Die Welt der Versicherungen, insbesondere die der zivilrechtlichen Haftung, steht ständig im Fokus der Rechtsprechung. Die "Claims-Made"-Klauseln, die den Zeitpunkt der Deckung definieren, gehören zu den am häufigsten diskutierten Elementen. Der Beschluss Nr. 15447, erlassen vom Kassationsgerichtshof am 10. Juni 2025 (Vorsitzender T. G., Berichterstatter G. M.), bietet eine grundlegende Klärung zur Gültigkeit solcher Verträge, insbesondere wenn die sogenannte "Sunset Clause" fehlt.
Die Entscheidung, die aus dem Rechtsstreit zwischen A. G. und G. hervorgegangen ist, hat ein Urteil des Berufungsgerichts von Ancona vom 13. Juni 2022 aufgehoben und in der Sache entschieden. Die zentrale Frage ist die Vereinbarkeit von Claims-Made-Klauseln mit dem Erfordernis des konkreten Vertragszwecks (causa concreta), ein entscheidendes Thema für Fachleute und Versicherte.
Um den Beschluss zu verstehen, ist es hilfreich, die Arten von "Claims-Made"-Klauseln zu unterscheiden. Im Gegensatz zu "Loss-Occurrence"-Policen, die während der Laufzeit der Police eingetretene Ereignisse abdecken, konzentrieren sich Claims-Made-Policen auf das Datum der Schadensmeldung.
Der Beschluss Nr. 15447/2025 konzentriert sich auf die unreine Claims-Made-Klausel und stellt fest, dass ihre Gültigkeit durch das Fehlen einer "Sunset Clause" nicht automatisch beeinträchtigt wird.
Der von den Obersten Richtern aufgestellte Grundsatz lautet wie folgt:
Im Bereich der Haftpflichtversicherung macht das Fehlen einer sogenannten Sunset Clause – die den Versicherten auch für Meldungen schützt, die nach Ablauf des Vertrags eingehen – einen Vertrag mit unreiner Claims-Made-Klausel – die die Deckung für Handlungen des Versicherten vor dem Vertragsabschluss erweitert, sofern die Schadensersatzforderungen während der Laufzeit der Police gestellt werden – nicht per se wegen fehlenden konkreten Vertragszwecks nichtig.
Dieser Leitsatz ist entscheidend: Das bloße Fehlen einer "Sunset Clause" – die die Deckung für zukünftige Forderungen im Zusammenhang mit während der Police aufgetretenen Ereignissen erweitern würde – macht den Versicherungsvertrag nicht automatisch wegen "fehlenden konkreten Vertragszwecks" ungültig. Der konkrete Vertragszweck (causa concreta), auf den in den Artikeln 1322 und 1419 des Zivilgesetzbuches Bezug genommen wird, ist die individuell-wirtschaftliche Funktion, die die Parteien zu realisieren beabsichtigen. Der Kassationsgerichtshof hebt, im Einklang mit früheren Auslegungen (vgl. Nr. 6490 von 2024), hervor, dass die Gültigkeit im Gesamtzusammenhang des Vertrags zu bewerten ist, unter Berücksichtigung des Interessenausgleichs und der Schutzwürdigkeit der vereinbarten Regelung.
Die "Sunset Clause" ist eine Bestimmung, die den Versicherungsschutz für nach Ablauf der Police eingereichte Schadensersatzforderungen erweitert, sofern diese sich auf während der Vertragslaufzeit aufgetretene rechtswidrige Handlungen beziehen. Ihre Funktion ist klar: Sie schützt den Versicherten vor Ansprüchen, die auch lange nach Beendigung der Police entstehen können.
Obwohl daran erinnert wird, dass das Gesetz Nr. 24/2017 (Gelli-Bianco-Gesetz) die "Sunset Clause" für Krankenversicherungen vorschreibt (Art. 11), stellt der Beschluss Nr. 15447/2025 klar, dass deren Fehlen in anderen Bereichen keine automatische Nichtigkeit zur Folge hat. Die Parteien können im Rahmen ihrer Vertragsautonomie (Art. 1322 ZGB) rechtmäßig beschließen, diese nicht aufzunehmen, sofern der Vertrag seine wesentliche Versicherungsfunktion beibehält und keine wirtschaftliche Bedeutungslosigkeit aufweist.
Der Beschluss Nr. 15447/2025 des Kassationsgerichtshofs bietet eine wichtige Auslegungshilfe. Die Gültigkeit von Claims-Made-Klauseln ist nicht starr an die Anwesenheit der Sunset Clause gebunden, sondern erfordert eine sorgfältige Prüfung des konkreten Vertragszwecks und des Ausgleichs der vertraglichen Interessen. Es handelt sich nicht um eine automatische Nichtigkeit, sondern um die Suche nach einem "gerechten Ausgleich" zwischen den Parteien.
Für Versicherte ist es entscheidend, die Versicherungsbedingungen sorgfältig zu lesen und qualifizierte Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass der Versicherungsschutz ihren Bedürfnissen entspricht. Für Versicherungsgesellschaften bekräftigt die Entscheidung die Bedeutung von Transparenz und Klarheit im Vertrag, grundlegende Elemente für ein Vertrauensverhältnis und zur Vermeidung zukünftiger Rechtsstreitigkeiten. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Claims-Made-Klauseln weiterhin gültige Instrumente sind, vorausgesetzt, sie sind in einem Rahmen eingebettet, der die tatsächliche Schutzfunktion des versicherten Risikos gewährleistet.