Das Steuerrecht und das Erbrecht überschneiden sich in einem komplexen Bereich, insbesondere wenn es um Steuererleichterungen für Organisationen mit sozialen Zwecken geht. Eine kürzlich ergangene Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs, der Beschluss Nr. 15743 vom 12. Juni 2025, hat eine grundlegende Klarstellung zur gesamtschuldnerischen Haftung von Organisationen des Dritten Sektors (ETS) im Rahmen der Erbschaftsteuer geliefert. Diese Entscheidung bietet mehr Rechtssicherheit und stärkt den Schutz der Mission von ETS, deren Arbeit für die Gemeinschaft von entscheidender Bedeutung ist.
Die Erbschaftsteuerregelung, geregelt durch das Gesetzesdekret Nr. 346 von 1990, sieht in Art. 3, Absatz 1, spezifische Befreiungen für Organisationen des Dritten Sektors vor. Diese Erleichterungen wurden durch den Kodex des Dritten Sektors (D.Lgs. Nr. 117 von 2017) bestätigt und gestärkt, insbesondere durch die Artikel 82, Absatz 2, und 89, Absatz 7, die darauf abzielen, Aktivitäten von allgemeinem Interesse zu unterstützen.
Gleichzeitig legt Art. 36, Absatz 1, des D.Lgs. Nr. 346/1990 die gesamtschuldnerische Haftung der Erben für die Zahlung der auf den gesamten Nachlass entfallenden Steuer fest. Die entscheidende Frage, die dem Kassationsgerichtshof vorgelegt wurde, betraf die Anwendbarkeit dieser gesamtschuldnerischen Haftung auf ETS, die, obwohl sie als Erben aufgeführt sind, von einer spezifischen Befreiung profitieren. Die Kontroverse sah die Generalanwaltschaft des Staates (A.) gegen die Privatpartei (D.) in Bezug auf eine Entscheidung der Regionalen Steuerkommission von Rom vom 22. Februar 2023.
Der Oberste Gerichtshof hat mit dem Beschluss Nr. 15743/2025 eine klare und entscheidende Antwort gegeben und einen grundlegenden Grundsatz zum Schutz von ETS festgelegt. Nachfolgend geben wir den Leitsatz der Entscheidung wieder:
Im Bereich der Erbschaftsteuer unterliegt die Organisation des dritten Sektors als Erbe, der von der in Art. 3, Absatz 1, des Gesetzesdekrets Nr. 346 von 1990 vorgesehenen Befreiung profitiert (bestätigt durch Art. 89, Absatz 7, des Gesetzesdekrets Nr. 117 von 2017 und erneuert durch Art. 82, Absatz 2, desselben Gesetzesdekrets), keiner gesamtschuldnerischen Haftung für die von anderen Erben oder Vermächtnisnehmern geschuldete Steuer gemäß Art. 36, Absatz 1, des Gesetzesdekrets Nr. 346 von 1990, da andernfalls der Gesetzeszweck, sie von der Steuerschuldnerschaft, gleich welcher Art, auszuschließen, vereitelt würde.
Das Gericht hat somit klargestellt, dass ein ETS, auch wenn es Erbe ist, nicht gesamtschuldnerisch für die von anderen Miterben oder Vermächtnisnehmern geschuldete Steuer haftbar gemacht werden kann, wenn die Organisation selbst eine spezifische Befreiung genießt. Die Begründung liegt in der Notwendigkeit, die ratio legis zu wahren: Wenn die Organisation von der Steuerschuldnerschaft ausgeschlossen ist, würde die Auferlegung der gesamtschuldnerischen Haftung den Vorteil der Befreiung aufheben und den Willen des Gesetzgebers, den Dritten Sektor zu unterstützen, verraten.
Diese Entscheidung hat wichtige praktische Auswirkungen:
Die Auslegung des Kassationsgerichts steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Willen, den Dritten Sektor zu fördern und seinen öffentlichen Wert anzuerkennen.
Der Beschluss Nr. 15743 von 2025 des Kassationsgerichts ist ein Referenzpunkt für die Erbschaftsteuer und den Dritten Sektor. Indem der Oberste Gerichtshof anerkennt, dass die Befreiung von der Steuerschuldnerschaft auch den Ausschluss von der gesamtschuldnerischen Haftung impliziert, schützt er die Kohärenz des Rechtssystems und die Interessen von ETS, indem er die Wirksamkeit der Erleichterungen gewährleistet. Für Organisationen und ihre Unterstützer bietet diese Entscheidung mehr Klarheit und Rechtssicherheit, die für die Nachlassplanung und die Nachhaltigkeit sozialer Aktivitäten entscheidend sind.