Das Recht der Unternehmenskrise entwickelt sich ständig weiter. Das Urteil Nr. 9371 vom 09.04.2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs bringt eine bedeutende Klarstellung im Bereich des präventiven Vergleichs, wobei der Schwerpunkt auf der örtlichen Zuständigkeit liegt. Diese Entscheidung, die aus der Berufung von A. L. gegen B. hervorgegangen ist und die Entscheidung des Gerichts von Rom zurückgewiesen hat, bietet eine maßgebliche Auslegung für Unternehmen und Rechtspraktiker und definiert präzise den Zeitpunkt, zu dem das Gericht von Amts wegen die Unzuständigkeit feststellen kann.
Der präventive Vergleich, der im Gesetzesdekret Nr. 14 von 2019 (Gesetzbuch über Unternehmenskrise und Insolvenz – CCII) geregelt ist, ist ein wesentliches Instrument, das es Unternehmen in der Krise ermöglicht, Schulden zu restrukturieren und eine Liquidation zu vermeiden. Das Verfahren erfordert einen Vorschlag, einen Plan und detaillierte Unterlagen. Die Feststellung des zuständigen Gerichts ist eine unabdingbare Voraussetzung, aber der Zeitpunkt der von Amts wegen erfolgenden Feststellung dieser Unzuständigkeit hat zu Unsicherheiten geführt, die nun vom Kassationsgerichtshof gelöst wurden.
Artikel 27 des Gesetzesdekrets Nr. 14 von 2019 regelt die örtliche Zuständigkeit für den Vergleich. Die zentrale Frage, mit der sich der Oberste Gerichtshof befasst, betrifft die Frist, innerhalb derer das Gericht von Amts wegen eine Einrede der Unzuständigkeit erheben kann. Dieser Aspekt ist entscheidend für die Schnelligkeit und Rechtssicherheit der Verfahren. Das Urteil Nr. 9371 von 2025 liefert eine endgültige Antwort, indem es diese Frist an einen klar definierten prozessualen Zeitpunkt bindet, im Einklang mit den Grundsätzen der Prozessökonomie und der Fairness.
Im Hinblick auf den ordentlichen präventiven Vergleich und den Vergleich unter Vorbehalt ist die Frist für die von Amts wegen erfolgende Feststellung der örtlichen Unzuständigkeit gemäß Art. 27 des Gesetzesdekrets Nr. 14 von 2019 in dem Moment zu bestimmen, in dem das Gericht über alle Elemente verfügt, um diese Bewertung vorzunehmen, und somit, wenn die Behauptung des Vorschlags, des Plans und der Unterlagen gemäß Art. 39, Absätze 1, 2 und 3 des genannten Dekrets vorliegt, was mit dem Beschlusszeitpunkt der Zulassung oder Nichtzulassung zum vertraglichen Verfahren zur Regelung der Unternehmenskrise zusammenfällt.
Der Kassationsgerichtshof stellt fest, dass das Gericht die örtliche Unzuständigkeit von Amts wegen nur dann feststellen kann, wenn ihm die in Art. 39, Absätze 1, 2 und 3 des CCII vorgesehenen vollständigen Unterlagen vorliegen. Dieser Zeitpunkt fällt mit der Beschlussphase der Zulassung oder Nichtzulassung zum Vergleich zusammen. Es handelt sich nicht um eine Befugnis, die in jeder Phase ausgeübt werden kann, sondern nur, wenn das Ermittlungsergebnis vollständig ist. Diese Auslegung gewährleistet, dass die Einrede nicht vorzeitig erhoben wird, um Verzögerungen zu vermeiden, aber auch nicht zu spät, was die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens beeinträchtigen würde. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung einer vollständigen dokumentarischen Beifügung, die Folgendes umfasst:
Dieser Ansatz, der auf Grundsätzen der Zivilprozessordnung (Art. 5 und 38) beruht und in Kontinuität mit früheren Rechtsprechungen (wie dem Urteil Nr. 907 von 2017) steht, zielt darauf ab, die Notwendigkeit einer korrekten Festlegung des Gerichtsstands mit der Notwendigkeit, den Sanierungsweg des Unternehmens nicht zu behindern, in Einklang zu bringen.
Das Urteil Nr. 9371 von 2025 des Kassationsgerichtshofs ist ein fester Punkt in der Insolvenzrechtsprechung. Indem es den Zeitpunkt der von Amts wegen erfolgenden Feststellung der örtlichen Unzuständigkeit im präventiven Vergleich festlegt, bringt es mehr Rechtssicherheit und fördert eine effizientere Bewältigung von Unternehmens-krisen. Für Fachleute und Unternehmen bedeutet dies ein größeres Bewusstsein für die Bedeutung einer sorgfältigen und rechtzeitigen Dokumentationsvorbereitung, die eine unverzichtbare Voraussetzung für den ordnungsgemäßen Beginn und Ablauf dieser heiklen Verfahren ist.