frage der korrekten rechtlichen Einordnung der Tat aufgeworfen. Die Hauptfrage war zu klären, ob dieses Verhalten unter den weniger schwerwiegenden Straftatbestand des Gebrauchsdiebstahls (Artikel 626 Absatz 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch) oder unter den strengeren Straftatbestand des gewöhnlichen Diebstahls (Artikel 624 Strafgesetzbuch) fällt.
Der Oberste Kassationsgerichtshof unter dem Vorsitz von M. G. R. A. und mit F. G. als Berichterstatter hat die Frage endgültig geklärt. Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass das Verhalten einer Person, die sich eine Bankkarte aneignet, diese für Abhebungen nutzt und sie dann zurückgibt, den Straftatbestand des Diebstahls und nicht den des Gebrauchsdiebstahls erfüllt. Der Grund für diese Einordnung liegt in zwei grundlegenden Elementen:
Um diese Unterscheidung besser zu verstehen, ist es hilfreich, die Leitsatzentscheidung zu zitieren:
Die Wegnahme einer Bankkarte und deren Nutzung für Geldabhebungen, gefolgt von der Rückgabe an den Inhaber, stellt den Straftatbestand des Diebstahls und nicht den des Gebrauchsdiebstahls dar, da die Wegnahme eine Aneignung der Sache "animo domini" darstellt, die auch eine Minderung ihres wirtschaftlichen Wertes mit sich bringt. (In der Begründung hob das Gericht hervor, dass der Gebrauchsdiebstahl vorliegt, wenn der Täter die gestohlene Sache gewöhnlich und nur vorübergehend nutzt, ohne ihren Wert zu beeinträchtigen, und sie dann freiwillig zurückgibt).
Dieser Abschnitt ist entscheidend. Der Gebrauchsdiebstahl zeichnet sich nämlich durch die "gewöhnliche und nur vorübergehende" Nutzung der Sache aus, ohne dass diese "im Wert beeinträchtigt" wird und mit der "freiwilligen Rückgabe". Im Fall des Bankomatbezugs ist die Nutzung für das abgehobene Geld keineswegs gewöhnlich und vorübergehend. Die Absicht, Geld abzuheben, auch wenn die Karte anschließend zurückgegeben wird, zeigt die Absicht, sich das Geld mit "animo domini" anzueignen, d.h. mit der Absicht, wie ein Eigentümer zu handeln und den rechtmäßigen Inhaber endgültig dieser Summe zu berauben. Die Minderung des wirtschaftlichen Wertes bezieht sich nicht auf das Plastik der Karte, sondern auf den Saldo des damit verbundenen Girokontos, der unwiederbringlich beeinträchtigt wird.
Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs steht im Einklang mit früheren Rechtsprechungen (wie den Urteilen Nr. 27153 von 2025, Nr. 42127 von 2024, Nr. 42048 von 2017 und Nr. 6431 von 2015), die die Grenzen zwischen diesen beiden Tatbeständen schrittweise gezogen haben. Sie bekräftigt die Auslegung, dass die Wegnahme von Zahlungsmitteln, wenn sie auf eine unbefugte Abhebung abzielt, nicht zu einem einfachen Gebrauchsdiebstahl herabgestuft werden kann. Dies liegt daran, dass das Objekt des Begehrens nicht die Karte selbst ist, sondern die Möglichkeit, auf das Geld zuzugreifen, dessen Abhebung die wirtschaftliche Funktion dieser spezifischen Sache (des Geldes selbst) teilweise oder vollständig erschöpft.
Die einschlägigen Normen sind Artikel 624 des Strafgesetzbuchs, der den Diebstahl bestraft, und Artikel 626 Absatz 1 Nr. 1, der den Gebrauchsdiebstahl als eine gemilderte Form vorsieht. Der Unterschied liegt gerade im Fehlen der Absicht, aus der Sache einen endgültigen Gewinn zu ziehen oder den Eigentümer dauerhaft zu enteignen, beim Gebrauchsdiebstahl. Im Fall der Abhebung mit einer Bankkarte ist die Absicht, einen endgültigen Gewinn aus dem Geld zu ziehen, offensichtlich.
Das Urteil Nr. 30429/2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs stellt eine wichtige Klarstellung für Juristen und Bürger dar. Es bekräftigt, dass die Wegnahme einer Bankkarte, gefolgt von unbefugten Abhebungen, nicht als einfacher Gebrauchsdiebstahl betrachtet werden kann, sondern den schwerwiegenderen Straftatbestand des Diebstahls erfüllt. Diese Unterscheidung ist entscheidend für die korrekte Anwendung des Strafrechts und für die Gewährleistung eines wirksamen Schutzes des Vermögens der Opfer, wobei betont wird, dass die Absicht, den Eigentümer wirtschaftlich zu schädigen, und die daraus resultierende Minderung des Wertes der Sache entscheidende Elemente für die rechtliche Einordnung der Tat sind. Es ist eine klare Mahnung an die Ernsthaftigkeit solcher Verhaltensweisen und die feste Haltung der Rechtsprechung, diese zu bekämpfen.