Im komplexen Panorama des Zivilrechts stellt die Bewertung des biologischen Schadens einen der heikelsten und oft umstrittensten Aspekte dar. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit der jüngsten Anordnung Nr. 15444 vom 10. Juni 2025 eine wichtige Klarstellung zu den Grenzen der Zeugenaussagen in dieser Angelegenheit gegeben und die zentrale Bedeutung der medizinisch-rechtlichen Objektivität bekräftigt. Diese Entscheidung, deren Vorsitzender G. T. und Berichterstatter M. G. sind, ist von grundlegender Bedeutung für alle, die mit einem Schadensersatzverfahren befasst sind oder davon betroffen sind, insbesondere bei Personenschäden.
Der Fall, der dem Obersten Gerichtshof zur Prüfung vorgelegt wurde, betraf einen Rechtsstreit zwischen A. (vertreten durch Rechtsanwalt F. V.) und I. (vertreten durch Rechtsanwalt V. P.), bei dem das Berufungsgericht Mailand mit Entscheidung vom 13. Dezember 2022 den Antrag auf Schadensersatz für unzulässig erklärt hatte. Die Frage drehte sich um die Möglichkeit für den Geschädigten, durch Zeugen das Vorliegen eines pathologischen Zustands (in diesem Fall Panikattacken) zu beweisen, der durch das medizinisch-rechtliche Sachverständigengutachten (CTU) nicht festgestellt wurde. Der Kassationsgerichtshof wurde aufgefordert, über die Gültigkeit eines solchen Beweisansatzes zu entscheiden.
Der Oberste Gerichtshof hat mit der vorliegenden Anordnung einen gefestigten, aber in der forensischen Praxis oft in Frage gestellten Grundsatz bekräftigt. Der biologische Schaden, wie er in Artikel 139 des Gesetzesdekrets 209/2005 (Codice delle Assicurazioni Private) definiert ist, ist die Verletzung der psychophysischen Integrität der Person, die unabhängig von der Erwerbsfähigkeit einer medizinisch-rechtlichen Feststellung zugänglich ist. Dies bedeutet, dass seine Existenz und sein Ausmaß objektiv durch wissenschaftliche Methoden der Rechtsmedizin feststellbar sein müssen. Eine bloße subjektive Wahrnehmung des Geschädigten oder Dritter ist nicht ausreichend.
Für die Entschädigung des biologischen Schadens gemäß Art. 139 c.ass. ist eine medizinisch-rechtliche Objektivität erforderlich, so dass der Geschädigte nicht durch Zeugen das Vorliegen eines pathologischen Zustands beweisen kann, der von dem im Sachverständigengutachten festgestellten abweicht oder darüber hinausgeht. (In diesem Fall bestätigte der Oberste Gerichtshof die Entscheidung der Vorinstanz, die ausgeschlossen hatte, dass die Geschädigte durch Zeugen beweisen konnte, dass sie an Panikattacken litt, einer Pathologie, die aus dem Gutachten nicht hervorging).
Diese Leitsatz kristallisiert ein grundlegendes Konzept: Die Zeugenaussage kann den Mangel an objektiver medizinisch-rechtlicher Feststellung nicht ersetzen. Im vorliegenden Fall hatte die Geschädigte versucht, das Vorhandensein von Panikattacken durch Zeugenaussagen nachzuweisen, eine Pathologie, die das gerichtliche Sachverständigengutachten nicht festgestellt hatte. Der Kassationsgerichtshof teilte die Entscheidung der Vorinstanz und betonte, dass ein Zeuge, egal wie nahe er dem Geschädigten steht, nicht über die wissenschaftlichen Kenntnisse verfügt, um eine Pathologie zu diagnostizieren oder die Schlussfolgerungen eines medizinisch-rechtlichen Sachverständigen zu widerlegen, der auf der Grundlage objektiver Untersuchungen und wissenschaftlicher Protokolle gehandelt hat. Die Funktion des Zeugen ist es, Fakten zu berichten, nicht Diagnosen oder technische Feststellungen zu formulieren.
Die Anordnung Nr. 15444/2025 hat wichtige praktische Auswirkungen für jeden, der eine Entschädigung für biologische Schäden beantragen möchte. Hier sind einige wichtige Punkte:
Die Anordnung Nr. 15444/2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs stärkt den Schutz der Integrität des Entschädigungssystems, indem sie die Notwendigkeit eines rigorosen und wissenschaftlich fundierten Ansatzes bei der Feststellung des biologischen Schadens betont. Es geht nicht darum, das subjektive Leid des Geschädigten zu schmälern, sondern sicherzustellen, dass die Entschädigung auf objektiven und überprüfbaren Parametern beruht. Dieses Prinzip zielt darauf ab, Missbrauch zu verhindern und sicherzustellen, dass die Entschädigung dem tatsächlich erlittenen medizinisch-rechtlichen Schaden angemessen ist. Für die Geschädigten ist die Botschaft klar: Der Weg zur Gerechtigkeit führt über solide medizinische Beweise und qualifizierte Rechtsberatung.