Im komplexen Panorama des Schuldrechts stellt die Forderungsabtretung ein Instrument von grundlegender Bedeutung für die Zirkulation von Vermögenswerten und die Verwaltung von Schuldner- und Gläubigerpositionen dar. Sie kann jedoch nicht wenige Komplexitäten hervorrufen, insbesondere wenn die Interessen des abgetretenen Schuldners und die des Zessionars aufeinandertreffen, vor allem im Hinblick auf den Nachweis der erfolgten Zahlung. In diesem Kontext ist der bedeutende Beschluss des Obersten Kassationsgerichts Nr. 15589 vom 11. Juni 2025 angesiedelt, eine Entscheidung, die wichtige Klarstellungen zu den Grenzen der Beweiskraft privater Urkunden und zur Beweislast bei Streitigkeiten liefert.
Die Forderungsabtretung, die in den Artikeln 1260 ff. des Zivilgesetzbuches geregelt ist, ermöglicht es dem Gläubiger (Zedent), sein Recht an einen Dritten (Zessionar) zu übertragen. Sobald die Abtretung dem abgetretenen Schuldner mitgeteilt oder von diesem angenommen wurde, muss die Zahlung an den neuen Gläubiger erfolgen. Was aber geschieht, wenn der Schuldner behauptet, den Zedenten bereits vor Kenntnisnahme der Abtretung bezahlt zu haben? Dies ist die zentrale Frage, die im Fall zwischen F. N. und S. behandelt wurde und der Oberste Gerichtshof dazu veranlasste, eine frühere Entscheidung des Berufungsgerichts Mailand aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Häufig legt der abgetretene Schuldner zur Einrede der Erlöschung der Verpflichtung eine vom Zedenten unterzeichnete Zahlungsquittung vor, die ein Datum vor der Kenntnisnahme der Abtretung trägt. Die entscheidende Frage wird somit, ob und wie der Zessionar eine solche Quittung bestreiten kann und welche Beweislast die Parteien trifft. Traditionell erfordern private Urkunden, wenn sie von der Partei, gegen die sie vorgelegt werden, nicht anerkannt werden, ein Überprüfungsverfahren gemäß Art. 214 ff. der Zivilprozessordnung. Gilt dies jedoch auch für den Zessionar, der ein Dritter im Verhältnis zur Zahlungsurkunde zwischen Zedent und abgetretenem Schuldner ist?
Das Oberste Kassationsgericht hat mit dem Beschluss Nr. 15589/2025 eine klare und präzise Antwort gegeben und die Position des Zessionars als