Die Abgeltung von Urlaubsansprüchen in "Inhouse"-Gesellschaften: Die Kassation klärt mit Urteil Nr. 16772 von 2025

Die Verwaltung des Jahresurlaubs ist ein entscheidendes Thema im Arbeitsrecht. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 16772 vom 23. Juni 2025 (Berichterstatter F. BUFFA) eine wegweisende Auslegung zur Abgeltung von nicht genommenem Urlaub für Angestellte sogenannter "Inhouse"-Gesellschaften geliefert. Diese Entscheidung fügt sich in eine komplexe juristische Debatte ein und bietet wichtige Klarstellungen zu den praktischen Auswirkungen und den Prinzipien, die diese Einrichtungen an der Schnittstelle zwischen öffentlichem und privatem Sektor regeln.

"Inhouse"-Gesellschaften: Eine Grenze zwischen öffentlichem und privatem Sektor für den Urlaub

Bei "Inhouse"-Gesellschaften handelt es sich um formal private Rechtsträger (Kapitalgesellschaften), die jedoch im Wesentlichen öffentlich sind, da sie vollständig von einer oder mehreren öffentlichen Körperschaften kontrolliert werden, für die sie Dienstleistungen erbringen. Diese hybride Natur macht sie zum Gegenstand eines besonderen Rechtsregimes. Während im privaten Sektor nicht genommener Urlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses in der Regel abgegolten wird, ist im öffentlichen Dienst das Verbot der Abgeltung nahezu absolut. Die zentrale Frage war stets: Folgen "Inhouse"-Gesellschaften dem privatrechtlichen Regime oder dem strengeren des öffentlichen Dienstes in Bezug auf den Urlaub?

Die sogenannten "Inhouse"-Gesellschaften müssen, obwohl sie der öffentlich-rechtlichen Regelung für Tätigkeitsbereiche unterliegen, in denen die materielle Natur der betroffenen öffentlichen Interessen und die nicht-privatrechtliche Bestimmung der Interventionfinanzierung von vorrangiger Bedeutung sind, die ordentlichen privatrechtlichen Regeln für den Urlaub der Angestellten einhalten, mit der daraus resultierenden Ausnahme des Verbots der Abgeltung desselben.

Die Leitsatzformulierung des Urteils Nr. 16772 von 2025 stellt unmissverständlich klar, dass "Inhouse"-Gesellschaften bei der Verwaltung des Urlaubs ihrer Angestellten die privatrechtlichen Vorschriften einhalten müssen. Das bedeutet, dass das allgemeine Verbot der Abgeltung von Urlaub, das für den "reinen" öffentlichen Dienst typisch ist, für diese Einrichtungen nicht gilt. Angestellte von "Inhouse"-Gesellschaften haben somit das Recht, am Ende des Arbeitsverhältnisses eine Ersatzleistung für nicht genommenen Urlaub zu verlangen, genau wie im privaten Sektor. Diese Entscheidung unterscheidet deutlich das Urlaubsregime für Arbeitnehmer von "Inhouse"-Gesellschaften von dem der Angestellten öffentlicher Verwaltungen im engeren Sinne, für die das Verbot der Abgeltung nahezu absolut ist, abgesehen von sehr seltenen Ausnahmen.

Die Kassation und das Gleichgewicht zwischen Bedürfnissen

Im konkreten Fall, der A. D. und M. A. gegenüberstellte, bekräftigte die Kassation den privatrechtlichen Charakter des Arbeitsverhältnisses in "Inhouse"-Gesellschaften. Der Oberste Gerichtshof erkannte an, dass solche Gesellschaften zwar für bestimmte Sektoren einer öffentlich-rechtlichen Regelung unterliegen (gemäß D.L. 6. Juli 2012, Nr. 95, umgewandelt mit L. 7. August 2012, Nr. 135), diese jedoch nicht auf das Urlaubsregime ausgedehnt wird. Die Entscheidung schützt das Recht auf bezahlten Jahresurlaub, das in Artikel 36 der Verfassung und in der Richtlinie 2003/88/EG verankert ist, welche die wirtschaftliche Kompensation von nicht genommenem Urlaub im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht. Diese Auslegung steht im Einklang mit früheren Orientierungen (wie dem Verweis auf N. 8926 von 2024) und gleicht die Besonderheit der "Inhouse"-Gesellschaften mit den allgemeinen Grundsätzen des Arbeitsrechts aus, wodurch ein besserer Schutz für den Arbeitnehmer und mehr Flexibilität für das Unternehmen gewährleistet wird.

Praktische Ratschläge für Arbeitnehmer und Gesellschaften

Dieses Urteil hat wichtige Auswirkungen:

  • Für Angestellte: Das Recht auf Abgeltung von nicht genommenem Urlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses wird bestätigt, was mehr Rechtssicherheit bietet.
  • Für "Inhouse"-Gesellschaften: Die Urlaubsverwaltung muss den ordentlichen Regeln des Privatrechts folgen, wobei die anwendbaren Tarifverträge und spezifischen Vorschriften zu beachten sind. Es ist unerlässlich, die Inanspruchnahme von Urlaub zu überwachen und im Falle der Beendigung eine wirtschaftliche Kompensation vorzusehen.
  • Differenzierung: Das Urteil bekräftigt die klare Unterscheidung zwischen dem Urlaubsregime für Angestellte von "Inhouse"-Gesellschaften und dem von Angestellten "reiner" öffentlicher Verwaltungen.

Es ist ratsam, dass sowohl die betroffenen Arbeitnehmer als auch die Gesellschaften qualifizierte Rechtsberatung in Anspruch nehmen, um diese Grundsätze korrekt anzuwenden und eventuelle Streitigkeiten zu bewältigen.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 16772 von 2025 der Kassation stellt einen festen Punkt in der Debatte über das für "Inhouse"-Gesellschaften geltende Regime zur Abgeltung von Urlaub dar. Durch die Bekräftigung der Anwendung privatrechtlicher Regeln hat der Oberste Gerichtshof Klarheit und Rechtssicherheit geschaffen, die Rechte der Arbeitnehmer geschützt und einen klareren Rechtsrahmen geboten. Es handelt sich um eine Entscheidung, die das Prinzip der Besonderheit von "Inhouse"-Gesellschaften stärkt, sie aber dennoch an den Grundsätzen des allgemeinen Arbeitsrechts verankert und so ein Gleichgewicht zwischen öffentlich-rechtlichen Erfordernissen und dem Schutz individueller Rechte gewährleistet.

Anwaltskanzlei Bianucci